Ihr Anwalt für kirchliches Dienstrecht und Arbeitsrecht - Sozietät Bietmann
Die Kirchen sind nach dem Staat der größte Arbeitgeber in Deutschland. Ihnen ist durch Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung, welcher über Art. 140 des Grundgesetztes weiterhin Gültigkeit hat, ein Selbstbestimmungsrecht zugewiesen. Dieses Selbstbestimmungsrecht schlägt auch auf die Beurteilung der arbeitsrechtlichen Beziehungen zu den kirchlichen Arbeitnehmern durch.
Kirchliches Arbeitsrecht findet Anwendung auf Arbeitsverhältnisse innerhalb der verfassten Kirche. Dazu gehört zunächst die eigentliche Kirchenorganisation. Bei der katholischen Kirche gliedert sich diese in Bistümer und Kirchenprovinzen. Bei der evangelischen Kirche bestehen die jeweiligen Landeskirchen, die in der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Union der Evangelischer Kirchen und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zusammengefasst sind.
Daneben betrifft kirchliches Arbeitsrecht jedoch nicht nur die organisierte Kirche und ihre rechtlich selbständigen Teile, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. Dazu gehören insbesondere privatrechtliche Organisationen, die als „Wesens- und Lebensäußerung“ der Kirchen gelten, wie z. B. Diakonie und Caritas. Aber auch auf Arbeitnehmer von Klöstern, kirchlichen Kindergärten oder etwa der Katholischen Nachrichtenagentur oder des evangelischen Presseverbandes findet kirchliches Arbeitsrecht Anwendung.
Die Regeln des Arbeitsrechts der Kirchen gelten darüber hinaus auch für alle anderen anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
Kirchliche Arbeitsverhältnisse sind als Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und kirchlichem Dienstrecht damit "eigene Angelegenheiten" und bedürfen damit bei Rechtsberatung und Rechtsvertretung eines Spezialwissens, über welches nur ein mit der Materie des kirchlichen Arbeitsrechts vertrauter Fachanwalt für Arbeitsrecht verfügt.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Rolf Bietmann beschäftigt sich seit Jahren mit Rechtsfällen aus dem kirchlichen Arbeitsrecht. Seine Veröffentlichungen "Betriebliche Mitbestimmung im kirchlichen Dienst – Arbeitsrechtliche Probleme der kirchlichen Mitarbeitervertretungsordnungen" und sein "Kommentar zur Rahmenordnung einer Mitarbeitervertretungsordnung der katholischen Kirche" galten als Standartwerke.
Ob katholische Priester, evangelische Pfarrer, kirchliche Beamte, Pastoralkräfte, Geschäftsführer und Vorstände kirchlicher Einrichtungen oder Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im kirchlichen Dienst – sie alle suchen die Unterstützung unserer im kirchlichen Dienst- und Arbeitsrecht ausgewiesenen Fachanwälte um Prof. Dr. Rolf Bietmann.
Ihr Team für Kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht
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