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BGH: Unwirksamkeit der Bearbeitungsgebühren auch bei gewerblichen Darlehensverträgen

Der Bundesgerichtshof schützt gewerbliche Kunden vor Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen.

Im Jahr 2014 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Vereinbarungen von Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen unwirksam sind. Seitdem streiten Juristen darüber, ob diese Entscheidung auch auf gewerbliche Darlehensverträge anwendbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat nun für Klarheit gesorgt. Mit Urteilen vom 04.07.2017 (XI ZR 233/16 und XI ZR 562/15) hält der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat noch einmal fest, dass nach seiner Auffassung formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte auch bei gewerblichen Darlehen eine unangemessene Benachteiligung darstellen und deshalb unwirksam sind. Nach Entscheidungsgründen hält die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten einer Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht stand, denn die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts ist mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Bank könne solche Kosten, welche im Rahmen der Erfüllung ihrer Hauptleistungspflicht entstehen, nicht auf den Kunden abwälzen. Insoweit gelte auch bei gewerblichen Darlehensverträgen nichts anderes, als bei Verträgen mit Verbrauchern.

Bankkunden müssen nun prüfen lassen, ob sie die in ihren Verträgen enthaltenen Bearbeitungsgebühren noch zurückverlangen können. Dies wird noch bis zum Ende des Jahres 2017 jedenfalls für solche Verträge gelten, die im Jahr 2014 abgeschlossen wurden. Für ältere Verträge hat der Bundesgerichtshof nochmals betont, dass die regelmäßige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2011 begonnen hat und wegen der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB mit Ablauf des Jahres 2014 endete. 

Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Anwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gerne zur Verfügung.

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