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Kampf um die Zinsen - Aktuelles Dauerzinstief setzt Banken und Bausparkassen unter Druck

Wie geht man beim Erhalt einer Bausparvertragskündigung vor? Sollten Sie diese widerspruchslos hinnehmen?

Anleger, die vor Jahren Bausparverträge abgeschlossen haben, erhalten in letzter Zeit vermehrt Kündigungen von ihren Banken und Bausparkassen. Diese wollen sich in aller Regel von alten Zinsversprechen befreien, welche oft deutlich über dem aktuellen Zinsniveau liegen.

Betroffenen Verbrauchern wird oftmals die Auszahlung des Guthabens oder der Abschluss eines neuen Bausparvertrags mit deutlich schlechteren Konditionen angeboten. In einigen Fällen wird schlicht gedroht, der hohe Zinsbonus gehe verloren, wenn der Altvertrag nicht gekündigt werde.

Grundsätzlich sind zwei Fallkonstellationen bei Kündigungen von Bausparverträgen zu unterscheiden:

  1. Das angesparte Guthaben hat die Bausparsumme erreicht. Der Vertragszweck ist mit Ansparung der Bausparsumme erfüllt. Sobald das angesparte Guthaben die Höhe der Bausparsumme übersteigt, ist die Kündigung eines Bausparvertrages mit dreimonatiger Kündigungsfrist nach allgemeiner Auffassung zulässig.
  2. Ist das Bauspardarlehen zuteilungsreif, die Bausparsumme selbst jedoch nicht erreicht, ist bislang nicht eindeutig geklärt, ob der Bausparkasse ein Kündigungsrecht zusteht.

Aus unserer Sicht besteht vor Erreichen der Bausparsumme kein Kündigungsrecht durch die Bausparkasse, da der Vertragszweck bis zum Erreichen der Bausparsumme nicht erfüllt ist. Das gilt insbesondere dann, wenn der Bausparvertrag weiter fortlaufend bespart wird.

Jedenfalls sollten Sie eine Kündigung nicht widerspruchslos hinnehmen und den Vertrag von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.

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