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Geldspielgeräte in der Gastronomie und Hotellerie

Das neue Landesglücksspielgesetz von Rheinland-Pfalz beschert der Branche neue Aufgaben im Bereich des Spieler- und des Jugend­schutzes. Mit einer strengen Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden muss gerechnet werden. Die schon jetzt verbreitete (unschöne) Pra­xis, Fremdfirmen zu beauftragen, die ihrerseits minderjährige Test­spieler einsetzen, lässt eine Welle von Bußgeldverfahren erwarten.

Der immerhin bis mindestens in die 1950er Jahre zurückreichende Einsatz von Geldspielgeräten in der Gastronomie droht so erheblich an Attraktivität zu verlieren, Umsatzeinbußen wären die Folge.

Wer sich gleichwohl entscheidet, gewerbliche Geldspiel­geräte in seinem Betrieb vorzuhalten, sollte die folgenden Neuregelungen, einschließlich des Erwerbs eines IHK-Sach­kundenachweises für die Erlaubnis zur Neuaufstellung von Automaten, beachten:

Geldspielgeräte, deren Bauartzulassung vor dem 1. Juli 2008 erteilt wurde, dürfen nicht mehr nicht betrieben werden. Neu zugelassene Geräte müssen nun verschärfte Bedingungen erfüllen, auf deren Einhaltung dringend zu achten ist: Der Einsatz pro Spiel darf maximal 20 Cent betragen, der Gewinn höchstens 2 Euro pro Spiel und 400 Euro pro Stunde. Der Verlust ist gedeckelt auf 60 Euro pro Stunde. Unzulässig ist das Punktespiel, ferner Jackpots/Sonder­zahlungen, Vorglühen und die Anbringung einer Automatiktaste. Nach einer Stunde sind fünf Minuten Pause, nach drei Stunden alle Anzeigen auf null zu setzen. Zudem gilt eine Datenaufzeichnungs­pflicht für ab dem 10. Februar 2016 neu zugelassene Geldspielge­räte. Die Datenaufzeichnung muss jederzeit elektronisch verfügbar, lesbar, bzw. auswertbar sein und dem konkreten Geldspielgerät zuzuordnen sein, von dem die Daten erhoben wurden. Diese müs­sen außerdem mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung verknüpft sein. Ihre Vollständigkeit und Richtigkeit muss sichergestellt sein.

Ab dem 11. November 2018 dürfen dann Geldspielgeräte, die vor dem 11. November 2014 zugelassen wurden, ebenfalls nicht mehr betrieben werden.

Ab dem 10. November 2019 sind nur noch maximal zwei Geld­spielgeräte in der Gastronomie zulässig.

Betreiber von Geldspielgeräten sollten mit Nachdruck darauf ach­ten, dass die Öffnungs- und Betriebszeiten für Geldspielgeräte in Gaststätten eingehalten werden. Vor allem ist aber darauf zu ach­ten, dass Minderjährigen oder minderjährig wirkenden Personen der Zugang und die Inbetriebnahme von Geldspielgeräten konse­quent untersagt wird, auch und gerade dann, wenn diese sich in Begleitung von Erwachsenen befinden. Dazu ist eine nachhaltige Sensibilisierung des eigenen Servicepersonals nötig, das unbedingt die Geldspielgeräte stets im Blick behalten und im geringsten Zwei­felsfall eine sofortige Alterskontrolle der Spieler noch vor Inbetrieb­nahme des Geräts vornehmen muss.

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