Sozietät Bietmann
Hier entstehenLösungen

Strafrecht Informationen

Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Herr Matthias Wahl, informiert über den in den §§ 73 ff. StGB geregelten sog. Verfall, der sich mit der Rückführung unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beschäftigt.

Grundlagen für Zugriffe auf das Vermögen eines Beschuldigten sind die unter dem Stichwort „Gewinnabschöpfung“ zusammengefassten Vorschriften der §§ 73 ff StGB. Hier heißt es in § 73 Abs. 1 StGB [Voraussetzungen des Verfalls]:

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.

(2) ………

Der strafende Staat kann in die Freiheit des Täters eingreifen und ihm Vermögensvorteile, die er aus der Tat erlangt hat, als Strafe oder Maßnahme wegnehmen. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß der Staat straft oder Tatvorteile durch Verfallanordnung „wegnimmt“, ist einerseits eine Frage zweckmäßiger Kriminalpolitik und andererseits eine Frage der Achtung der Grundrechte des Täters. Das Postulat bedeutet, dass der Staat von einer Verfallanordnung ablassen soll, wenn und soweit der Täter die Tatvorteile ohnehin nicht behalten kann, § 73 Abs. 1, S. 2 StGB. Gemäß § 73 StGB wird der Verfall eines Vermögensvorteils angeordnet, wenn der Täter diesen aus einer rechtswidrigen Tat erlangt hat. Sinn dieser Vorschrift ist es, unrechtmäßig erlangten Vermögenszuwachs abzuschöpfen, also eine rechtswidrige Bereicherung zu beseitigen.

  • Verfall ist somit ein über die Gewinnabschöpfung hinausgehendes Übel mit Strafcharakter.
  • Der Verfall kann auch gegen denjenigen angeordnet werden, der nicht Täter, sondern Teilnehmer der rechtswidrigen Tat ist. Es muss Handeln vorliegen.
  • Der Verfall stellt keine Strafe dar. Der Rechtssatz "nulla poena sine culpa" (lat., keine Strafe ohne Schuld) ist daher nicht anwendbar.

Kann die genaue Höhe des Vermögensvorteiles nicht ermittelt werden, wird er von der zuständigen Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Tatsachen geschätzt. Diese Schätzung ist für das eventuell später folgende Rechtsmittelverfahren zu belegen. Regelungsziel der Vorschrift ist es also, eine Konkurrenz zwischen staatlichen Verfallansprüchen und zivilrechtlichen Ersatzforderungen des Geschädigten zu vermeiden. Individualansprüche haben daher Vorrang vor einer Abschöpfung des illegitim Erlangten zugunsten der Staatskasse. Haben Täter und Opfer sich über den zustehenden Schadenersatzanspruch im Wege des Vergleichs geeinigt, so soll eine Verfallanordnung bezüglich der den Vergleichsbetrag übersteigenden Summe möglich sein. Die mögliche Verfallsanordnung unterliegt gemäß § 73 c StGB (Härteklausel) einer Begrenzung. Diese Härteklausel schränkt den Umfang der Verfallanordnung im Sinne eines Teilverfalls ein, was durch die Verwendung der Formulierung „soweit“ zum Ausdruck kommt. Dies kann bis zum vollständigen Absehen von Verfallanordnungen gehen. Im Ermittlungsverfahren kann auch die Anordnung des Verfalls durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden. Zentrale gesetzliche Grundlage ist hier § 111 b StPO. Bei dieser Vorschrift ist nicht geklärt, welcher Grad des Verdachts für ihre Anwendung erforderlich ist. Die Verteidigung gegen den Zugriff auf das Vermögen eines Verdächtigen ist die Verteidigung gegen den Verdacht, eine Straftat begangen zu haben. In diesem Verfahrensstadium streitet die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten. Die Verteidigung ist daher bereits zu diesem Verfahrensstadium konsequent zu führen.

Jetzt Termin vereinbaren - Wir rufen Sie zurück

* Pflichtfeld