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„Kostenloser Shuttleservice“ und Drogentests

Veranstaltungen gehören zum Kerngeschäft der Hotel- und Gaststättenbranche. Oft gibt es ein Menü mit Weinbegleitung oder das kühle Pilsbier fließt in Strömen. Fahren sollte man als Teilnehmer dann möglichst nicht mehr. Viele Veranstalter bieten deshalb „kostenlose Shuttles“ für den Rücktransport an. Viele Hotels bieten auch einen Flughafen- oder Bahnhoftransfer für ihre Gäste an. Teilweise wird dafür nichts berechnet. Unabhängig von der steuerlichen Gestaltung stellt sich dabei die Frage, ob es sich bei dem Fahrdienst um eine erlaubnispflichtige Personenbeförderung handelt. 

Die Erlaubnispflicht richtet sich im wesentlichen nach dem Personenbeförderungsgesetz. Wer die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durchführen will, benötigt grundsätzlich eine entsprechende Genehmigung nach § 2 Personenbeförderungsgesetz.

Als entgeltlich gilt die Beförderung selbst dann, wenn zwar kein direktes Entgelt erhoben wird, die Beförderung also nur als „kostenloser Service“ angeboten wird, dem Anbieter aber wirtschaftliche Vorteile bringt. Es genügt, wenn der Betreiber sich nur erhofft, weitere Gäste durch seinen Service zu gewinnen. Deshalb ist in den meisten Fällen bei genauerer Betrachtung von einer Entgeltlichkeit des Shuttle-Services auszugehen. Hiervon wird aber wiederum eine Ausnahme gemacht, wenn das Gesamtentgelt (die Summe der Kostendeckungsbeiträge einschließlich aller Kosten und Zinsen) die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt; das ist im Einzelfall vom Steuerberater auszurechnen.

Darüber hinaus kommt noch eine geschäftsmäßige Personenbeförderung in Betracht, die nach dem Gesetz ebenfalls genehmigungspflichtig wäre. Geschäftsmäßig ist die Personenbeförderung dann, wenn der Beförderer die Fahrten regelmäßig oder zumindest wiederholt durchführt und sie so zum Bestandteil seiner Tätigkeit macht.

Damit unterliegen Shuttle-/Transfer-Fahrten, auch wenn kein Entgelt verlangt wird, grundsätzlich der Genehmigungspflicht.

Von diesen Vorschriften des Personenförderungsgesetzes werden allerdings nach § 1 Nr. 3 der hierzu erlassenen Freistellungsverordnung Beförderungen mit Personenkraftwagen befreit, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind, wenn es sich um unentgeltliche Fahrten handelt.

Fazit: Die Personenbeförderung ist nicht genehmigungspflichtig, wenn sie unentgeltlich und mit Fahrzeugen mit maximal sechs Sitzplätzen (inkl. Fahrer) angeboten wird. Kommen größere Fahrzeuge zum Einsatz, droht ein Bußgeld.

Was passiert, wenn der Fahrer unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss steht? Zunächst einmal ist der Versicherungsschutz bedroht, was bei einem Unfall mit schwerer Verletzungsfolge sehr teuer werden kann. Der Anbieter eines Shuttleservices hat deshalb ein großes Interesse an der Fahrtüchtigkeit des eingesetzten Personals. Zu medizinischen Untersuchungen darf er aber, wenn ein genehmigungsfreier Shuttleservice angeboten wird, nicht ohne weiteres greifen. Diese sind stets ein weitgehender Eingriff in die Intimsphäre und damit in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Deswegen ist die Erhebung von Befunden über den physischen und psychischen Zustand von Arbeitnehmern besonders strengen Voraussetzungen unterworfen, die insbesondere auch für Alkohol- und Drogentests gelten. Wichtig ist deshalb zunächst, ein wirksames Verbot zum Konsum von Rauschmitteln auszusprechen, um die aus dem Genuss von Rauschmitteln resultierenden Gefahren im Arbeitsprozess, insbesondere zum Schutz anderer Personen, aber auch zum Schutz von Einrichtungen und anderen Sachen von Wert so weit wie möglich zu vermeiden. Besteht ein solches Verbot, können Kontrollen zur Durchsetzung dieser Verhaltensvorgaben dienen. Der Genuss von Rauschmitteln stellt dann nämlich eine Verletzung der Arbeitsvertragspflichten dar, die kündigungsrechtliche Konsequenzen haben kann. Hat der (vermutete) Rauschmittelgenuss jedoch keine nachteiligen Folgen für die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten, ist er arbeitsrechtlich irrelevant.

Das Interesse des Arbeitgebers, kündigungsrelevante Informationen durch eine medizinische Untersuchung oder die Durchführung eines Alkohol- oder Drogentests zu gewinnen, bietet für sich genommen noch keine Rechtfertigung für die Anordnung solcher Tests.  Die Teilnahme an derartigen Tests kann auch nicht dadurch erzwungen werden, dass mit Kündigung gedroht wird. Insoweit ist vielmehr von einer generellen Unzulässigkeit von Alkohol- und Drogentests auszugehen.

Bei Fragen zur richtigen Vorgehensweise im Einzelfall sprechen Sie uns bitte einfach an! Gerne beraten und unterstützen Sie unsere Anwälte auch bei sämtlichen weiterführenden Belangen im Arbeitsrecht und vielen weiteren Rechtsgebieten.

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