Kirchliches Dienstrecht und Arbeitsrecht
Neben dem Staat sind die Kirchen der zweitgrößte Arbeitgeber in Deutschland. Die evangelische und die katholische Kirche und ihre Organisationen (Diakonie und Caritas) beschäftigen ca. 1,3 Millionen Mitarbeiter, für die entsprechend kirchliches Arbeitsrecht gilt. Die Rechtsanwälte für kirchliches Arbeitsrecht der Sozietät Bietmann helfen Ihnen in allen Belangen im Kirchenrecht weiter – diskret und vertrauensvoll.
Eigenständige arbeitsrechtliche Regelungen
Kirchliches Arbeitsrecht findet Anwendung auf Arbeitsverhältnisse innerhalb der verfassten Kirche. Dazu gehört zunächst die eigentliche Kirchenorganisation. Bei der katholischen Kirche gliedert sich diese in Bistümer und Kirchenprovinzen. Bei der evangelischen Kirche bestehen die jeweiligen Landeskirchen, die in der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Union der Evangelischen Kirchen und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zusammengefasst sind.
Daneben betrifft kirchliches Arbeitsrecht jedoch nicht nur die organisierte Kirche und ihre rechtlich selbstständigen Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. Dazu gehören insbesondere privatrechtliche Organisationen, die als „Wesens- und Lebensäußerung“ der Kirchen gelten, wie Diakonie und Caritas. Aber auch auf Arbeitnehmer von Klöstern, kirchlichen Kindergärten oder etwa der Katholischen Nachrichtenagentur oder des Evangelischen Presseverbandes findet kirchliches Arbeitsrecht Anwendung.
Die Regeln des Arbeitsrechts der Kirchen gelten darüber hinaus auch für alle anderen anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
Ganz gleich, ob Sie sich über mögliche Kündigungsgründe, Arbeitsvertragsrichtlinien, oder dem Kirchenrecht beraten oder vor dem Kirchengericht vertreten lassen möchten – unsere Rechtsanwälte für kirchliches Arbeitsrecht und Dienstrecht stehen Ihnen zur Seite. Kontaktieren Sie uns jetzt!
Kirchliches Arbeitsrecht: Spezialwissen erforderlich
Kirchliche Arbeitsverhältnisse sind als Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und kirchlichem Dienstrecht „eigene Angelegenheiten“ und bedürfen damit bei Rechtsberatung und Rechtsvertretung eines Spezialwissens, über welches nur ein mit der Materie des kirchlichen Arbeitsrechts vertrauter Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht verfügt.
Ihr Anwalt für Kirchliches Arbeitsrecht kooperiert unter anderem mit diesen weiteren Experten der Sozietät Bietmann:
Anwalt für Sozial- und Rentenrecht
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Unsere Mandanten im kirchlichen Dienstrecht und Arbeitsrecht
Zu unseren Mandanten im kirchlichen Dienstrecht und Arbeitsrecht zählen kirchliche Träger und Gemeinden, kirchliche Krankenhäuser, Mitarbeitervertretungen, katholische Priester, evangelische Pfarrer, kirchliche Beamte, Pastoralkräfte, Geschäftsführer und Vorstände kirchlicher Einrichtungen oder Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im kirchlichen Dienst.
Sie alle suchen die Unterstützung unserer im kirchlichen Dienst- und Arbeitsrecht ausgewiesenen Anwälte um Prof. Dr. Rolf Bietmann.
Unsere Expertise:
- Selbstbestimmungsrecht der Kirchen
- Besondere Loyalitätspflichten
- Mitarbeitervertretungsordnung
- Mitbestimmungsrecht
- Mitarbeitervertretungsgesetz
- Eingruppierung
- Kündigung
- Arbeitsbedingungen
- Kirchliches Datenschutzrecht
- Dritter Weg
- Dienstgemeinschaft
Wir beraten und vertreten sowohl katholische als auch evangelische Arbeitgeber bundesweit in allen arbeitsrechtlichen Rechtsfragen – jetzt Kontakt aufnehmen!
Verfassungsrechtliches Selbstbestimmungsrecht
Wie für jeden Arbeitgeber, so gilt in Deutschland auch für die Kirche grundsätzlich das weltliche Arbeitsrecht. Den Kirchen ist jedoch aufgrund des verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstbestimmungsrechtes ein besonderer Freiraum eingeräumt, ihre eigenen Angelegenheiten, zu denen auch die rechtliche Ausgestaltung ihrer Dienst- und Arbeitsverhältnisse gehört, zu regeln. Dieses Recht, das in Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung verankert ist, ermöglicht den Kirchen, die spezifische Eigenart des kirchlichen Dienstes zu formulieren und bestimmte Aspekte der kirchlichen Dienst- und Arbeitsverhältnisse nach ihrem Selbstverständnis auszugestalten.
Das kirchliche Arbeitsrecht gliedert sich in:
- die betriebliche Mitbestimmung (Mitarbeitervertretungsordnung),
- die überbetriebliche Mitbestimmung (Dritter Weg) und
- die Loyalitätsverpflichtungen (Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse).
Die wichtigste Rechtsquelle des Kirchenarbeitsrechts ist die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“. Ihre zehn Artikel bilden die Grundpfeiler der Arbeitsverfassung der katholischen Kirche in Deutschland.
Sind kirchenarbeitsrechtliche Bestimmungen vorhanden, muss auch ein adäquater Rechtsschutz bei Rechtsstreitigkeiten gewährleistet sein. Zu diesem Zweck existiert seit dem 1. Juli 2005 eine kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit, die über Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts und des Dritten Weges zu entscheiden hat.
Die Gerichtsbarkeit wird in erster Instanz durch kirchliche Arbeitsgerichte und in zweiter Instanz durch den kirchlichen Arbeitsgerichtshof in Bonn ausgeübt. Individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten (z. B. die Frage, ob eine Kündigung oder eine Abmahnung rechtmäßig war) fallen in die Zuständigkeit von staatlichen Arbeitsgerichten. Nähere Einzelheiten zum kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren sind in der kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) geregelt.
Die Rechtsberatung und Vertretung in Angelegenheiten des kirchlichen Arbeitsrechts bedarf mithin eines Spezialwissens, über welches nur ein mit der Materie des kirchlichen Arbeitsrechts vertrauter Fachanwalt für Arbeitsrecht verfügt.
Die Anwälte für Arbeitsrecht der Sozietät Bietmann vertreten seit Jahren erfolgreich kirchliche Mitarbeiter sowie Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen in Fragen des kirchlichen Arbeitsrechts.
Wir werden regelmäßig als Top-Kanzlei ausgezeichnet!
Wiederholt wurde die Sozietät Bietmann von der Wirtschaftswoche zur Top-Kanzlei für Arbeitsrecht ausgezeichnet. Vom Magazin Focus wurde die Sozietät Bietmann 2021 und 2022 zur „Top-Wirtschaftskanzlei im Arbeitsrecht" gekürt. 2022 wurde die Sozietät Bietmann von der Wirtschaftswoche erneut als Top-Kanzlei für Arbeitsrecht gelistet. Zudem wird der Leiter der Praxisgruppe Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Dr. Andreas Bietmann, regelmäßig als Top-Anwalt im Arbeitsrecht persönlich ausgezeichnet und gelistet. Im Alltag unserer versierten Anwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht wenden sich viele unserer Mandanten mit der Anfrage zur rechtlichen Beurteilung verschiedenster Situationen des Arbeitsrechts an uns. Hierbei vertreten wir jedes individuelle Mandat mit der Devise, die bestmöglichen Erfolgsergebnisse und Lösungsansätze für unsere Klienten zu erzielen – sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite.
Der Gründer und geschäftsführender Gesellschafter der Sozietät Bietmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Rolf Bietmann, beschäftigt sich seit Jahren mit Rechtsfällen aus dem kirchlichen Arbeitsrecht. Seine Veröffentlichungen "Betriebliche Mitbestimmung im kirchlichen Dienst – arbeitsrechtliche Probleme der kirchlichen Mitarbeitervertretungsordnungen" und sein "Kommentar zur Rahmenordnung einer Mitarbeitervertretungsordnung der katholischen Kirche" gelten als Standardwerke.
Ihre Vorteile mit einem Rechtsanwalt für kirchliches Arbeitsrecht der Sozietät Bietmann
- Vertrauensvolle Zusammenarbeit und persönliche Betreuung
- Umfassender und individueller Beratungsansatz auf höchstem fachlichem Niveau
- Spezialisierung durch Fachanwälte für Arbeitsrecht
- Langjährige Erfahrung im kirchlichen Dienstrecht und Arbeitsrecht
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwälte für kirchliches Arbeitsrecht noch heute für eine individuelle Rechtsberatung!
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Sie finden Ihre Rechtsanwälte für kirchliches Arbeitsrecht und Dienstrecht an unseren zehn Standorten:
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