Sozietät Bietmann
Hier entstehenLösungen

Das Kreuz mit der Umsatzsteuervoranmeldung

Gastkommentar von Rechtsanwalt Karl A. Zingsheim

Kopfschütteln und Stirnrunzeln wird es beim Betrachter allemal verursachen – das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 07.06.2017 – II R 22/15. Das Ergebnis sei vorweg genommen: Einem nach § 6 StBerG tätigen Buchhalter ist es nicht erlaubt, eine Umsatzsteuervoranmeldung zu „erstellen“.

Der Bundesfinanzhof (BFH) geht in dem Urteil ausdrücklich davon aus, dass es den Buchhaltern sehr wohl erlaubt ist, Buchungen mit umsatzsteuerlichen Aspekten vorzunehmen. Der selbstständige Buchhalter ist danach auch befugt, die Umsatzsteuervoranmeldung im Elsterverfahren zu versenden. Das Problem sieht der BFH in der „Erstellung“ der Umsatzsteuervoranmeldung. Die „Erstellung“ der Umsatzsteuervoranmeldung will der BFH dem selbstständigen Buchhalter im heute üblichen elektronischen Datenverkehr nicht einräumen. Die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung – so führt der BFH aus – setze umfassende Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts voraus. Im Interesse der Allgemeinheit und der Steuerpflichtigen dürfe daher die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung anderen Personen als einem ausgebildeten steuerlichen Berater nicht überlassen werden.

Es darf vermutet werden, dass den Richtern des II. Senates des BFH der praktische Ablauf elektronisch geführter Buchhaltung nicht bekannt ist und sie sich mit dem Vorgang in der Praxis nicht beschäftigt haben. Das ist umso bedauerlicher als die Finanzbehörden den Datenaustausch mit dem Finanzamt auf elektronischem Wege nicht nur präferieren, sondern ausdrücklich vorschreiben. Die erlaubte Tätigkeit des Buchens (ggf. mit umsatzsteuerrechtlichen Aspekten) unterscheidet sich von dem zulässigen Versand des Buchungsgutes im Elsterverfahren nur durch einen Kopfdruck. Der selbstständige Buchhalter schließt den Buchungsvorgang mit einem „Klick“ ab. Mehr nicht. Der „Klick“ stellt die Buchungsdaten elektronisch zusammen. Mit diesem „Klick“ werden die Daten für die Umsatzsteuervoranmeldung zusammengestellt. Die Finanzbehörden schreiben den Programmherstellern den Ablauf des Sammelns von Daten und des (elektronischen) Versandes minutiös vor. Eine Veränderung der Daten oder gar eine Manipulation der Daten ist nach dem „Klick“ nicht mehr möglich. Mit dem Abschluss des Buchungsvorgangs hat der Buchhalter die Voraussetzungen für den (elektronischen) Versand. Die Buchungsdaten können dann nicht mehr verändert werden. Pointiert bedeutet das: Die „Erstellung“ einer Umsatzsteuervoranmeldung gibt es nicht mehr, seitdem die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung im Elsterverfahren von den Finanzbehörden zwingend vorgeschrieben ist.

Die gegen die Entscheidung des BFH vom 07.06.2017, in der wir den selbstständigen Buchhalter vertreten haben, beim BVerfG erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG am 05.03.2018 zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit ist das Thema „Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung“ für den selbstständigen Buchhalter nach Ausschöpfung des Rechtswegs in der BRD zunächst, d. h. einstweilen abgeschlossen. Der selbstständige Buchhalter tut gut daran, diese Vorgaben aus der Rechtsprechung zu verinnerlichen und zu respektieren. Unsere Anstrengungen werden jedoch nicht aufhören, diese praxis- und realitätsferne Rechtsprechung des BFH anzugreifen und ggf. mit Hilfe des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) zu Fall zu bringen. Einstweilen muss die genannte Rechtsprechung jedoch respektiert werden.

Der Verfasser vertritt seit fast 20 Jahren selbstständige Buchhalter, insbesondere Franchisenehmer der DATAC-Gruppe bei rechts- und (von Steuerberaterkammern und Mitbewerberin initiierten) wettbewerbsrechtlichen Verfahren – gerichtlich und außergerichtlich.. Das BFH-Urteil hat zu nicht absehbaren Weiterungen bei den Finanzbehörden geführt. Diese sind in verstärktem Maße dazu übergegangen, Bußgelder wegen des Vorwurfs der „Erstellung“ von Umsatzsteuervoranmeldungen zu verhängen. In mehreren Fällen wurden Bußgelder gegen selbstständige Buchhalter in Höhe von mehreren tausend Euro festgesetzt. Die Bußgeldstellen der Finanzämter scheuen dabei nicht davor zurück, jeden einzelnen „Verstoß“ mit einem (einzelnen) Bußgeld zu belegen und diesen Betrag mit der Anzahl der Verstöße zu multiplizieren. Bei einer angenommenen Versendung von 50 Umsatzsteuervoranmeldungen würde somit ein Gesamtbußgeld von (50 x 50,00 €) = 2.500,00 € (bei 1 Mandanten) ausgesprochen werden. Bei mehreren Kunden/Mandanten fällt dann leicht ein Bußgeld in einer Gesamthöhe von 10.000,00 € und mehr an. Für den selbstständigen Buchhalter kann dies schnell den Ruin bzw. die Insolvenz bedeuten.

Nach unserer Auffassung verstößt die in dem Urteil zum Ausdruck kommende Beschränkung der Aufgaben des selbstständigen Buchhalters gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit und Berufsausübung gemäß Artikel 12 Abs. 1 GG darstellt. Unsere Ansicht wird von anderen Autoren (z. B. Pruns, Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling 2017 (37, 75)) geteilt. Wir werden nicht aufhören, die restriktive Haltung einerseits der Finanzämter und andererseits der Rechtsprechung zum Thema „Erstellen“ der Umsatzsteuervoranmeldungen durch selbstständige Buchhalter aufzugreifen und Bußgeldbescheide wegen angeblicher Verletzung des § 6 Ziff. 4 StBerG zu bekämpfen und auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche in gerichtlichen Verfahren – ggf. auch mit Hilfe des Europäischen Gerichtshofes – zurückzuweisen.

Dabei darf daran erinnert werden, dass auch der Weg für die Privilegierung des selbstständigen Buchhalters nach § 6 Nr. 4 StBerG, d. h. also das Recht des selbstständigen Buchhalters, laufende Geschäftsvorfälle zu buchen, die Lohnabrechnung vorzunehmen sowie Lohnsteueranmeldungen zu fertigen, erst durch aufwändige Gerichtsverfahren freigekämpft werden musste. Die Vorschrift des § 6 Nr. 4 StBerG, die dem selbstständigen Buchhalter erlaubt, die genannten Tätigkeiten (Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Fertigen von Lohnsteueranmeldungen) vorzunehmen, wurde erst ermöglicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.1980 (BVerfG 54, 301) und vom 27.01.1982 (BVerfG 59, 300). Erst nachdem das Bundesverfassungsgericht in diesen beiden Entscheidungen entschieden hatte, dass das früher geltende „Buchführungsprivileg für steuerberatende Berufe im Hinblick auf das Buchen von Buchungsbelegen und der laufenden Lohnabrechnung mit Artikel 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei, wurde die Vorschrift des § 6 Ziff. 4 StBerG vom Gesetzgeber – notgedrungen – geschaffen und in das Steuerberatungsgesetz eingefügt.

Für den Bereich des „Erstellens“ der Umsatzsteuervoranmeldung auf elektronischen Buchhaltungsprogrammen erscheint das Beschreiten des Rechtsweges ggf. bis hin zum Europäischen Gerichtshofes als unumgänglich, zumal die Nachbarstaaten wie z. B. Belgien, Niederlande oder auch Österreich dem selbstständigen Buchhalter die „Erstellung“ von Umsatzsteuervoranmeldungen uneingeschränkt erlaubt. Die Franchisegruppe der DATAC, die von uns vertreten wird, hat nach dem Urteil des BFH vom 07.06.2017 ein Verfahren geschaffen, die dem selbstständigen Buchhalter erlaubt, die mit einem elektronischen Buchhaltungsprogramm „erstellte“ Umsatzsteuervoranmeldung auf elektronischem Wege an das Finanzamt zu versenden und auf diese Weise eine Lösung für die problematische Umsatzsteuervoranmeldung geschaffen. Hierdurch wurde das Problem „Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldung“ für den selbstständigen Buchhalter gelöst und entschärft.

Bevor eine Änderung der Rechtsprechung der bundesdeutschen Gerichte durch eine anderweitige Entscheidung ggf. des Europäischen Gerichtshofes oder Gesetzgebung nicht eintritt, wird empfohlen, die derzeitige Rechtslage sehr ernst zu nehmen und Bußgeldprozesse durch strikte Einhaltung der Vorschriften des StBerG Rechnung zu tragen und damit der dargestellten restriktiven Rechtsprechung zu entsprechen.

Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Steuerrecht gerne zur Verfügung.

Jetzt Termin vereinbaren - Wir rufen Sie zurück

* Pflichtfeld