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Accounts in sozialen Netzwerken - Vererbbarkeit der zugrundeliegenden Nutzungsverträge

Was passiert mit dem E-Mail-Konto des Erblassers nach dessen Tod, was mit seinen Accounts in sozialen Netzwerken? Der Bundesgerichtshof sah sich im Zusammenhang mit der vorgenannten Fragestellung einmal mehr einem Sachverhalt rund um den sogenannten digitalen Nachlass gegenüber.

Sachverhalt

Vorliegend verstarb der Erblasser, der über einen Account in einem sozialen Netzwerk verfügte. Die Erben konnten sich in den Account aber nicht mehr einloggen, weil dieser von dem Betreiber/Inhaber in einen sog. Gedenkzustand versetzt wurde. In diesem Zustand war den Erben die Nutzung des Accounts, und damit verbunden auch der Zugriff auf die Inhalte, nicht mehr möglich. Die Erben verlangten nunmehr von dem Betreiber/Inhaber Zugang zu dem Account und dessen Inhalten, den dieser jedoch verwehrte. Der Bundesgerichtshof bejahte als Revisionsinstanz nun einen entsprechenden Anspruch des Erben ggü. dem Betreiber/Inhaber.

Wesentlicher Entscheidungsinhalt:

Dem bestehenden Account in einem sozialen Netzwerken liegt in der Regel ein Nutzungsvertrag zwischen dem Inhaber/Betreiber des sozialen Netzwerkes und dem Nutzer/Accountinhaber zugrunde.

Nach § 1922 BGB geht das Vermögen als Ganzes auf den Erben über. Hiervon sind eben auch schuldrechtliche Verträge erfasst. Der Erbe tritt hiernach mit allen Rechten und Pflichten in den schuldrechtlichen Vertrag ein. Nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs gehören hierzu auch Nutzungsverträge über einen Account in einem sozialen Netzwerk. 

Der Vererbbarkeit des Nutzungsvertrages standen im zu entscheidenden Fall auch nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Betreibers/Inhabers, das Telekommunikationsgesetz (TKG), das Fernmeldegeheimnis und auch nicht die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) entgegen. Auch die Rechte der Kommunikationspartner des Erblassers standen der Vererbbarkeit nicht entgegen.

Die Vererbbarkeit wurde zwischen dem Erblasser und dem Betreiber/Inhaber nicht (wirksam) vertraglich ausgeschlossen. Ob durch AGB die Vererbbarkeit des Nutzungsvertrages und damit der Zugang zu einem Account grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, musste der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall nicht entscheiden - die Regelungen über den Gedenkzustand wurden nämlich nicht wirksam als AGB in den Nutzungsvertrag einbezogen. Interessant ist vor diesem Hintergrund aber, dass sich der Bundesgerichtshof ausführlich i.R. eines obiter dictum mit der Wirksamkeit der Regeln über den Gedenkzustand auseinandersetzte und einer AGB-Prüfung unterzog. Die entsprechenden Ausführungen können daher nur als Grenzziehung zu dem Begehren der Betreiber/Inhaber sozialer Netzwerke für einen künftigen Einbezug entsprechender AGB verstanden werden.

Die Regelungen über den Gedenkzustand – wären diese wirksam Vertragsbestandteil i.R. der AGB geworden – würden nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Vererbbarkeit des Nutzungsvertrages insbesondere nach Maßgabe der §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, Nr. 2 BGB nicht wirksam ausschließen. Die entsprechenden Regelungen über den Gedenkzustand schließen die Vererbbarkeit zwar nicht per se aus, würden die Vererbbarkeit aber dennoch im Kern berühren. Der Kernbereich wäre deshalb tangiert, da ein Zugang zu dem Account und den Inhalten nicht mehr möglich wäre und gerade hierin eine unangemessene Benachteiligung mit der Folge der Unwirksamkeit begründet läge.

Auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner des Erblassers stand einer Vererbbarkeit nicht entgegen. Es besteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs insbesondere kein schutzwürdiges Vertrauen des Kommunikationspartners dahingehend, dass die Kommunikationsinhalte – auch über den Tod hinaus – zwischen ihm und dem Erblasser vertraulich bleiben. Es wurde hier eine Parallele zu analogen Medien – Briefen - gezogen. Denn auch der Absender eines Briefes kann nicht darauf vertrauen, dass der Inhalt allein in der Sphäre des Empfängers verbleibt. Nichts anderes kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für digitale Medien gelten.

Auch die DS-GVO stand dem Anspruch vorliegend nicht entgegen, da der Erbe ein berechtigtes Interesse geltend machen konnte, u.a. im Hinblick auf die Prüfung einer vermögensrechtlichen Relevanz der Inhalte sowie auf vermögensrechtliche Abwehrinteressen.

Bei weiteren Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Erbrecht und die Rechtsanwälte für Medienrecht jederzeit zur Verfügung.

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