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Urteil im Hotel- und Gaststättenrecht: Keine Mietpreisminderung bei Glasbausteinfenstern

Im Hotel- und Gaststättenrecht ergeben sich aufgrund der Vielzahl von Vertragsabschlüssen immer wieder Rechtsstreitigkeiten. Viele Verfahren beziehen sich lediglich auf die Forderungseintreibung, doch gerade das Hotel- und Gaststättenrecht liefert immer wieder überraschende Sachverhalte und Urteile von enormer Tragweite.

Die Sozietät Bietmann berät und vertritt unter anderem den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. Rheinland-Pfalz und dessen ca. 5.000 Mitgliedsbetriebe aus dem gastgewerblichen Hauptsegment. In einer Forderungsangelegenheit wegen Mietpreisminderung hat RA Boris Maskow für einen Hotelbetrieb ein Urteil vor dem Amtsgericht Landau in der Pfalz erwirken können, das vor allem für die historischen Betriebe der Branche von Bedeutung ist. Im Kern ging es dabei um die Frage, ob einem Hotelgast Minderungsrechte zustehen, wenn er in einem Zimmer untergebracht wird, das nicht über „normale“ Fenster mit volltransparentem Glas, sondern „nur“ über Glasbausteinfenster verfügt. Diese sind im Streitfall, und für Glasbausteine typisch, weitgehend sichtundurchlässig, nicht aber lichtundurchlässig gewesen. Im Streitfall bestand außerdem die Möglichkeit, durch Ankippen einzelner Glasbausteine nach draußen zu blicken. Ein Hinweis darauf, dass im Hotel Zimmer mit Glasbausteinfenstern vorhanden sind, war vorab unstreitig nicht erteilt worden.

Das Gericht hat hier klargestellt, dass eine für den Mieter nachteilige Ist-Beschaffenheit der Mietsache, also ein Qualitätsmangel, dadurch ausdrücklich nicht vorliegt. Das Amtsgericht Flensburg hatte Mitte der 90er Jahre einen ähnlichen Fall noch ganz anders entschieden (Az. 62 C 657/95, veröffentlicht in RRa 5/96, S. 114) und es damals für unzumutbar gehalten, einen Schlafraum mit Glasbausteinfenstern ohne vorherigen Hinweis zu vermieten. Zu dieser Thematik findet sich insgesamt nur sehr dürftig Rechtsprechung, das einzige hier bekannte Urteil ist das für Hoteliers äußerst ungünstige Urteil des Amtsgerichts Flensburg von vor 20 Jahren.

Das von Rechtsanwalt Boris Maskow erstrittene Urteil ist deshalb wegen seiner Aktualität eine wichtige Handreichung für alle Touristiker, Hotel- und Reiserechtsrechtspraktiker. Freuen werden sich außerdem alle Hoteliers, deren Objekte baulich bedingt, wegen feuerpolizeilicher oder denkmalschutzbezogener Auflagen, über Glasbausteinfenster verfügen. In vielen touristisch erschlossenen Regionen Deutschlands finden sich pittoreske, oft historisch geprägte Altstadtkerne und Hotels mit dieser oder einer vergleichbaren Bauweise, was dem Urteil trotz seines geringen Streitwerts erhebliche praktische Relevanz verleiht.

Das Urteil wird im Folgenden im Volltext zur Verfügung gestellt.

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