Sozietät Bietmann
Hier entstehenLösungen

OLG Stuttgart lehnt Kündigung älterer Bausparverträge durch die Bausparkasse ab.

Erstmals hat ein höherinstanzliches Gericht die Kündigung einer Bausparkasse eines zuteilungsreifen, aber noch nicht voll besparten Bausparvertrages abgelehnt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist die Kündigung der Bausparkasse unberechtigt. Diese könne sich nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Nach den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) sei der Bausparer verpflichtet, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen. Vor Ende dieser Pflicht habe die Bausparkasse das als Darlehen anzusehende Guthaben nicht vollständig empfangen. Der Zeitpunkt der Zuteilungsreife spiele nach den Vertragsbedingungen keine Rolle.

Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht zugelassen (OLG Stuttgart, 9 U 171/15, 30.03.2016).

Jetzt Termin vereinbaren - Wir rufen Sie zurück

* Pflichtfeld