Sozietät Bietmann
Hier entstehenLösungen

2016: Neue Herausforderungen für Arbeitgeber im Arbeits- und Sozialrecht.

Der Mindestlohn ist branchenweit etabliert, doch Arbeitgeber müssen sich 2016 auf weitere Herausforderungen einstellen.

Bei der im Gastronomiebereich wichtigen ARBEIT­NEHMERÜBERLASSUNG ist frühestens 2017 mit Neuerungen zu rechnen. Der aktuelle und noch sehr umstrittene Referentenentwurf sieht eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten und eine Gleichstellung beim Gehalt der Leiharbeitneh­mer an die Stammbelegschaft nach 9 Monaten vor. In Betrieben mit Betriebsrat soll künftig eine Anrechnung der Leiharbeitnehmerzahl auf die Mit­bestimmungs-Schwellenwerte erfolgen. Die Kosten für die Erteilung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerü­berlassung werden wohl unabweislich steigen, für befristete Erlaubnisse auf 1.000 Euro (statt bisher 750 Euro), für unbefristete Erlaubnisse auf 2.500 Euro (statt bisher 2.000 Euro).

Trotz starker Konjunktur sind UNTERNEHMENSKRISEN UND -INSOLVENZEN auch 2016 leider nicht auszuschließen. Für diesen Fall ist es wichtig, die Regelungen zum Kurzarbeiter- und Insolvenz­geld zu kennen. Das Kurzarbeitergeld hat zwar an Bedeutung verloren, es wurde aber von Gesetzes wegen auf zwölf Monate verlängert (statt bisher sechs Monate). Für Arbeitgeber erfreulich: der Umlagesatz für Insolvenzgeld (sogenannte U3-Umlage nach den §§ 358 bis 362 SGB III wird 2016 von bisher 0,15 Prozent auf 0,12 Prozent gesenk t. Die Insolvenzgeldumlage wird im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers dazu genutzt, den Arbeitnehmern, die dann möglicherwiese schon mit verspäteten oder ausbleibenden Lohnzahlungen zu kämpfen haben, Insolvenzgeld zu zahlen. Die Insol­venzgeldumlage ist deshalb von allen insolvenzfähigen Arbeitgebern aufzubringen, ganz gleich, wie viele Angestellte dort beschäftigt sind. Die Bundesregierung plant außerdem eine Änderung im Bereich des Anfechtungsrechts. Es soll demnach mehr Rechtssicherheit bei An­fechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfech­tungsgesetz geben. Gläubiger sollen besser davor geschützt werden, dass der Insolvenzverwalter bereits gezahlte Beträge zurückfordert.

Im Hotel- und Gaststättengewer­be Rheinland-Pfalz gab es einen TARIFABSCHLUSS IM ENTGELT-TARIFVERTRAG. Dieser sieht Lohnsteigerungen von bis zu 12% für Auszubildende und bis zu 16% für Angestellte vor. Der neue Ent­gelttarifvertrag gibt den Betrieben Planungssicherheit bis 2018.

Auch bei den SACHBEZUGS­WERTEN gibt es Neues im Jahr 2016: der Wert für Verpflegung wurde auf 236 Euro erhöht (Frühstück: 50 Euro, Mittag- und Abendessen: je 93 Euro). Die Sach­bezugswerte für Miete/Unter­kunft bleiben unverändert.

Der RENTENVERSICHERUNGSBEITRAG in der allgemei­nen Rentenversicherung beträgt nun 18,7%. Für die Künst­lersozialversicherung bleibt der Satz stabil bei 5, 2%.

 

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2016:

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: West 6.200 Euro/Monat (74.400 Euro/Jahr), bzw. Ost 5.400 Euro/Monat (64.800 Euro/Jahr)
  • Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung: 4.687,50 Euro/Monat (56.250 Euro/Jahr)
  • Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung: bundeseinheitlich 4.237,50 Euro/Monat (50.850 Euro /Jahr)
  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung: West 2.905 Euro/Monat (34.860 Euro/Jahr) und Ost 2.520 Euro/Monat (30.240 Euro/Jahr)
  • Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt monatlich 84,15 Euro

 

Die sogenannten REGELALTERSGRENZEN steigen um einen Monat. Das bedeutet (in der gebotenen Kürze natürlich nur ganz grob ver­einfachend), ausgehend von Versicherten, die 1951 geboren sind und für die keine besonderen abweichenden Regelungen gelten: die Regelal­tersgrenze wird mit 65 Jahren und fünf Monaten erreicht. Alle nachfolgenden Geburtsjahrgänge erreichen die für sie anwendbare Regelaltersgren­ze zunächst je einen weiteren Monat später. In Zukunft wird dann die Regelaltersgrenze in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Die Jahrgänge ab 1964 erreichen die Regelaltersgren­ze mit 67 Jahren.

LANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBE werden gestärkt. Rentner erhalten nun bessere Hinzuverdienstmöglichkeiten und die Abgabemöglichkeiten zwischen Ehegatten werden erleichter t. Attraktive Ge­staltungsmöglichkeiten ergeben sich ggf. bei der Einbringung eines landwirtschaft­lichen Unternehmens in eine Gesell­schaft. Hier wurde ein neuer Abgabetatbe­stand geschaffen, Einzelheiten sind hier aber unbedingt in der konkreten Einzelfallprüfung zu klären. Sprechen Sie uns hier einfach an!

ARBEITSRECHTLICHER DATENSCHUTZ ist ein The­ma, das immer mehr an Bedeutung gewinnt. Die Ver­ordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenver­kehr (Datenschutz-Grundverordnung, DS-GV) bildet das europarechtliche Fundament. Bei Verstoß gegen das Datenschutzrecht des Bundes (Bundesda­tenschutzgesetz – BDSG) drohen schon jetzt emp­findliche Bußgelder: § 43 BDSG sieht Geldbußen bis zu 300.000 Euro vor, § 44 BDSG sogar Haftstrafen von bis zu zwei Jahren. Gerne prüfen wir für Sie, ob die Datenschutz-Grundverordnung auf Ihren Betrieb Anwendung findet und welche Maßnahmen gegebe­nenfalls ergriffen werden müssen.

Jetzt Termin vereinbaren - Wir rufen Sie zurück

* Pflichtfeld