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Coronavirus: Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer und Unternehmen

Der Gesetzgeber hat in Anbetracht der aktuellen Lage Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Erfahren Sie hier mehr über die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld in Zeiten des Coronavirus.

Unternehmen, die aufgrund des Coronavirus auf Kurzarbeitergeld angewiesen sind, müssen schnell Antworten auf ihre Fragen bekommen. Anträge müssen zeitnah bearbeitet und schnell beschieden werden. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen muss unbürokratisch, pragmatisch und ohne „Papierkrieg“ festgestellt werden. Dafür wird sich unsere Kanzlei in den nächsten Wochen für Sie einsetzen. Sie müssen sich bei den Behörden nicht hinten anstellen, das übernehmen wir für Sie.

Beschlüsse aufgrund des Coronavirus: Kurzarbeitergeld ist möglich

Mit den Beschlüssen des Bundeskabinetts vom 12.03.2020, den anschließenden drei Lesungen im Bundestag und der Verabschiedung durch den Bundesrat am 13.03.2018 (alle am selben Tage!) wurde im Eilverfahren die gesetzliche Grundlage für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil erklärte bezüglich der Schutzmaßnahmen: „Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt. Das bedeutet, dass Unternehmen jetzt schon die verbesserte Kurzarbeit beantragen können.“

Die Einführung von Kurzarbeit macht wirtschaftlich Sinn, wenn als Ausgleich für den Verdienstausfall konjunkturelles Kurzarbeitergeld (KUG) gezahlt wird. Das ist nach dem Sozialgesetzbuch III möglich, wenn durch ein sog. „unabwendbares Ereignis“ vorübergehend ein „erheblicher Arbeitsausfall“ eintritt.

Das kann:

  • Bei Absagen von Veranstaltungen,
  • bei einer größeren Zahl von Stornos,
  • beim Einbruch des Neugeschäfts
  • oder bei einer deutlich geringeren Frequenz als unter normalen Umständen in Folge des Coronavirus der Fall sein.

Erst recht natürlich zukünftig ggf. bei Extremereignissen wie Betriebsschließungen oder der Abriegelungen ganzer Regionen. Nur der Nachweis von Umsatzeinbrüchen, auch wenn sie dramatisch sind, reicht allerdings nicht aus, sondern es muss zu Auswirkungen auf den Personalbedarf von einer gewissen Intensität kommen. Was das konkret bedeutet, dazu im Folgenden mehr.

Die Auswirkungen des Coronavirus stellen für den einzelnen Hotelier, Gastronomen oder Kunstbetrieb ein unabwendbares Ereignis dar. Er muss allerdings darüber hinaus auch nachweisen, dass der Arbeitsausfall nicht vermeidbar war.

Wir empfehlen Betrieben, die Kurzarbeit einführen möchten und bei denen die Voraussetzungen vorliegen, die Kurzarbeit bereits jetzt zu beantragen. Anträge auf Kurzarbeitergeld haben nach aktueller Auskunft der Bundesagentur für Arbeit in der Regel eine Bearbeitungszeit von etwa drei Wochen.

Anspruchsvoraussetzungen auf Kurzarbeitergeld 

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

  • ein erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall vorliegt,
  • betriebliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt sind und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehend sein, d. h. es muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit einem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen sein.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist, d. h. unter Ausschöpfung aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert oder beendet werden kann. Als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht. Zu prüfen ist auch, ob Kurzarbeit durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub oder durch die Nutzung flexibler Arbeitszeitregelungen vermieden werden kann.

Bei Auszubildenden sind Sonderregelungen zu beachten. Sofern Kurzarbeit trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar ist, haben Auszubildende zunächst Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bis zu einer Dauer von 6 Wochen. Erst danach kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen.

Muss ein Arbeitnehmer in Quarantäne, sollte er, sofern möglich, im Home Office arbeiten. Falls die Arbeit durch das Home Office stark reduziert wird, entsteht hier ebenfalls ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Kann nicht im Home Office gearbeitet werden, gilt die Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer, wie im Krankheitsfall, 6 Wochen Lohn auszahlen. Hier greift § 56 Infektionsschutzgesetz, nach dem das zuständige Gesundheitsamt dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge erstattet.

Höhe und Dauer des Kurzarbeitergeldes

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchsmonat). Das Kurzarbeitergeld beträgt danach für Arbeitnehmer mit einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 %, für die übrigen Berechtigten 60 % der sog. Nettoentgeltdifferenz. Die Nettoentgeltdifferenz errechnet sich als Unterschiedsbetrag aus:

  • dem Arbeitsentgelt, das ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt worden wäre (dem Sollentgelt) und
  • dem Arbeitsentgelt, das bei  Kurzarbeit tatsächlich erzielt worden ist.

Für die Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld bleibt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung erhalten. Absolut neu ist die Regelung über die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit. Hierin liegt die wesentlichste Veränderung durch die Beschlüsse des Koalitionsausschusses: Bisher ist Kurzarbeit für den Arbeitgeber ein teures Instrument gewesen, da er auch während der Kurzarbeit die Sozialversicherungsabgaben weiter zu tragen hatte. Die Sozietät Bietmann informiert Sie auch über allen Themen, die Sie im Fall Coronavirus und Versicherungen wissen müssen.

Arbeitgeberpflichten bezüglich Coronavirus und Kurzarbeitergeld

Zuständig für das Kurzarbeitergeld ist die örtliche Arbeitsagentur. Dort muss zunächst die Kurzarbeit angezeigt werden (Formular dafür: Anzeige-kug101). Zuerst muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrates oder der Mitarbeiter, falls es keinen Betriebsrat gibt, einholen. Ohne arbeitsvertragliche Grundlage gegen den Willen des Arbeitnehmers kann Kurzarbeit nicht eingeführt werden. Erst mit Zustimmung des Arbeitnehmers kann das KUG beantragt werden (Formular dafür: Antrag-kug107). Da als Alternative zumeist die Kündigung droht, wird vielfach eine Zustimmung möglich sein.

Der Arbeitgeber muss das KUG berechnen und an die Arbeitnehmer auszahlen. Dafür gibt es eine von der BA vorgegebene Abrechnungsliste. In der Regel hat der Arbeitgeber das KUG zu verauslagen und die Arbeitsagentur erstattet es ihm im Rahmen zunächst einer vorläufigen Entscheidung.

  • Das KUG ist nicht lohnsteuer- und nicht beitragspflichtig. Es muss aber in das Lohnkonto des Arbeitnehmers eingetragen und am Jahresende in der elektronischen Lohnsteuerkarte bescheinigt werden.
  • Die auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Sozialversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber nach wie vor zu berechnen und an die Sozialkassen abzuführen. Sie werden aber im Nachhinein durch die Bundesagentur für Arbeit zu 100% erstattet.

Sobald klar ist, wie hier die Vorgehensweise bzgl. der nach den geplanten Neuregelungen zu erstattenden Sozialversicherungsbeiträge ist, werden wir Sie informieren.

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