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OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.01.2018 – Az.: 20 W 215/17

Erforderlichkeit eines Erbscheins, notarielles Testament, Vor- und Nacherbschaft, Grundbuchänderungen.

Der Erblasser und seine Ehefrau haben gemeinsam ein notarielles Testament errichtet, in welchem die Ehefrau als (nicht befreite) Vorerbin und die beiden Töchter als Nacherben zu gleichen Teilen eingesetzt wurden. Die Ehefrau beantragte beim Grundbuchamt unter Vorlage des notariellen Testaments und der Eröffnungsniederschrift ihre Eintragung als neue Eigentümerin. Eine Tochter schlug die ihr angefallene Nacherbschaft aus. Das Grundbuchamt verweigerte die Vornahme der beantragten Änderung im Grundbuch.

Grundsätzlich ist im Falle des Vorliegens eines notariellen Testaments bei entsprechenden Anträgen des Erben auf Eigentumseintragung die Vorlage eines Erbscheins beim Grundbuchamt NICHT erforderlich. Liegt ein solches notarielles Testament vor und ergibt sich aus diesem die Erbenstellung des Antragstellers, genügt grundsätzlich dessen Vorlage als Nachweis (zusammen mit der Eröffnungsniederschrift), gem. § 35 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung (GBO) - das notarielle Testament ist öffentliche Urkunde im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 2 GBO.

Vorliegend verweigerte das Grundbuchamt unter Verweis auf die Erforderlichkeit eines Erbscheins die Berichtigung des Grundbuches - Eigentumsänderung. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau (Vorerbin) hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bejahte ebenso wie das Grundbuchamt die Erforderlichkeit eines Erbscheins, da die Erbfolge sich hier nicht allein aus dem notariellen Testament ergibt. Im Falle der Vor- und Nacherbschaft ist das Grundbuchamt gem. § 51 GBO verpflichtet, neben dem Vor- auch den Nacherben in das Grundbuch einzutragen. Ob eine Ausschlagung der Erbschaft durch einen Nacherben aber wirksam erfolgt ist, kann das Grundbuchamt nicht überprüfen. Die Vorlage eines Erbscheins ist daher erforderlich, denn dieser weist neben dem Vor- auch den bzw. alle Nacherben aus.

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