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BLOG-SERIE: Wie verhalte ich mich, wenn bei mir eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden soll?

Habe ich die Möglichkeit einer Hausdurchsuchung zu widersprechen oder diese sogar zu verhindern? Wie soll ich mich in dieser Situation richtig verhalten? Worauf Sie genau achten müssen, erfahren Sie in unserer Blogserie „Wie verhalte ich mich, wenn …“.

Die Hausdurchsuchung zählt neben der Festnahme bzw. Verhaftung zu den unangenehmsten Maßnahmen im Strafprozess. Sie beginnt meistens dadurch, dass Polizeibeamten und u.U. ein Staatsanwalt bei Ihnen klingeln und einen Durchsuchungsbeschluss vorweisen nach dem sie berechtigt sind, eine Haus-/Wohnungsdurchsuchung durchzuführen.

Sie sollten die Beamten dann hereinlassen, da eine Weigerung nicht dazu führen würde, dass die Durchsuchung nicht stattfindet. Eine Diskussion bringt Sie in diesem Fall nicht weiter. Die Polizei hätte sogar das Recht, sich zur Not gewaltsam gegen Ihren Willen Zutritt zu verschaffen. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ergibt sich aus der Strafprozessordnung. Sie sollten der Durchsuchung aber auf jeden Fall widersprechen. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbefehl zunächst zeigen, bevor Sie die Polizei bei sich zu Hause reinlassen. Im Durchsuchungsbeschluss sind die Räumlichkeiten, die durchsucht werden sollten, angegeben. Außerdem sind dort auch Angaben bezüglich des Gegenstands, wonach tatsächlich gesucht wird, zu finden.

Sie müssen den Beamten keine Auskünfte irgendwelcher Art zur Sache geben. Sie sollten in jedem Fall Ruhe bewahren und unverzüglich einen Strafverteidiger anrufen. Bitte beachten Sie, dass Sie das Recht haben, einen Rechtsanwalt anzurufen. Bitten Sie die Beamten, bis zu dessen Eintreffen mit der weiteren Durchsuchung zu warten. Ein Anspruch hierauf besteht allerdings nicht. Auch während dieser Wartezeit gilt: Machen Sie keine Angaben zur Sache!

Da die Hausdurchsuchungen oft auch früh morgens stattfinden, werden Sie eine Notrufnummer wählen müssen, da in den frühen Stunden noch kein Anwalt in der Kanzlei anzutreffen ist. Der Strafverteidiger ist in der Regel auch nachts und selbst an Feiertagen erreichbar. Bevor Sie nicht mit Ihrem Anwalt gesprochen haben, machen Sie in keinem Fall irgendwelche Angaben – außer zu Ihren Personalien - zur Sache. Dies gilt auch, wenn Sie aus irgendwelchen Gründen keinen Strafverteidiger erreicht haben. Führen Sie auch kein vermeintlich beiläufiges Gespräch mit den Beamten.

Während der Durchsuchung sind Sie zur Mithilfe nicht verpflichtet. Jedoch können Sie den Prozess beschleunigen, wenn Sie die gesuchten Gegenstände der Polizei zur Verfügung stellen.

Sollte beabsichtigt sein Ihre Computeranlage mitzunehmen, versuchen Sie die Beamten zu überzeugen, dass diese lediglich die Festplatte(n) mitnehmen und diese nach dem Kopieren kurzfristig zurückgeben. Hierbei ist Ihnen auch der Rechtsanwalt im Nachgang behilflich.

Vermeiden Sie während der Durchsuchung alles - was wie eine Behinderung der Beamten ausgelegt werden könnte. So könnte z.B. der Versuch, irgendwelche Unterlagen zu vernichten oder zu verstecken als Verdunklungshandlung ausgelegt werden, was zu dem Erlass eines Haftbefehls führen könnte. Im Einzelfall kann es angezeigt sein, wenn die Beamten etwas bestimmtes suchen, dies freiwillig herauszugeben. Hierdurch kann u.U. eine umfangreichere Durchsuchung und das Auffinden von sog. „Zufallsfunden“ vermieden werden.

Lassen Sie sich nach Abschluss der Maßnahme eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses sowie eine Durchschrift des Beschlagnahmeprotokolls aushändigen. Unterschreiben Sie dabei nichts, was als Einlassung zur Sache gewertet werden könnte.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen kompetent zur Verfügung. Sie erreichen uns auch über die folgende Notrufnummer: 0176 880 749 29.

 

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