Sozietät Bietmann
Hier entstehenLösungen

Der Personalausweis – ein vielseitiges Dokument

Amtliche Lichtbildausweise wie Personalausweis oder Reisepass dienen dazu, sich gegenüber Dritten identifizieren zu können. „Führerschein und Fahrzeugpapiere bitte“ hört man nicht so gern, ist aber ein solcher Fall, in dem die Identifikation durch eine Behörde stattfindet. An einer zuverlässigen Identifikation ihrer Vertragspartner sind auch diejenigen interessiert, die nicht lediglich Massengeschäfte des Alltagslebens abwickeln. Der Zeitungskioskinhaber und der freundliche Eiswagenverkäufer interessieren sich regelmäßig nicht dafür, wer bei ihnen einkauft. Banken und Versicherungen sehen das oft anders, auch Fahrzeughändler, Einrichtungshäuser und Hotels notieren und kopieren sich oft mit größter Selbstverständlichkeit Ausweisdaten. Wann das zulässig ist und wann nicht, können viele Unternehmen nicht zutreffend beantworten und verlassen sich dabei eher auf ein vages Bauchgefühl, statt auf solide Rechtskenntnisse.

Ausweisdokumente enthalten zahlreiche Angaben, die für die einzelnen Prüfzwecke nicht unbedingt benötigt werden. Ausweisinhabern wird deshalb völlig zu recht geraten, mit ihren Papieren sorgfältig umzugehen. Denn grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, dass jemand eine Kopie seines Ausweises vorzulegen oder anderen zu überlassen hat. Das Personalausweisgesetz bestimmt, dass nur der Ausweisinhaber selbst oder andere Personen mit seiner Zustimmung eine Ausweiskopie anfertigen darf. Diese muss eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar sein.

Ist eine Kopie überhaupt notwendig? Nur wenn diese Frage bejaht wird, kann es mit der Prüfung weitergehen. Um es vorwegzunehmen: oft ist eine Kopie nicht notwendig. Zwar kann es im Rahmen des Geldwäschegesetzes sein, dass eine Identitätsprüfung erforderlich ist. Dann muss der Verpflichtete für die Begründung einer Geschäftsbeziehung seinen Vertragspartner identifizieren, was durch Vorlage des Ausweises erfolgen kann. Dabei besteht nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, eine vollständige Kopie (oder Scan) des Ausweises anzufertigen.  

Im Rahmen des Postident-Verfahrens z.B. der Deutschen Post AG finden ebenfalls  ausweisgestützten Identifikationen statt. Vor allem Versender von alkoholischen Getränken – gemeint sind damit nicht nur die großen Internetversandhändler, sondern im Grunde auch schon jedes Weingut, das einen Webshop betreibt – kennen die Altersverifikationsproblematik aus Gründen des Jugendschutzes und sind deshalb sogar dringend auf zuverlässige Postidentverfahren angewiesen.

Darf im Rahmen von Beherbergungsverträgen nach dem Ausweis gefragt werden? Nein.  Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Und was ist mit der Meldepflicht? Das ist nicht ganz so einfach. Nach § 29 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) besteht eine besondere Meldepflicht für Betreiber von Beherbergungsstätten. Das Gesetz sieht aber keine Prüfpflicht des Hotels auf Richtigkeit der im Meldeschein gemachten Angaben vor. Ausnahme: Gäste aus dem Ausland. Diese sind zur Vorlage eines Ausweispapiers nach § 29 Absatz 3 BMG verpflichtet und das Hotel muss bei ihnen sogar die Angaben anhand des vorgelegten Identitätsdokuments prüfen. Trotzdem darf auch hier keine Kopie angefertigt werden!

Wer beim Tanken, an der Mietwagenstation oder beim Auschecken im Hotel nicht genügend Bargeld eingesteckt hat und kein Kartenzahlungsmittel mitführt, hat ein Problem. Als probate Lösung scheint vielen Unternehmern und somit Forderungsgläubigern die Hinterlegung eines Pfands nahezuliegen. Und was eignet sich besser, als ein amtlicher Ausweis, aus dem ja schließlich zumindest die ladungsfähige Anschrift hervorgeht? Diese Auffassung ist freilich falsch. Eine Hinterlegung des Personalausweises oder Reisepasses als Pfand ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 Personalausweisgesetz sogar verboten! Name und Adresse des Schuldners dürfen aber zumindest notiert werden, was den Zweck der Anschriftsgewinnung ja durchaus erfüllt. Nur ist ein unmittelbares Druckmittel dadurch nicht vorhanden.

Der Personalausweis kann auch elektronisch als  Identitätsnachweis genutzt werden. Zur Nutzung des elektronischen Funktionsumfangs benötigen Unternehmen selbst ein sog. Berechtigungszertifikat nach § 21 Personalausweisgesetz. Es wird vom Bundesverwaltungsamt vergeben. Ausweisinhaber können dennoch gegenüber Zertifikatsinhabern bestimmte Datenkategorien ausschließen. Benötigt ein Unternehmen für den Vertragsschluss im Internet eine Altersangabe, kann ggf. nur auf diese der Zugriff erlaubt werden. Auf diese Weise lässt sich gleichzeitig der Grundsatz der Datenminimierung und der Datensparsamkeit einhalten, eine Datenüberhebung wird von vornherein vermieden. Der Personalausweis ermöglicht auch eine Preisgabe rein geographischer Daten für den Fall, dass ein Angebot nur regional begrenzt gültig sein soll – in Zeiten von dynamic pricing und location based social media besonders für Marketingstrategen eine wichtige Funktion.

Bei weiteren Fragen zum Thema stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Sozietät Bietmann in Köln, Erfurt, Bensberg, Frechen, München, Duisburg, Bad Kreuznach, Bonn, Berlin und Euskirchen jederzeit zur Verfügung.

Jetzt Termin vereinbaren - Wir rufen Sie zurück

* Pflichtfeld