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Zur Beweislast des Unternehmers bei einer vom Besteller behaupteten Pauschalpreisabrede

Wer Schreibt, der bleibt!

Eine auf Baustellen immer wieder vorkommende Fallsituation musste erneut einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden:

Auf Baustellen werden Preisabsprachen getroffen, ohne diese Absprachen schriftlich festzuhalten. Kommt es sodann zu einer Streitigkeit, ob eine Pauschalpreis- oder eine Einheitspreisabrede getroffen wurde stellt sich die Frage, wer diesbezüglich beweisbelastet ist.

 

Was war passiert?

Ein Auftraggeber beauftragte einen Auftragnehmer mit Arbeiten an einem Garagendach. Auf der Baustelle kamen die Parteien überein, den Leistungsumfang zu ändern. Die Vereinbarungen wurden jedoch nicht schriftlich festgehalten. Nach Fertigstellung verstarb der Auftraggeber. Die sodann in Anspruch genommenen Erben behaupteten, dass hinsichtlich der angepassten Leistung eine pauschale Vergütung in Höhe von € 2.500,00 brutto vereinbart worden sei. Der Auftragnehmer bestritt dies und klagte die übliche Vergütung ein, welches sich nach Kosten eines Sachverständigen auf € 4.700 netto belief.

 

So hat das Gericht entschieden:

Das Landgericht Köln hat dem Auftragnehmer mit Urteil vom 08.08.2013 - 14 O 417/11 - lediglich den pauschalen Werklohnanspruch i.H.v. € 2.500,00 brutto zuerkannt. Die vor dem Oberlandesgericht Köln eingelegte Berufung des Auftragnehmers wurde mit Beschluss vom 06.02.2014 - 19 U 150/13 - als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht sah die Beweislast, dass eine vom Besteller behauptete und von der üblichen Vergütung abweichende Pauschalpreisabrede nicht getroffen wurde, bei dem Unternehmer. Das notwendige Korrektiv dieser Beweislastverteilung sah es darin, dass der Besteller, der eine bestimmte Vergütungsabrede behauptet, diese Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe substantiiert und schlüssig darzulegen hat, so dass der Auftragnehmer in der Lage ist, diese Behauptung zu widerlegen. Es verwies jedoch auch darauf, dass an diese Beweisführung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Vorliegend war dem Auftragnehmer dieser Negativbeweis nicht gelungen.

 

Daher unser dringender Hinweis:

Die aufgezeigte Entscheidung verdeutlicht nochmals die Tücken von direkten Absprachen auf Baustellen, die nicht schriftlich festgehalten werden. Ist der Inhalt der Preisabrede streitig und liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, so hat der Unternehmer zu beweisen, dass eine vom Besteller behauptete Pauschalpreisabrede nicht getroffen wurde. Dieser Beweis wird mit einer Zeugenvernehmung schwerlich zu führen sein, da in solchen Fällen zumeist Aussage gegen Aussage und somit eine non-liquid-Situation besteht. Noch schwieriger wird es, wenn auf Seiten des Unternehmers nur der Geschäftsführer am Gespräch beteiligt war. Dann kommt allenfalls eine Parteivernehmung oder Parteianhörung in Betracht. Diesem Beweismittel kommt jedoch nur ein geringer Beweiswert zu.

 

Sollten Sie als Unternehmer oder Privatperson ebenfalls mit solchen Problemen konfrontiert werden, ist Ihnen die Sozietät Bietmann mit ihrer umfangreichen Expertise im Bau- und Architektenrecht gerne behilflich - sprechen Sie uns einfach unverbindlich an!

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