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BLOG-SERIE: Wie verhalte ich mich, wenn beim Werkvertrag, die Zahlung auf die Schlussrechnung mit dem Verweis auf Mängel und einer fehlenden Abnahme des Werkes verweigert wird?

Was tun, wenn beim Werkvertrag die Zahlung auf die Schlussrechnung mit dem Verweis auf Mängel und einer fehlenden Abnahme des Werkes verweigert wird? Alle Informationen finden Sie in unserem neuen Blogbeitrag der Serie "Wie verhalte ich mich, wenn...".

Im Werkvertragsrecht verweigern vielfach Auftraggeber den tätigen Subunternehmern nach Erteilung der Schlussrechnung den Zahlungsausgleich mit der Begründung, es sei noch keine förmliche Abnahme erfolgt und im Übrigen seien Mängel vorhanden. Die Parteien sind in diesen Fällen mittels Werkvertrag verbunden.

Die Abnahme im Werkvertragsrecht - ein enorm wichtiger Faktor

Die Abnahme eines Bauwerkes ist ein enorm wichtiger, aber trotzdem immer wieder von beiden Bauvertragsparteien sträflich vernachlässigter Vorgang im Rahmen der Abwicklung eines Werkvertrages. Sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer knüpfen sich elementare Rechte an den Abnahmevorgang.

Das Gesetz regelt nicht näher, was unter „Abnahme“ zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH hat die Abnahme im Werkvertragsrecht zwei Komponenten, nämlich die körperliche Hinnahme des Werks (Besitzübertragung), verbunden mit dessen Anerkennung als zumindest im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung (Billigung).

Mit anderen Worten bedeutet es, dass der Auftraggeber das Werk, wie vertraglich bestellt, als fertig und frei von Mängeln anerkennt und dies dem Auftragnehmer erklärt.

Abnahmeverweigerung

Die Abnahmeverweigerung lässt sich am besten anhand eines Beispiels aus der Praxis erörtern. Eine Auftraggeber GmbH wurde von einem Bauherrn mit der Errichtung eines „Porsche – Zentrums“ beauftragt. Zur Ausführung des Bauvorhabens beauftragte diese unter anderem eine Subunternehmer GmbH mit der Durchführung von Fliesenarbeiten. Nach Fertigstellung der Fliesenarbeiten verlangte die Subunternehmer GmbH die förmliche Abnahme und erteilte die Schlussrechnung. Beides wurde von der Auftraggeber GmbH verweigert.

Welche Folgen bringt eine unberechtigte Abnahmeverweigerung mit sich?

Die jetzt mögliche Vergütungsklage der Subunternehmer GmbH könnte wegen etwaiger Mängeleinwände  der Auftraggeber GmbH und einer möglichen Beweisaufnahme viele Monate oder sogar Jahre bis zum Urteil in Anspruch nehmen. Innerhalb dieses Zeitraumes wäre es beispielsweise denkbar, dass über das Vermögen der Auftraggeber GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wird und die Subunternehmer GmbH dadurch ihre Vergütung verlieren könnte.

Risikominimierung bei der Abnahmeverweigerung: Lösungsmöglichkeiten

Zur Sicherung der Vergütung hat die Subunternehmer GmbH jedoch die Alternative, von der Auftraggeber GmbH Sicherheit nach § 648 a Abs. 1 BGB (Bauhandwerkersicherung) zu verlangen. Die Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Auftraggeber GmbH Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Etwaige Mängel bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

Mit der Änderung des Forderungssicherungsgesetzes zum 01.01.2009 ist der Anspruch auf Sicherheitsleistung selbstständig einklagbar und ermöglicht es dem Unternehmer seinen Anspruch auf Vergütung zu sichern. Ist die Sicherheit geleistet, kann der Unternehmer diese auch im Falle einer Insolvenz in Anspruch nehmen. Die Vergütung ist also im Falle einer Insolvenz gerettet.

Im vorliegenden Fall hat die Subunternehmer GmbH Klage auf Sicherheitsleistung gegen die Auftraggeber GmbH erhoben. Im Hinblick darauf, dass nahezu keine Einwände erhoben werden können, kann das Gericht über den Anspruch schnell entscheiden. Das Gericht hat zu Gunsten der Subunternehmer GmbH innerhalb von nur 3 Monaten entschieden, weshalb dieses Verfahren in den oben dargestellten Streitfällen empfehlenswert ist.

 

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