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Neue Urteile des Bundessozialgerichtes

Neue Urteile des Bundessozialgerichtes: Minderheitsgesellschafter einer GmbH sind trotz Stimmrechtsbindungsverträgen auch sozialversicherungspflichtig.

In drei aktuellen Urteilen vom 11.11.2015 (Az.: B 12 R 2/14; B 12 KR 13/14; B12 KR 10/14R) hat das BSG entschieden, dass Stimmrechtsbindungsverträge außerhalb von Gesellschaftsverträgen nicht ausreichend sind, um eine Sozialversicherungspflicht für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer zu vermeiden.

Das BSG hatte bereits 2012 in seinem sog. Schönwetterurteil klargestellt, dass es mit Bezug auf die Sozialversicherungspflicht in einer GmbH maßgeblich ist, wer die „entscheidende Rechtsmacht“ besitzt. Diese haben Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer mit einem Anteil von unter 50 % am Stammkapital der GmbH gerade nicht. Auf eine ggf. in der Praxis vorhandene faktische Rechtsmacht kommt es nach dem Urteil des BSG nicht an. Nur Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, die nach der Satzung 50 % und mehr am Stammkapital halten und somit auch Beschlüsse der Gesellschaft verhindern können, sind danach sozialversicherungsfrei.

In der Folge dieses Urteils wurde zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht durch Unternehmen teilweise versucht, durch schuldrechtliche Stimmrechtbindungsverträge - also die Vereinbarung in Zukunft nur noch einstimmig Beschlüsse verabschieden zu können - eine sog. Sperrminorität herbeizuführen. Mit dieser Regelung sollte dann eine „entscheidende Rechtsmacht“ geschaffen und die Sozialversicherungspflicht der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer verhindert werden. Die Sozialgerichte beurteilten derartige und andere Vereinbarungen, die mit dem Ziel getroffen wurden die 50 % Grenze zu überspringen, lange Zeit nicht einheitlich (vgl. insofern Sächsisches Landessozialgericht mit Urteil vom 4. März 2014, Az.: L 1 KR 9/11; Hessisches Landessozialgericht mit Urteil vom 15. Mai 2014, Az.: L 1 KR 235/13; Landessozialgericht Hamburg mit Urteil vom 7. August 2013, Az.: L 2 R 31/10).

Nach den aktuellen Entscheidungen des BSG vom 11.11.2015 ist nun klargestellt worden, dass:

  • die Übertragung von Stimmrechten nicht ausreicht um eine „entscheidende Rechtsmacht“ zu erlangen (Az.: B 12 R 2/14),
  • ein etwaiges Vetorecht gesellschaftsrechtlich vereinbart sein muss (Az.: B 12 KR 10/14),
  • ein  Stimmrechtsbindungsvertrag gesellschaftsvertraglich vereinbart sein muss (Az.: B 12 KR /13/14)

Angesichts der weitreichenden Rückforderungsansprüche der Sozialversicherungsträger und im Zweifel auch drohenden strafrechtlichen Sanktionen wegen der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen belegen diese Urteile, die immense Wichtigkeit sich grundlegend von einem versierten Rechtsanwalt beraten zu lassen, sofern man beabsichtigt, den Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei zu vergüten. Wir stehen Ihnen hierzu mit unserer jahrelangen Erfahrung zur Verfügung. Rufen Sie uns unverbindlich an.
 

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