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Rechtsfragen von Gastgewerbe und Industrialisierung 4.0

Die Digitalisierung von Prozessen greift tief in das Geschäftsleben von Industrie und Dienstleistungsanbietern.

Unter dem Stichwort sharing economy greifen Vermittlungsplattformen wie Uber die Taxibranche an. Im Gastgewerbe gibt es mit Anbietern wie airbnb ähnliche, juristisch nur schwer greifbare Phänomene. Manche davon sind nicht neu. Die klassische Vermietung von Ferienwohnungen verursacht beispielsweise schon lange Abgrenzungsprobleme. Der Gesetzgeber tut sich schwer damit, diese Entwicklungen aufzugreifen und mit passenden Regelungen da zu begleiten, wo der Markt ihrer bedarf. Nur zu oft kommen gesetzgeberische Vorhaben zu spät, werden Opfer sachferner Kompromisse oder erhöhen den bürokratischen Aufwand, ohne den Betroffenen wirklich zu nutzen.

Im Bereich der Ferienwohnungen gab es jüngst Bewegung, die von der Branche durchaus positiv aufgenommen wird. Die jetzt geänderte Baunutzungsverordnung (BauNVO) stellt nun klar: Ferienwohnungen und -häuser in Bauplanungsgebieten, die als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt sind, können ausnahmsweise als nicht störende Gewerbebetriebe oder kleine Beherbergungsbetriebe erlaubt sein. In Gebieten, die als Reine Wohngebiete festgesetzt sind, kann eine Erlaubnisfähigkeit als sogenannte kleine Beherbergungsbetriebe in Betracht kommen, wenn die Wohnnutzung überwiegt. Für die Vermieter von Ferienwohnungen ist die Klarstellung sehr wünschenswert, weil sie aufgrund der umfangreichen und gut ausdifferenzierten Rechtsprechung Planbarkeit und Rechtssicherheit vermittelt. Die mit der Bebauungsplanung befassten Gemeinden haben durch die Änderung der Baunutzungsverordnung gleichzeitig ein erprobtes und praxistaugliches Steuerungsinstrument in der Hand.

Dass es sich bei den zahlreichen Erscheinungsformen der Industrialisierung 4.0 und ihrer Begleitumstände mangels geeigneter höchstrichterlicher Rechtsprechung um rechtlich nur schwer greifbare Konstruktionen handelt, zeigt der Beispielsfall eines Wohnzimmerrestaurants. Gemeint ist damit ein Restaurant, das nur an wenigen Tagen im Monat geöffnet hat und im privaten Wohnhaus der Betreiber gelegen ist.

Kapazität besteht dementsprechend nur für eine kleine Handvoll Gäste; die Gestaltung ähnelt der von privaten Kochclubs und eine einheitliche Definition gibt es für diese auch als pop-up Restaurant auftretenden Formen des Gastgewerbes nicht. Gewerberechtlich dürfte es sich allerdings um erlaubnispflichtige Speisegaststätten im Sinne der §§ 1, 2 GastG handeln, wobei die Frage des Alkoholausschanks ebenso ausschlaggebend wie schwer überprüfbar sein kann. Handelt es sich tatsächlich um eine erlaubnispflichtige Speisegaststätte, dann spricht auch Vieles dafür, dass diese nach den Vorgaben der neuen BauNVO bauplanungsrechtlich festsetzungsfähig ist.

Bauplanungsrechtlich sind Schank- und Speisewirtschaften nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (a.F.) im allgemeinen Wohngebiet allerdings nicht „grundsätzlich uneingeschränkt“ zulässig, sondern allgemein dann zulässig, wenn sie der Versorgung des Gebiets dienen. Wie groß eine Schank- und Speisewirtschaft sein darf, um nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 zulassungsfähig zu sein, lässt sich nicht nach Mindest- oder Höchstzahlen entscheiden, sondern hängt maßgebend von den jeweiligen demographischen und sozialen Gegebenheiten in der Umgebung ab, zu denen eine angemessene Relation gewahrt bleiben muss.

Ob eine Gaststätte der „Versorgung des Gebiets“ dient, ist vom verbraucherbezogenen Einzugsbereich her zu bestimmen; nicht entscheidend sind dagegen das Gemeindegebiet oder Gemeindegebietsteile (Ortsteile). Ein verbrauchernaher Einzugsbereich liegt nicht vor, wenn die Gaststätte auf Besucher ausgerichtet ist, die realistischerweise zum Besuch ein Kraftfahrzeug benutzen, oder wenn die Gaststätte eine Kapazität aufweist, die nicht erwarten lässt, dass sie durch die Bewohner des Gebiets in einem ins Gewicht fallenden Umfang ausgelastet wird. Nach der Zweckrichtung des § 4 II Nr. 2 BauNVO kann nämlich von einem „Dienen“ keine Rede mehr sein, wenn sich die Schank- und Speisewirtschaft dem allgemeinen Wohngebiet, in dem sie liegt, funktional nicht zuordnen lässt.

Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie nicht auch in einem ins Gewicht fallenden Umfang von den Bewohnern der Umgebung aufgesucht wird. Eine Wohnzimmergaststätte mit einem Betreiberkonzept wie im Beispielsfall geschildert dürfte aber im wesentlichen auf auswärtige Besucher ausgerichtet sein. Gleichzeitig ist diese Art der Gaststätte aber so klein bemessen, dass eine Auslastung durch die Bewohner der näheren Umgebung nicht völlig unrealistisch ist. Auch dürften die zu erwartenden Immissionskonflikte – hauptsächlich im Quell-/Zielverkehr - überschaubar sein.

Belästigungen oder Störungen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, dürften bei der geringen Zahl zu erwartender Veranstaltungen pro Jahr und bei der naturgemäß in einem Wohnzimmerrestaurant nur geringen Besucherkapazität somit insgesamt kaum zu erwarten sein. Der Schutz der unmittelbaren Grundstücksnachbarn scheint bei dieser Gestaltung ebenfalls nicht bedroht.

Vermeidbaren Störungen im laufenden Betrieb kann deshalb regelmäßig durch geeignete ordnungsbehördliche Maßnahmen begegnet werden. In der Baugenehmigung können die zulässigen Betriebszeiten und die Einzelheiten der Nutzungsausübung in Nebenbestimmungen festgelegt werden. Wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist, regelt die Genehmigung nach dem Bauordnungsrecht der Länder nicht nur, dass ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführt werden darf.

Neben diesem gestattenden Teil hat die Baugenehmigung vielmehr die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Inhalt, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind. Wenn die von einer Gaststätte typischerweise zu erwartenden Belästigungen nach der Art des Baugebiets als zumutbar anzusehen sind, bedeutet dies zugleich, dass es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des Gaststättengesetzes handelt. Soweit also die Baugenehmigungsbehörde zuständig ist, entfaltet die von ihr erteilte Baugenehmigung Bindungswirkung im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren. Die grundsätzlich im gaststättenrechtlichen Verfahren möglichen Bestimmungen zur Vermeidung von Störungen können sich z.B. auf ein besonderes Ruhebedürfnis schon vor 22 Uhr beziehen.

Die fachmännische Überprüfung von Auflagen und Bestimmungen zu behördlichen Genehmigungen gleich welcher Art ist aber in jedem Fall ratsam.

Falls Sie weitere Fragen zu diesem oder anderen Themen haben, stehen Ihnen unsere Anwälte für Immobilienrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Bau- und Architektenrecht sowie in vielen weiteren Rechtsgebieten gerne zur Verfügung.

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