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Alles im Safe. Alles safe?

Wer einen Schaden verschuldet, muss dafür geradestehen. Verschulden heißt: vorsätzlich oder fahrlässig Handeln. Das „dafür Geradestehen“ heißt deshalb auch Verschuldens­haftung. So weit, so einleuchtend. Es gibt aber auch eine ver­schuldensunabhängige Haftung. Also eine Pflicht zum Schadenersatz, obwohl man selber „gar nichts gemacht hat“, oder „sich keiner Schuld bewusst war“. Gefährdungshaftung sagen die Juristen dazu.

Was haben Gastwirte und Hoteliers damit zu tun? Ganz schön viel! Denn das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) widmet ihnen im Zwei­ten Buch einen ganzen Titel. Los geht es dort damit, dass der Gastwirt den Schaden zu ersetzen hat, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat. Diese sehr weitrei­chende Pflicht wird dann zwar eingeschränkt um z. B. Beschädigungen die vom Gast selbst oder durch höhere Gewalt verursacht wird. Auch Fahrzeuge und Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, sowie lebende Tiere sind ausgenommen. Aber die Gastwirthaftung ist per se schon ziemlich weitreichend. Tritt ein Haftungsfall ein, hat der Gesetzgeber aber eine Deckelung des Schadenersatzanspruchs vorge­sehen. Mehr als das Hundertfache des täglichen Beherbergungspreises darf der Gast nicht als Schadenersatz fordern, die Höchstgrenze liegt bei 3.500 Euro. Für Geld und Wertsachen gilt sogar nur ein Haftungs-Höchstbetrag von 800 Euro.

Doch Vorsicht: es gibt auch eine unbeschränkte Haftung. Diese greift nicht oft, wird aber in ihren Auswirkungen an einem erst kürzlich in Rheinland-Pfalz entschiedenen Beispiel deutlich: ein Gast hebt in der Schweiz ca. 30.000 Euro von seinem Konto ab und fährt dann nach Deutschland in ein Hotel. Das Geld will er nicht im Zimmer lassen, zumal es dort keinen Safe gibt. Das Hotel hat aber einen Safe an der Rezepti­on, dorthin wendet sich der Gast. Sein Geld verpackt er zusammen mit einem Navigationsgerät in einen großen Umschlag und überlässt ihn der Empfangsmitarbeiterin, die den Umschlag im Safe verstaut. Nachts wird im Hotel eingebrochen, der in die Mauer eingebaute Safe mit Gewalt aus der Verankerung gerissen. Am nächsten Morgen ist der Schreck groß, als der Gast abreisen will und sein Umschlag nicht mehr da ist. Der Gast entschloss sich, das Hotel auf Zahlung des verloren gegangenen Betrags zu verklagen – und gewann! Der Hotelier hatte mit Entgegennahme des verschlossenen Umschlags durch seine Empfangsmitar­beiterin die tatsächliche Sorge für die Sachen und somit die Aufbewahrung übernommen. Der Gast konnte nach dem Verstauen des Umschlags im Hotel-Safe ohne die Mitwirkung des Hoteliers oder seiner Mitarbeiter nicht mehr an die Sachen heran. Das ist im Gegensatz zur Überlassung von Schließfächern in den Gästezimmern ein Fall der Aufbewahrung durch den Gastwirt. Wenn die Sachen während ihrer Auf­bewahrung durch den Gastwirt verloren gehen oder an ihnen ein Schaden eintritt, ist der Wirt ohne Rücksicht auf sein Verschulden unbeschränkt ersatzpflichtig, so § 702 Abs. 2 Nr. 2, 1. Fall BGB.

 

Vorsorgen!

Das Gesetz gibt dem Gastwirt in § 702a BGB die Mög­lichkeit, mit dem Gast im Voraus einen Erlass der Haftung zu vereinbaren. Der Gastwirt haftet dann zwar immer noch für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und auch bis zu den Höchstbeträgen von 800 Euro bzw. 3.500 Euro kann er herangezogen werden; aber nicht mehr darüber hinaus. Dieser Erlass ist allerdings nur wirksam, wenn die Erklärung des Gastes schriftlich erteilt ist. Sie darf auch keine sons­tigen Bestimmungen enthalten. Hoteliers und Gastwirte, die ihren Gästen anbieten Wertsachen im hoteleigenen Safe zu deponieren, sollten sich daher unbedingt vor der Entgegennahme zur Aufbewahrung eine isolierte Haftungs­freistellungserklärung vom Gast unterschreiben lassen!

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