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Das neue EU-Erbrecht

Seit dem 17.08.2015 gilt das neue EU-Erbrecht, das zwar einerseits grenzüberschreitende Nachlassverfahren vereinfacht, andererseits aber auch zu unbeabsichtigten Ergebnissen führen kann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten untätig bleibt.

Bisher war für die Frage, welches (nationale) Erbrecht in einem Erbfall zur Anwendung kommt, grundsätzlich das Staatsbürgerschaftsprinzip maßgeblich. So war in einem Nachlassverfahren eines deutschen Staatsbürgers im Regelfall, unabhängig von seinem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort, das deutsche Erbrecht zuständig. Nunmehr richtet sich das anzuwendende nationale Erbrecht grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Wohnsitz des Verstorbenen.

Verbringt daher etwa ein Deutscher seinen Lebensabend in der Toskana, so wird sein Nachlass nach italienischem Erbrecht von einem italienischen Gericht abgehandelt. Dies könnte von einem deutschen Erblasser nicht erwünscht sein, zumal im italienischen Erbrecht die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen bis zu 2/3 des Nachlasswertes betragen können. Um etwaige unerwünschte oder unbekannte Folgen auszuschließen, räumt das neue EU-Erbrecht dem Erblasser die Möglichkeit ein, in einem Testament zu bestimmen, dass anstelle des Erbrechtes des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes das Erbrecht jenes Landes zur Anwendung kommen soll, dessen Staatsangehöriger er ist. Entsprechend könnte bestimmt werden, dass im vorerwähnten Fall dennoch deutsches Erbrecht zur Anwendung kommen soll. Die Erben können dann durch Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung noch ergänzend bestimmen, dass ein deutsches Gericht anstelle des italienischen Gerichts das Nachlassverfahren durchführen soll.

Das sollten Sie beachten:

In jedem Fall empfiehlt es sich, eine anwaltliche Beratung für den Fall in Anspruch zu nehmen, dass ein (Neben-) Wohnsitz im Ausland besteht, der längere Zeit genutzt wird. Gegebenenfalls sollte vermieden werden, dass im Fall einer plötzlichen, längere Zeit andauernden Erkrankung mit Mobilitätseinschränkung im Ausland unbeabsichtigt ein unbekanntes Erbrecht im Todesfall zur Anwendung kommt, das ungewollte Ergebnisse schafft.

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