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BLOG-SERIE: Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Kündigung erhalten habe?

Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber mir die Kündigung vorgelegt hat und wie ist der Kündigungsschutz im Kündigungsschutzgesetz geregelt? Mehr Informationen erhalten Sie in unserer neuen Blog-Serie "Wie verhalte ich mich, wenn...".

Wenn ich die Kündigung meines Arbeitsverhältnisses erhalte, ist der Schreck zunächst groß. Doch es gilt die Ruhe zu bewahren und zügig die richtigen Maßnahmen zu ergreifen. Dann kann das Ärgernis ggf. mit einer hohen Abfindung abgefedert werden oder dem Arbeitgeber aufgezeigt werden, wo die rechtlichen Grenzen seiner Handlung sind und dass er eventuell mit meiner Gegenwehr rechnen kann.

Wie verhalte ich mich, wenn ich eine mündliche Kündigung erhalte?

Wurde mir die Kündigung lediglich mündlich erteilt und ich erhalte überhaupt keine Kündigungsunterlagen, ist die Kündigung schlicht nicht wirksam. Auch wenn mir die Kündigung lediglich als E-Mail zugeschickt wurde oder eine handschriftliche Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben fehlt, entfaltet sie keine Wirkung. Doch auch in dem Fall, ist es ratsam Rechtsschutz zu suchen, da eine weitere Kündigung oft nicht lange auf sich warten lässt. Zudem wird mein Arbeitgeber in diesen Fällen irrtümlicher Weise auf der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Lehnt er meine Beschäftigung dennoch ab, kann ich das Bestehen des Arbeitsverhältnisses gerichtlich feststellen lassen und einen sog. Weiterbeschäftigungsanspruch geltend machen. Es stellen sich insoweit viele taktische Fragen, weshalb ich meinen Arbeitgeber nicht unbedingt auf den Fehler der Schriftform hinweisen sollte. Ich suche besser zunächst das Gespräch mit meinem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Wie verhalte ich mich, wenn ich eine schriftliche Kündigung erhalte?

Werden mir Kündigungsunterlagen vorgelegt, sollte ich mir diese genau durchlesen, bevor ich sie gegebenenfalls unterschreibe. Den Erhalt der Kündigung kann und sollte ich auf entsprechende Bitte quittieren. Vorsicht ist jedoch geboten, falls das Kündigungsschreiben einen Aufhebungsvertrag enthält oder zusätzlich die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags gegen Zahlung einer Abfindung angeboten wird. Vor Unterzeichnung eines solchen Aufhebungsvertrages sollte ich Rücksprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht halten und den Arbeitgeber vertrösten. Niemand kann mich zur Unterschrift unter so einen Vertrag zwingen und ebenso wenig erwarten, dass ich mich in kurzer Zeit für den weitreichenden Entschluss der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheide. Der konsultierte Rechtsanwalt kann meinen Vertrag prüfen und mir die optimale Vorgehensweise aufzeigen. Denn die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags kann weitreichende Folgen haben, wie z.B. eine zeitweise Sperrung zur Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes.

Worauf muss ich sonst bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses achten?

Weiterhin ist es ratsam zu prüfen, wer die Kündigung ausgestellt hat. Die Kündigung muss von einem zur Unterschrift Berechtigten ausgestellt werden. Unterschriftsberechtigt ist nur die Partei mit der der Arbeitsvertrag geschlossen wurde und welche im Unternehmen das entsprechende Kündigungsrecht eingeräumt bekommen hat. Andernfalls muss eine Vollmachtsurkunde vorgelegt werden. Liegt diese nicht vor, kann die Kündigung zurückgewiesen werden und wird damit unwirksam. Habe ich beispielsweise meinen Arbeitsvertrag mit einer Gesellschaft geschlossen und nicht der Geschäftsführer dieser Gesellschaft hat die Kündigung unterschrieben, sondern irgendein anderer Mitarbeiter, muss dieser grundsätzlich eine Vollmachtsurkunde vorlegen. Hier ist Eile geboten: Möchte ich die Kündigung aus diesem Grund zurückweisen, muss ich dies unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern, tun. Eine Woche nach Erhalt der Kündigung kann unter Umständen bereits verspätet sein. Mein Fachanwalt für Arbeitsrecht wird die entsprechenden Verfahren einleiten.

Ist meine Kündigung im Ergebnis unwirksam, muss erst eine neue Kündigung erteilt werden, um das Arbeitsverhältnis rechtswirksam zu beenden. Das ist insbesondere im Hinblick auf bestehende Kündigungsfristen interessant, da durch eine unwirksame Kündigung ggf. die nächstliegende Kündigungsfrist nicht eingehalten wird und dadurch ggf. erst zum darauf folgenden Termin gekündigt werden kann.

Ist meine Kündigung formal wirksam erteilt worden, stehen mir immer noch verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um juristisch gegen die Kündigung vorzugehen. Doch ich sollte zügig Rechtsschutz suchen. Wird nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang (hier zählt der Tag der Übergabe oder der Tag des Einwurfs in den Briefkasten) der Kündigung gegen diese Kündigung gerichtlich Kündigungsschutzklage erhoben, wird die Wirksamkeit der Kündigung fingiert. Aber auch bei unverschuldeter Überschreitung dieser starren 3-Wochen-Frist sollte nach Rat gefragt werden, da das Gesetz verschiedene Optionen vorsieht, dieses Fristversäumnis zu heilen, z.B. sogenannte Wiedereinsetzung.

Wie kann mir der Fachanwalt für Arbeitrecht bei einer Kündigung helfen?

Mein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann mich umfassend zu den rechtlichen Möglichkeiten beraten, mir gegebenenfalls weitere juristische und taktische Schritte aufzeigen und bei Bedarf für mich ergreifen. Erfahrungsgemäß erhöht ein geschulter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht die Chancen auf eine Weiterbeschäftigung und den Erhalt eines hohen Abfindungsbetrages deutlich. Da es keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt, hängt das Aushandeln der Abfindung allein von dem Verhandlungsgeschick meines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht ab. Die immer wieder zitierte sog. Regelabfindung von ½ Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ist nur ein grober Richtwert, der durch einen kompetenten Fachanwalt für Arbeitsrecht meist deutlich erhöht werden kann.

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