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LEGAL BLOG
EHE- UND FAMILIENRECHT
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30.9.2010
BVerfG, Az 1 BvR 2414/10
Nach der Trennung der nicht verheirateten Eltern blieb das Kind im Haushalt des Vaters. Aufgrund von Sachverständigen-Gutachten wollten die Gerichte das Kind aus dem Haushalt des Vaters herausholen und in einem Heim unterbringen, obwohl die inzwischen zwölfjährige Tochter immer wieder betont hat, beim Vater bleiben zu wollen, wo sie auch ausreichend versorgt wird. Der Vater hat Verfassungsbeschwerde eingelegt und eine einstweilige Anordnung beantragt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Eilverfahren entschieden, dass die Tochter bis zur Entscheidung in der Hauptsache beim Vater bleibt und nicht gegen ihren Willen von ihrer Hauptbezugsperson getrennt, aus ihrem familiären Umfeld gerissen und in eine ihr fremde Heimeinrichtung verbracht wird. |
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29.09.2010
BGH, Az XII ZR 205/08
Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) durch Urteil festgelegt, so ergibt sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111). Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von der Unterhaltsberechtigten betreut wurden. |
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15.09.2010
BGH, Az XII ZR 148/09
Die Verwirkung wegen einer schweren Verfehlung setzt ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten voraus (Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB). Es genügt nicht, wenn er in einem natürlichen Sinne vorsätzlich gehandelt hat. Hier geht es um die 1935 geborene Mutter, die sich seit April 2005 in einem Pflegeheim befindet und schon während der Kindheit des Beklagten an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschwäche und Wahnideen litt. Sie hat den Beklagten nur bis zur Trennung und Scheidung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 1973 - mit Unterbrechungen wegen zum Teil längerer stationärer Krankenhausaufenthalte - versorgt. Seit spätestens 1977 besteht so gut wie kein Kontakt mehr zwischen dem Beklagten und seiner Mutter. Dennoch ist sie gegenüber ihrem Sohn unterhaltsberechtigt. Eine Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB genügt grundsätzlich nicht, um eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu begründen und damit einen Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe auszuschließen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach § 1611 BGB zu beurteilende Lebenssachverhalt aus Sicht des Sozialhilferechts auch soziale Belange erfasst, die einen Übergang des Anspruches nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen (Klarstellung zum Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097). |
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04.06.2010
EU-Beschluss
Die EU wächst immer weiter zusammen, auch bei den Scheidungen. Einheitliche Regeln für Scheidungen in der EU bringen erkennbare Vorteile für jeden Bürger. Am 4. Juni 2010 hat der EU-Justizministerrat sich mit überwältigender Mehrheit für die erstmalige Anwendung des Instruments der verstärkten Zusammenarbeit ausgesprochen. Der Beschluss bietet ein Modell für alle EU-Mitgliedstaaten. Zunächst haben sich 14 Staaten, darunter auch Deutschland, diesem Modell angeschlossen. Es soll nach einheitlichen Regeln entschieden werden, welches Recht aus welchem Mitgliedstaat für die Scheidung gilt. Zunächst wird jedes Gericht prüfen, ob die Eheleute ein gemeinsames Recht gewählt haben. Ist das nicht der Fall, richtet sich die Scheidung nach dem gemeinsamen Aufenthaltsort. Klare Regeln verhindern den Missbrauch durch den stärkeren Ehegatten, dass dieser durch geschickte Gerichtswahl ein für ihn günstigeres Scheidungsrecht zur Anwendung bringen kann. Jetzt muss der von der Kommission vorgelegte Entwurf von den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu Ende verhandelt werden. |
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28.04.2010
BGH, XII ZB 81/09
Wenn der das Kind betreuende Elternteil beabsichtigt, mit dem Kind in ein entferntes Land (hier: Mexiko) auszuwandern und beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, so ist Maßstab der Entscheidung über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vornehmlich das Kindeswohl.
Für die Entscheidung sind zudem die beiderseitigen Elternrechte einzubeziehen. Die allgemeine Handlungsfreiheit des auswanderungswilligen Elternteils schließt es aus, dass auch die Möglichkeit des Verbleibs des betreuenden Elternteils im Inland als tatsächliche Alternative in Betracht kommt, selbst wenn diese dem Kindeswohl am besten entspräche. Die Gründe des Elternteils für seinen Auswanderungswunsch sind nur insoweit bedeutsam, als sie sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 66/88 - FamRZ 1990, 392). Das Familiengericht hat dem für das Kind bestellten Verfahrenspfleger (nunmehr: Verfahrensbeistand) regelmäßig die Möglichkeit zu geben, an der Kindesanhörung teilzunehmen, damit dieser seine Aufgabe, die Kindesinteressen zu vertreten, sinnvoll erfüllen kann. Anders kann nur verfahren werden, wenn konkrete Gründe dafür sprechen, dass die Sachaufklärung durch die Teilnahme des Verfahrenspflegers beeinträchtigt wird. Wenn es für die Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von dem Kind und dessen Willen ankommt, ist die Anhörung in der Beschwerdeinstanz vom gesamten Senat durchzuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169). |
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08.04.2010
OLG Karlsruhe; 2 UF 147/09
Wenn es der unterhaltsberechtigten Ehefrau nach der Scheidung nicht gelungen ist, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu finden und so ihre Altersversorgung weiter aufzubauen, weil sie ehebedingt erkrankt und ehebedingt beruflich abstinent war, dann können darin auch ehebedingte Nachteile liegen, die nach § 1578b BGB bei der Prüfung der Herabsetzung beziehungsweise bei der Begrenzung eines Anspruch auf Altersunterhalt zu berücksichtigen sind. |
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01.04.2010
Versorgungsausgleichskasse
Am 1. April 2010 hat mit der Versorgungsausgleichskasse eine neue Pensionskasse den Betrieb aufgenommen. In die Versorgungsausgleichskasse können in Zukunft nach einer Scheidung die Betriebsrentenansprüche des ausgleichsberechtigten Ehepartners fließen.
Die neue Kasse garantiert Leistungen nach gesetzlich festgelegten Kriterien. Es werden keine Abschlusskosten erhoben. Ein Zugriff auf das von der Kasse verwaltete Kapital vor Rentenbeginn ist wie bei der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen. |
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24.03.2010
EU-Kommission
Die Kommission hat ihren Vorschlag für eine EU-Regelung für grenzüberschreitende Scheidungen vorgelegt. Laut Vorschlag können Paare (auch ohne konkrete Trennungsabsicht) das anzuwendende Recht wählen, vorausgesetzt, dass ein Ehepartner eine Verbindung zu diesem Land hat (z. B. Staatsangehörigkeit). |
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17.03.2010
BGH, XII ZR 204/08; § 1570 BGB
Auch bei der Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes kommt ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das ist nur dann der Fall, wenn die persönliche Betreuung nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) oder elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen erforderlich ist (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 -FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748). Besteht Einigkeit bei den Eltern, dass eine persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist, ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB von der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung auszugehen. |
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03.03.2010
OLG Hamm, 5 UF 145/09; §§ 1573, 1574 BGB
Es fehlen die realen Chancen auf eine Vollzeitstelle als Verkäuferin, wenn die geschiedene Frau in den Beruf zurückkehrt. Bei der Beurteilung sind die tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und die persönlichen Voraussetzungen der Berufsrückkehrerin wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildungs- und Erwerbsbiographie zu berücksichtigen, obwohl die Erwerbsbemühungen unzureichend dargelegt wurden. |
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24.02.2010
BFH , Az. II R 31/08, § 10 Abs. 5, Nr. 3 ErbStG
Unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen können für die Summe der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 121 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls pauschal nicht mehr als 10.300,00 € abgezogen werden. Der Erbfallkostenpauschalbetrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren. Miterben können ihn nur anteilig beanspruchen. |
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17.02.2010
BGH, XII ZR 104/07; §§ 10, 22, 26, 26 b EStG
Wenn der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen zustimmt, das steuerliche Realsplitting durchzuführen und er für denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt hat, dann kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge) entstanden wäre. |
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03.02.2010
BGH, XII ZR 53/08; § 426 BGB
Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben sich auf eine Aufgabenverteilung verständigt. Danach muss einer von ihnen für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung (hier: Miete der gemeinsamen Wohnung) aufkommen.
Dann umfasst die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Aufwendungen, die in dieser Zeit zu begleichen gewesen wären. Ein Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich dieser Aufwendungen scheidet deshalb aus, und zwar auch dann, wenn die vor der Trennung der Parteien fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Trennung erfüllt worden sind. |
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19.01.2010
OLG Koblenz, 11 UF 620/09; §§ 1601, 1610 BGB
Die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle enthalten nicht die Kosten für die private Krankenversicherung eines Kindes Die Kosten für die private Krankenversicherung sind als angemessener Unterhalt des Kindes im Sinne des § 1610 BGB anzusehen, wenn das Kind seit seiner Geburt - wie auch seine Eltern während des ehelichen Zusammenlebens - privat krankenversichert war und der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat krankenversichert bleibt. Allerdings kann das Kind auf einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung mit privater Zusatzversicherung verwiesen werden, sofern dies die wirtschaftlich sinnvollere Alternative ist. |
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13.01.2010
BGH, XII ZR 123/08; §§ 1615 l, 1610 BGB
Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB ist, dass der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorträgt. |
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16.12.2009
BGH, XII ZR 50/08; §§ 1615 l, 1610, 1570, 1578 BGB
Der Bedarf des betreuenden Elternteils eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums (z. Zt. 770,00 €) und nicht nach dem (gegebenenfalls höheren) Einkommen des anderen Elternteils. |
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04.11.2009
OLG Frankfurt/M., Az. 2 UF 43/09, § 1578 b Abs. 1 BGB
Eine Befristung des auf den angemessenen Bedarf herabgesetzten Unterhalt ist nicht vorzunehmen, wenn ehebedingte Nachteile vorliegen, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte bis zum Einritt in das Rentenalter nicht ausgleichen kann. Solche ehebedingten Nachteile können darin liegen, dass eine gesicherte beamtengleiche Stellung zugunsten der Haushaltsführung und Kindererziehung aufgegeben wurde, die eine höhere Vergütung gewährleistete, als sie in vergleichbarer Stellung in der Privatwirtschaft erzielbar ist. |
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29.10.2009
OLG Zweibrücken, Az. 6 UF 9/09, §§ 1572 Nr. 1, 1578 b Abs. 1, 1578 b Abs. 2 BGB
Krankheitsunterhalt gem. § 1572 BGB kann gemäß § 1578 b I, II BGB befristet werden, wenn die Erkrankung auf einer schicksalhaften Entwicklung beruht und ehebedingte Nachteile nicht eingetreten sind. |
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