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BGH Urteil: Kalkulationsirrtum im Vergabeverfahren

Es ist ein unvorstellbares Szenario für jeden Unternehmer: Man erstellt ein Angebot und stellt erst nach der Erteilung dessen einen Rechenfehler fest. Da die im Angebot ausgeschriebene Leistung wirtschaftlich nicht ansatzweise erbracht werden kann, muss der Auftraggeber nach Auffassung des BGH den fehlerhaften Vertrag aufheben.

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH darf ein öffentlicher Auftraggeber Bieter nicht treuwidrig an der Ausführung des Auftrages festhalten. Der öffentliche Auftraggeber verstößt gegen seine Rücksichtnahmepflichten, wenn er den Bieter an der Ausführung eines Auftrages zu einem Preis festhält, der auf einem erheblichen Kalkulationsirrtum beruht (BGH, X ZR 32/46, 11.11.2014). Dabei reicht nicht jeder noch so geringe Irrtum aus.

Der Bieter soll sich nicht unter dem Vorwand des Kalkulationsirrtums von einem bewusst sehr günstig kalkulierten Angebot lösen können. Maßgeblich für einen Pflichtenverstoß des öffentlichen Auftraggebers ist, ob bei einem Zuschlag zu einem Preis, der auf einem Kalkulationsirrtum beruht, aus Sicht eines verständigen öffentlichen Auftraggebers das Äquivalenz zwischen Preis und Gegenleistung derart gestört ist, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht erwartet werden kann, dass sich der Bieter zur

Durchführung des Vertrages mit dem irrig kalkulierten Preis begnügt.

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