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Disziplinarrecht - Sozietät Bietmann

Das Disziplinarrecht ist Teil des Beamtenrechts. Es regelt die Ahndung dienstlicher und außerdienstlicher Verfehlungen von Beamten. Letzteres nur dann, soweit es sich um eine außerdienstliche Pflichtverletzung handelt. Nach § 45 Abs. 3 BRRG regeln die Disziplinargesetze das Nähere übe die Verfolgung von Dienstvergehen. Für Verfahren gegen Bundesbeamte gilt seit dem 01.01.2001 das Bundesdisziplinargesetz (BDG). Für Landesbeamte gilt das entsprechende Landesgesetz.

Grundsätzlich hat der Dienstvorgesetzte ein Verfahren einzuleiten, wenn konkrete Anhaltspunkte bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Dieser sog. Einleitungszwang entfällt nur bei sog. Bagatelldelikten. In der Regel bestellt der Dienstvorgesetze einen Ermittlungsführer.

Der Beamte ist sodann über die Verfahrenseinleitung zu unterrichten. Wird wegen des gleichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet, so wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Kommt das Strafverfahren zu einem Abschluss, sind die tatsächlichen Feststellungen des straf- oder bußgeldrechtlichen Urteils für das Disziplinarverfahren bindend.

In jedem Verfahrensstadium ist der Beamte berechtigt, sich eines anwaltlichen Vertreters zu bedienen. Wir empfehlen Ihnen, möglichst frühzeitig einen unserer Fachanwälte um Rat zu fragen. Dieser kann Sie von Anfang an durch das Disziplinarverfahren begleiten. Fragen Sie uns, wir können Sie fachgebietsübergreifend (Strafrecht/Disziplinarecht) beraten. 

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