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Was muss ich beim Verkauf von Selbstgemachtem beachten?

Dawanda & Co.

1. Wer muss ein Gewerbe anmelden?

Wer neben seinem Hauptberuf etwas strickt, näht, bastelt oder anders herstellt und verkauft, muss zunächst einmal Steuern auf seinen Gewinn zahlen und ggf. - bei Ausübung eines Gewerbes - ein Solches anmelden.

Nach der Gewerbeordnung wird ein Gewerbe ausgeübt, wenn einer Tätigkeit "selbstständig und regelmäßig" nachgegangen wird und wenn das Gewerbe "entgeltlich" und "zum Erzielen von Gewinnen" betrieben wird. Auch bei einem geringen Umsatz muss daher ein Gewerbe angemeldet werden.

Einzige Ausnahme: Eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich, sofern nur gelegentlich Waren verkauft werden. Sofern allerdings "regelmäßig und nachhaltig" Waren veräußert werden, ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Wie eine Gewerbeanmeldung funktioniert erfahren Sie bei dem zuständigen Gewerbeamt sowie bei der Industrie- und Handelskammer (IHK).

Von der Frage der Notwendigkeit einer Gewerbeanmeldung ist das steuerliche Privileg der Kleinunternehmerregelung zu unterscheiden: Wer nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz pro Jahr macht, gilt als Kleinunternehmer und muss seinen Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Damit die Einstufung als Kleinunternehmer erfolgt, dürfen die umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen folgende Umsatzgrenzen nicht übersteigen:

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro und
  • im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro.

Bei den genannten Grenzen handelt es sich um den Umsatz und nicht etwa um den Gewinn. Der Gewinn ist in der Regel deutlich niedriger, weil von den Einnahmen noch die Ausgaben abgezogen werden.

Der wichtigste Vorteil als Kleinunternehmer liegt vor allem darin, dass keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden müssen. Jedoch ist dann kein Vorsteuerabzug möglich.

2. Wer haftet, wenn mit dem Produkt etwas nicht stimmt?

Gelegentlich erhalten Käufer eine andere Sache geliefert, als sie bestellt hatten. Eine derartige Falschlieferung stellt einen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts dar, d. h., der Käufer kann die Ware zunächst zurückweisen und hat gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Lieferung der richtigen Sache. Die damit verbundenen Zusatzkosten hat der Verkäufer zu tragen. Nimmt der Käufer die Sache an, bleiben ihm die Gewährleistungsrechte (Minderung, Wandlung, Schadenersatz) erhalten. Beim Verkauf an einen Privatkunden beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.

3. Wann dürfen Käufer Waren zurückgeben?

Viele Verkäufer nehmen Ware - auch ohne Vorliegen eines Mangels - freiwillig zurück. Sofern kein Mangel vorliegt, z. B. weil die Ware dem Kunden nicht gefällt, ist der Verkäufer zum Umtausch rechtlich nicht verpflichtet. Bietet der Verkäufer dennoch ein Umtauschrecht an, ist er hieran lediglich im Rahmen seiner eigenen Bedingungen gebunden. Ein Umtausch nur gegen Warengutschein ist daher rechtlich zulässig.

Bei Fernabsatzgeschäften (Online-Shops, Versandhandel) steht Käufern ein Widerrufsrecht zu. Sie können den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen rückgängig machen, ohne dafür Gründe angeben zu müssen. Einzige Einschränkung: Das Widerrufsrecht gilt nur dann nicht, wenn die Ware für den Käufer individuell angefertigt wurde.

Davon rechtlich zu unterscheiden ist die Reklamation. Käufer können Ware gegenüber dem Verkäufer reklamieren, wenn diese defekt oder mangelhaft ist. Dies gilt auch dann, wenn bei personalisierten Produkten der Namen falsch geschrieben wurde. Dies stellt einen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts dar. Der Verkäufer ist dann verpflichtet, die Ware durch Neuware zu ersetzen oder das defekte Produkt zu reparieren. Den Kaufpreis bekommt der Käufer aber nur zurück, wenn die Reparatur zweimal misslungen ist oder zweimal die Ersatzware ebenfalls fehlerhaft geleifert wurde. Entspricht das erhaltene Produkt nicht der Abbildung im Internet, kann der Käufer aufgrund der Falschlieferung von dem Kaufvertrag zurücktreten. Denn sobald der Artikelbeschreibung eine Abbildung hinzugefügt wird, wird dies Teil der Vereinbarung über die Beschaffenheit des Kaufgegenstands.

4. Was ist beim Online-Shopping im Ausland zu beachten?

Verbraucherrechte beim Online-Shopping beruhen größtenteils auf EU-Richtlinien. Einige Staaten haben aber strengere Regelungen erlassen, sodass das Widerrufsrecht, je nach Staat, zwischen 7 und 15 Werktagen beträgt. Auch in welchem Rahmen der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat, ist je nach Staat unterschiedlich geregelt.

Käufer sollten bei Bestellungen aus dem Ausland auf die anfallenden Versandkosten achten, da teilweise, bei Versand aus dem Ausland, erhebliche Versandkosten anfallen können.

Bei Einfuhr von Waren außerhalb der Europäischen Union, können Einfuhrabgaben anfallen (z.B. Zölle, Einfuhrumsatzsteuer). Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht weitgehend der MwSt (also 7 bzw. 19%), der Zolltarif richtet sich nach der jeweiligen Ware.

Warensendungen mit einem Wert von unter 22 Euro sind von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer befreit, Waren bis zu einem Wert von 150 Euro zollfrei. Dies gilt nicht für die besonderen Verbrauchssteuern. Werden Waren in einem anderem anderen Mitgliedstaat der EU bestellt, fallen grundsätzlich keine Zölle an.

5. Produkthaftung: Wer haftet, wenn mit dem Produkt etwas nicht stimmt?

Das Risiko einer Haftung ist nicht zu unterschätzen. Für Schäden, die dem Verbraucher aus der Benutzung eines Produkts entstehen, haftet der Hersteller. Dies regelt das Produkthaftungsgesetz. Ansprüche können bis zu 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts geltend gemacht werden. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sind unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer hat. Zudem kann die Haftung nicht eingeschränkt werden. Der Hersteller haftet auch dann, wenn ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Und er haftet sogar bei nicht vermeidbaren Fehlern an Einzelstücken.

6. Welche Rechte haben Verkäufer bei Nachahmung eines Produkts?

Die Nachahmung eines Produkts kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen, sofern es sich bei dem nachgeahmten Produkt um ein geschütztes Werk im Sinne des Urheberrechts handelt und der betroffene Rechteinhaber die alleinigen Nutzungsrechte daran hat. Dem Rechtsinhaber stehen bei Urheberrechts-verletzungen Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach den §§ 97ff. UrhG zu.

In der Nachahmung von bestimmten Produkten kann auch eine Verletzung von Patentrechten gesehen werden. Allein der Patentinhaber ist dabei befugt, die Erfindung zu benutzen. Ihm können bei der Verletzung von Patentrechten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gem. §§ 139ff. PatentG zustehen.

7. Wann lohnt sich ein Patent?

Ein Patent lohnt sich nur dann, wenn mit der angemeldeten Erfindung sowohl die Entwicklungskosten als auch die Patentkosten wieder eingebracht werden können. Zudem sollte mit dem Schutzrecht ein Gewinn erwirtschaftet werden. Aber auch aus werbetechnischen Gründen kann eine Patentanmeldung vorteilhaft sein, da der Zusatz „Patent angemeldet“ häufig verkaufs- und vertrauensfördernd wirkt.

 

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte. Diese stehen Ihnen gerne durch eine Rechtsberatung oder unterstützend zur Seite.

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