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Arzthaftung - Medizinrecht

Ein Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit liegt im Bereich der sog. Arzthaftung, also in dem Verhältnis zwischen Arzt und Patient. Wir vertreten bundesweit die Patientenseite.

Arzthaftung meint die Einstandspflicht des Arztes für die Folgen schuldhaft fehlerhafter Behandlung - um die Ahndung persönlicher Schuld geht es nicht.

Geht etwas vor oder während einer ärztlichen Behandlung „schief“, befinden sich viele Patienten in einer psychisch und physisch oftmals sehr belastenden Situation. Sich dann auch noch mit rechtlichen Überlegungen auseinanderzusetzen, fällt vielen Menschen sehr schwer.

Wir möchten Ihnen daher hier einen kurzen Überblick zum Thema Arzthaftung geben.

Ein besonderes Augenmerk legen wir insofern auf die Ihnen zustehenden Rechte gegenüber ihrem behandelnden Arzt. Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt der vorliegende Überblick nicht.

I. Das Recht des Patienten auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen

Als Patient haben Sie gemäß § 630 g BGB das Recht in ihre Behandlungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Dieses Recht steht Ihnen unabhängig von dem Verdacht auf einen Behandlungsfehler zu. Die Behandlungsunterlagen selbst, bleiben allerdings im Eigentum des Arztes.

Ihr behandelnder Arzt hat Ihnen zur Erfüllung des Einsichtsrechts die Behandlungsunterlagen entweder vor Ort und im Original zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen oder aber durch Zusendung von Kopien gegen Kostenerstattung.

Nicht von ihrem Einsichtsrecht erfasst sind Dokumentationen, welche bewertungsunabhängig sind, d.h. subjektive Beurteilungen des Krankheitsbildes und des Behandlungsgeschehens, wie z.B. persönliche Vermerke des behandelnden Arztes zu Behandlungsumständen oder zur Person des Patienten oder Verdachtsdiagnosen.

II. Wofür haftet der behandelnde Arzt?

Ärzte haften grundsätzlich für (grobe) Behandlungs-, Diagnose- und/oder Informations- bzw. Aufklärungsfehler.

1. Behandlungs- und Diagnosefehler

Als bedeutende Behandlungs-/Diagnosefehler sind insbesondere zu nennen:

  • Die falsche Behandlungsmethode wird gewählt.
  • Der aktuelle medizinische Qualitätsstandard wird unterschritten.
  • Die Kenntnisse des behandelnden Arztes sind nicht auf dem neuesten Stand.
  • Diagnosefehler: z.B. nicht erhobener elementarer Kontrollbefund.

Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein eindeutiger, fundamentaler Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse gegeben ist, der nach den Umständen des konkreten Falles aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint und einem Arzt keinesfalls unterlaufen darf,  so z.B. wenn ein Knochenbruch auf einem Röntgenbild übersehen wird.

2. Informations- und Aufklärungsfehler

Die umfassende Information und Aufklärung des Patienten erfordert, dass der Arzt den Patienten erschöpfend über die therapeutische und wirtschaftliche Bedeutung sowie über das Risiko und den mutmaßlichen Verlauf des Eingriffs aufklärt. Nicht ausreichend ist das bloße Vorlegen eines Aufklärungsbogens und dessen Unterschrift durch Arzt und Patient. Vielmehr hat der behandelnde Arzt mit dem Patient ein verständliches (!) Gespräch zu führen. Die bloße Verwendung von Fachbegriffen ist zur Aufklärung nicht ausreichend.

Auch bei kosmetischen Eingriffen muss dem Patienten das Für und Wider des Eingriffs in allen Konsequenzen verdeutlicht werden. Er ist darüber aufzuklären, welche Verbesserungen er in seinem Erscheinungsbild bestenfalls erwarten kann, insbesondere muss der Arzt den Patienten auch hier über die Risiken eines Misserfolges, d.h. über mögliche bleibende Entstellungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen, umfassend informieren.

Die Eingriffsaufklärung ist sowohl für Arzt als auch Patient elementar, denn ohne oder unzureichende Aufklärung ist in jedem Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten tatbestandsmäßig eine strafbare Körperverletzung im Sinne der §§ 223 ff. StGB zu sehen.

III. Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast für Fehler im Rahmen der ärztlichen Behandlung?

Grundsätzlich muss hier zwischen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern unterschieden werden.

Bei Behandlungsfehlern trägt der Patient die Beweislast dafür, dass ein Fehler in der Behandlung vorliegt und dass dieser auch ursächlich für die Beschädigung ist.

Dagegen trifft die Pflicht zum Nachweis, dass der Patient vollständig und zutreffend aufgeklärt wurde, grundsätzlich den behandelnden Arzt.

Dieser hat nachzuweisen, dass er die Aufklärung über alle aufklärungsbedürftigen Umstände vollständig erbracht hat. Er hat auch den Beweis dahingehend zu führen, dass sich der Patient für den Eingriff auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung entschlossen hätte.

Sollten Sie Fragen zu dem Thema Arzthaftung haben stehen wir Ihnen gerne mit unserer jahrelangen Erfahrung im Bereich des Medizinrechtes zur Verfügung. Rufen Sie uns unverbindlich an.

 

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