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BGH zu Bearbeitungsgebühren – Ansprüche aus älteren Krediten noch nicht verjährt!

Die Frage war bislang bei den Gerichten umstritten. Nach der aktuellen Rechtssprechung ist die Erhebung von Bearbeitungsgebühren jedoch unzulässig.

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehen befunden (BGH, XI ZR 348/13 u. 17/14 v. 28.10.2014). Danach beginnt die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche erst mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage auf Grund der vorher unklaren und zweifelhaften Rechtslage nicht vor dem Jahr 2011 zumutbar war.

Die Frage war bislang bei Gerichten umstritten. Oftmals wurden Rückforderungsansprüche von Bankkunden mit dem Argument zurückgewiesen, die Ansprüche seien bereits verjährt. Gerade Kunden mit älteren Krediten hatten hierbei oft das Nachsehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die formularmäßige Erhebung von Bearbeitungsgebühren in allgemeinen Vertragsbedingungen unzulässig, weil diese den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligen.

Das Urteil stärkt erneut die Rechte der Bankkunden. Darlehensnehmer sollten nunmehr jedoch dringend Ihre eigenen Darlehensverträge auf Bearbeitungsgebühren überprüfen, denn nunmehr könnte zum Ende des Jahres 2014 eine Verjährung der Ansprüche drohen.

Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte aus dem Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht gerne zur Verfügung.

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