Sozietät Bietmann
Hier entstehenLösungen

Alle 2 Jahre wieder...

... wird die Düsseldorfer Tabelle überarbeitet. Unsere Fachanwälte für Familienrecht informieren Sie gerne in der nachfolgenden kleinen Übersicht oder im Rahmen eines persönlichen Besprechungstermins.

Am 01.01.2013 ist die alle zwei Jahre überarbeitete neue „Düsseldorfer Tabelle“ erschienen. Diese Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie zur Ermittlung des Kindesunterhaltes und Ehegattenunterhaltes dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, aus. Der dort ausgewiesene Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag, da hiervon jeweils das hälftige Kindergeld abgezogen wird. Die schlechte Nachricht für alle Unterhaltsberechtigten lautet, die Zahlbeträge des Kindesunterhaltes haben sich nicht verändert.

Alle Unterhaltsverpflichteten werden hierüber erleichtert sein.

Verändert haben sich lediglich die Selbstbehaltsbeträge, d. h. die Beträge, die beim Berechtigten oder Verpflichteten nicht weitergehend eingeschränkt werden dürfen. Nach der Änderung müssen dem nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten anstatt bisher 770,00 € künftig 800,00 € und dem erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten künftig 1.000,00 € anstatt 950,00 € zum Leben verbleiben. Diese Beträge dürfen durch Unterhaltsleistungen nicht  unterschritten werden.

Die vorgenannten Zahlen gelten gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern oder volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteiles leben.

Gegenüber anderen volljährigen Kindern wurde der angemessene Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen von 1.150,00 € auf 1.200,00 € heraufgesetzt. Gegenüber dem geschiedenen oder getrenntlebenden Ehegatten beträgt der Selbstbehalt künftig 1.100,00 € anstatt zuvor 1.050,00 €, und das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten Ehegatten, falls dieser erwerbstätig ist, 1.000,00 € anstatt von 950,00 € und 800,00 € anstatt von 770,00 €, falls dieser erwerbstätig ist.

Die zuvor aufgeführten geringfügigen Änderungen des Selbstbehaltes sowohl beim Unterhaltsverpflichteten als auch beim Unterhaltsberechtigten, belassen den jeweiligen Seiten etwas mehr Geld für den eigenen Lebensunterhalt. Dies hat aber gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern im Zweifel zur Folge, dass die Verteilungsmasse schrumpft und daher nicht alle Unterhaltsberechtigten in voller Höhe bedient werden können.

Auf der anderen Seite bedeutet die neue Regelung für Unterhaltsverpflichtete, denen zuvor in den unteren Einkommensstufen sehr wenig zum eigenen Lebensunterhalt verblieb, eine gewisse Entlastung.

Eine große Änderung ist durch die neue Düsseldorfer Tabelle nicht eingetreten, was jedoch angesichts der vielfach bestehenden Notwendigkeit, ein geringes oder mittleres Einkommen auf zwei Haushalte gerecht aufzuteilen, nicht zu erwarten war.

Jetzt Termin vereinbaren - Wir rufen Sie zurück

* Pflichtfeld