Sozietät Bietmann
Hier entstehenLösungen

Heiraten – Trennen – Scheiden

Klare Verträge und Verfügungen geben Sicherheit

Bei einer Eheschließung stehen in der Regel die Planung der Hochzeitsfeier und der Hochzeitreise, die Auswahl der Eheringe und natürlich die wechselseitige Liebe im Mittelpunkt. Je nach Lebenssituation sollte daneben auch über einen Ehe- oder Erbvertrag gesprochen werden, um Unterhalts- und Vermögensfragen bei Scheidungen oder im Todesfall zu regeln.

Eheverträge können gem. §§ 1408 ff BGB bereits vor Eheschließung von Verlobten mit Gültigkeit ab Eheschließung oder während der Ehezeit im Rahmen einer notariellen Urkunde vor dem Notar geschlossen werden, wobei eine gründliche Vorbereitung und Beratung durch den spezialisierten Anwalt geboten ist.

Zwar gilt im Falle der Trennung nach neuer Rechtsprechung grundsätzlichen für beide Eheleute das Prinzip der eigenverantwortlichen Versorgung. Ohne ehevertragliche Regelung muss Unterhalt für den Kinder betreuenden Elternteil grundsätzlich nur bis zum 3. Lebensjahr eines Kindes gezahlt werden. Erklärt sich ein Partner z.B. bereit, sich auf begrenzte Zeit ganz oder teilweise nur auf die Kindererziehung zu konzentrieren, können spezielle Unterhaltsvereinbarungen vereinbart werden. Eine Verlängerung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche verschafft dem Ehepartner im Falle der Trennung zumindest für die vertraglich vereinbarte Zeit finanzielle Sicherheit.

Sinn machen Eheverträge auch für Unternehmer. Ohne Ehevertrag gilt grundsätzlich der gesetzliche Güterstand, mithin die Zugewinngemeinschaft. Der Vermögenswert fließt bei Scheidung regelmäßig in den Zugewinn, der dem geschiedenen Ehepartner ausgezahlt werden muss. Dies stellt insbesondere mittelständische Unternehmer vor das Problem, zum Teil sehr hohe Geldsummen auszahlen zu müssen. Häufig wird ein Firmenverkauf unvermeidbar, um Ansprüche zu befriedigen. Bei Vereinbarung des Güterstandes der „Gütertrennung“ müssen erworbene Vermögenswerte der Eheleute nach Ehescheidung nicht geteilt werden. In diesem Fall sollte für den sozialen Ausgleich zwischen den Beteiligten Sorge getragen werden, z.B. durch den Abschluss von Lebensversicherungen oder die Bildung von Wertpapiertdepots .

Eine weitere Variante bildet die Vereinbarung des modifizierten Zugewinnausgleichs, in dem die Unternehmenswerte ausgeschlossen werden und alle anderen Vermögensbestandteile in den Zugewinnausgleich fallen.

Auch bei Verheiratung mit einem hoch verschuldeten Partner stellt die Vereinbarung von Gütertrennung im Ehevertrag eine Lösung zur Sicherung des Vermögens des anderen Partners auch vor Zugewinnausgleichsansprüchen dar.

Der Ehevertrag wird häufig ergänzt um einen Erbvertrag. Gewollt ist dies z.B. bei Familienvermögen, das im Familienstamm verbleiben und im Erbfall nicht an den neuen Partner übergehen soll, wie im Fall von Patchworkfamilien.

Es können Regelungen getroffen werden, in den klar verfügt wird, wie der neue Ehepartner im Todesfall zu versorgen ist, z.B. Nießbrauch an der im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Wohnimmobilie, oder der Bezug einer Rente aus einer abgeschlossenen Rentenversicherung. Ergänzt werden kann der Vertrag um Regelungen über das Erbe der Kinder aus der ersten oder aus der neuen Ehe.

Die vertragliche Klärung höchstpersönlicher Angelegenheiten, bietet den Vorteil der eigenen Gestaltungsmöglichkeit zur Vermeidung von Streit und Hass im familiären Umfeld oder unter Eheleuten.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Rechtsanwälte für Familienrecht der Sozietät Bietmann jederzeit gerne zur Verfügung.

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