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SPORT- UND EVENTRECHT





 
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Rechtsanwalt Dr. Andreas Bietmann
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    28.10.2010
Hospitality bei Sportevents Einladungen zu Sportevents, sog. Hospitality, rücken seit dem Verfahren gegen den Vorsitzenden von EnBW, Utz Claassen, wegen Vorteilsnahme vermehrt in den Blickpunkt der Öffentlichkeit. Herr Claasen hatte 6 Mitglieder der baden-württembergischen Landesregierung sowie einen Staatssekretär des Bundes zu Spielen der Fußballweltmeisterschaft 2006 eingeladen. Trotz Einstellung des Verfahrens bleibt die Unsicherheit bei im beruflichen Umfeld erfolgenden Einladungen zu Sportevents groß. Nur zu verständlich, denn Sponsoren, Gastgeber und Gäste können die rechtlichen Grenzen oftmals nur nach Heranziehung professioneller Beratung sicher einschätzen. Werden Einladungen unbedacht an Amtsträger oder auch private Geschäftspartner ausgesprochen, tauchen schnell strafrechtliche Risiken hinsichtlich der §§ 331 ff. (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung) und § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) auf. Gleichzeitig lauern steuerrechtliche Risiken. Um diesen Risiken konsequent zu begegnen empfiehlt sich die frühzeitige rechtsanwaltliche Beratung.
     
    25.10.2010
Videobeweis bei Fußballspielen
Der australische Fußballverband FFA führt seit kurzem den Videobeweis bei bislang nach Fifa-Regeln als unanfechtbar geltenden Tatsachenentscheidungen des Schiedsrichters durch. Beachtlich ist, dass die Fifa hiergegen nicht disziplinarisch vorgeht, was eine Aufweichung der strikten Fifa-Regeln zum Videobeweis und den Tatsachenentscheidungen bedeuten dürfte.
     
    08.09.2010
EuGH, C 316/07
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das deutsche Glücksspielmonopol gegen die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstößt. Nach Ansicht der Richter begrenzt das deutsche Glücksspielmonopol Glücksspiele nicht in „kohärenter und systematischer“ Weise und beugt damit dem eigentlichen Zweck der Regelung, der Verhinderung von Spielsucht, nicht genügend vor. Insbesondere der Profisport erwartet nun durch den Abschluss zusätzlicher Sponsoring- und Werbeverträge und Abgaben privater Wettanbieter jährliche Einnahmen in Millionenhöhe.
     
    26.08.2010
OLG Köln, Az.: 18 U 113/10
Der Eishockey-Club Kassel Huskies scheitert mit einstweiliger Verfügung. Zur Begründung führt das Gericht an, dass das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem LG Köln bereits unzulässig war, da sich die Parteien – hier Kassel Huskies und DEL – einer Schiedsordnung unterworfen haben, die das Schiedsgericht auch für Fragen des vorläufigen Rechtsschutzes für zuständig erklärt. Nach der Entscheidung des Schiedsgerichts über den Lizenzentzug und Ausschluss der Kassel Huskies aus der DEL durften sich die staatlichen Gerichte nicht mehr mit demselben Streitgegenstand befassen.
     
    20.07.2010
OLG Stuttgart, Az.: 12 U 55/10
Mit dem Vorwurf, der Beklagte hat seinen Verkehrssicherungspflichten nicht genügt, verurteilt das OLG Stuttgart den Betreiber einer Eissporthalle zu einer Schmerzensgeldzahlung i.H.v. 4.500,00 € an die schwer verletzte Klägerin. Der Betreiber war zum Schadensersatz verpflichtet, da er nach Ansicht des Gerichts nicht alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um Gefahren von den Zuschauern abzuwenden.
     
    15.04.2010
CAS 2009/A/1920 FK Pobeda, Aleksandar Zabrcanec, Nikolce Zdraveski v/UEFA
Das Schiedsgericht weist u.a. darauf hin, dass Spielmanipulationen und Wettaktivitäten zwar erst in Art. 5 UEFA DR 2008 als explizite Beispiele von Rechtsverstößen eingeführt wurden, aber kein Zweifel daran besteht, dass Spielmanipulationen schon immer als Verstoß gegen die Grundsätze von Loyalität, Integrität und sportlichen Verhalten gelten und mithin auch die Version des Art. 5 UEFA DR 2004 verletzen.
http://www.tas-cas.org/d2wfiles/document/4129/5048/0/AWARD%201920%20Pobeda%20INTERNET.pdf
     
    17.02.2010
AG Lingen, Az.: 4 C 1222/09
Ein Verein besitzt einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen einen Zuschauer eines auf dem Vereinsgelände stattfindenden Fußballspiels, wenn der Zuschauer allgemeingültige, gesellschaftliche Umgangsformen und die erforderliche Rücksicht und Sorgfalt außer Acht lässt. Im zu entscheidenden Fall beleidigte der Zuschauer einen Spieler der Gegenmannschaft, woraufhin der Verein durch ein Urteil des Verbandssportgerichts zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.
     
    Verbotsliste 2010 – Welt-Anti-Doping-Code:
http://www.dfb.de/uploads/media/Verbotsliste_2010_NADA_deutsch_01.pdf
     
    Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten (Stand: März 2008):
http://www.dfb.de/uploads/media/SV_RiLi_ab_31032008_01.pdf