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Der Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht – Tipps zur Vorgehensweise des Arbeitnehmers

Ein unschöner Moment, wenn der erwartete Lohn am 1. des Folgemonats nicht überwiesen worden ist. Man spricht den Arbeitgeber darauf an, aber dennoch wiederholen sich die Vorfälle. Welche Handlungsmöglichkeiten hat ein Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt? Zu welchem Zeitpunkt ist es ratsam, einen Anwalt einzuschalten?

Rechtliche Lage

Nach § 611a Absatz 2 BGB ist der Arbeitgeber im Gegenzug für die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleitung zu deren Vergütung verpflichtet. Der Arbeitnehmer hat daher einen Lohnzahlungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. Kommt Ihr Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, stehen Ihnen verschiedene Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Suchen Sie das persönliche Gespräch!

Das fehlende Gehalt auf Ihrem Konto kann viele Gründe haben. Nicht zwingend ist dies dem Verschulden des Arbeitgebers zuzuordnen. Ebenfalls kann dem ein Fehler der Buchhaltung zu Grunde liegen oder es gab Probleme bei der Überweisung – Stichwort: Falsche IBAN oder Zahlendreher. Daher sollte der erste Schritt zunächst immer das persönliche Gespräch zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber sein.

Sollte in dem Gespräch deutlich werden, dass es der Fehler Ihres Arbeitgebers ist, können Sie diesen zur Zahlung des Lohns auffordern. Dies sollte nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich oder per Textform, z.B. per E-Mail, erfolgen. Damit Sie später einen Nachweis dieser Aufforderung haben, empfiehlt sich durchaus eine Zahlungsaufforderung per E-Mail. Um bestehende Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag zu wahren, muss der Zahlungsanspruch so konkret wie möglich berechnet und beziffert werden.  

Ebenso sollten Sie eine Frist zur Lohnzahlung setzen (zahlen Sie bitte bis zum …). Ebenso können Sie dies mit der Ankündigung verbinden, nach Fristende einen Anwalt mit der Geltendmachung Ihrer Lohnansprüche zu beauftragen und notfalls gerichtlich dagegen vorzugehen.

Mahnen Sie den Arbeitgeber ab!

Sollte der Lohn zum angegebenen Fristende noch immer nicht auf Ihr Konto überwiesen worden sein, hat auch der Arbeitnehmer das Recht, den Arbeitgeber abzumahnen. Diese Handlungsmöglichkeit ist gerade dann interessant für Arbeitnehmer, wenn diese das Arbeitsverhältnis zeitnah beenden möchten. Denn zahlt der Arbeitgeber auch nach einer Abmahnung mit erneuter Fristsetzung nicht, besteht die Möglichkeit für den Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen.

Verweigern Sie Ihre Arbeitsleistung!

Wenn der Arbeitgeber seiner Vertragsverpflichtung, Ihnen den Lohn zu zahlen, nicht nachkommt, können Sie bei einem Rückstand von mind. 2 Monatsgehältern Ihre Arbeitsleistung verweigern. Ist der Arbeitgeber also im Lohnzahlungsrückstand, so steht Ihnen grundsätzlich ein „Zurückbehaltungsrecht“ Ihrer Arbeitsleistung zu. Eine solche Arbeitsverweigerung müssen Sie Ihrem Arbeitgeber jedoch vor Gebrauch zunächst androhen.

Fordern Sie den Arbeitgeber zur Zahlung auf!

Der Lohnrückstand muss allerdings verhältnismäßig hoch sein. Anerkannt ist, dass bei einem Rückstand von zwei kompletten Bruttomonatsgehältern eine Arbeitsverweigerung bei vorzeitiger Androhung unter letzter Fristsetzung (z.B. 5 Tage) möglich ist.  Falls dem Arbeitgeber durch die Verweigerung der Arbeitsleistung allerdings ein unverhältnismäßig hoher Schaden droht, sollte die Androhung mit längerer Fristsetzung (z.B. 14 Tage) erfolgen. Zu beachten ist, dass kein Recht zur Arbeitsleistungsverweigerung besteht, wenn es sich bei den Lohnforderungen um Insolvenzforderungen handelt.

Wenn der Arbeitnehmer berechtigter Weise seine Arbeitsleistung verweigert, also nach einem Rückstand von 2 Monaten und einer Androhung mit Fristsetzung, muss ihm der Lohn seitens des Arbeitgebers fortgezahlt werden, sog. Annahmeverzugslohn.

Sie können Zinsen verlangen!

Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht oder mit Verzug ihren Lohn entrichtet, so sind sie als Arbeitnehmer dazu berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Die Verzugszinsen betragen 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Berechnung basiert auf dem Bruttogehalt und beginnt zum Fälligkeitszeitpunkt der Lohnzahlung, also i.d.R. zum Monatsende oder 1. des Folgemonats. Der Fälligkeitszeitpunkt findet sich in der Regel im Arbeitsvertrag.

Klage vor dem Arbeitsgericht!

Den ausstehenden Lohn können Sie vor dem Arbeitsgericht einklagen. Ein erstinstanzliches Verfahren dauert in der Regel allerdings bis zu 10 Monaten. Bei Lohnklagen sind die Arbeitsgerichte allerdings bestrebt, die Verfahrensdauer deutlich zu verkürzen. Gewinnen Sie den Prozess, so können durch das Urteil Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Ihren Arbeitgeber eingeleitet werden.

Ebenfalls kann Arbeitslosengeld beantragt werden!

Die Gleichwohlgewährung bietet Ihnen als betroffener Arbeitnehmer die Möglichkeit, auch während eines laufenden Arbeitsverhältnisses, Arbeitslosengeld zu beantragen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihren Lohn nicht zahlt. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber Sie nicht mehr einsetzt oder Sie von Ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben.

Beantragen Sie Insolvenzgeld!

Ist Ihr Arbeitgeber insolvent und kann aus finanziellen Gründen den Lohn nicht überweisen, so haben Arbeitnehmer einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Insolvenzgeld. Voraussetzungen für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs bei der Bundesagentur für Arbeit sind, dass über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, die Betriebstätigkeit völlig eingestellt wurde oder mangels Masse der Insolvenzantrag abgewiesen wurde.

Im Zweifel können Sie fristlos kündigen!

Im schwerwiegendsten Fall können Sie außerordentlich, fristlos kündigen. Grundsätzlich ist dafür im Vorfeld eine erfolglos gebliebene Abmahnung notwendig. Bleibt der Arbeitgeber jedoch auch danach noch im Verzug der Lohnzahlung, ist die fristlose Kündigung möglich. Neben der fristlosen Kündigung können Sie einen Schadensersatzanspruch geltend machen, der die Vergütung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beinhaltet.

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