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BLOG-SERIE: Wie verhalte ich mich, wenn ich mich trennen möchte und Unterhalt benötige?

Wie verhalte ich mich, wenn ich mich trennen möchte? Was muss ich im Trennungsjahr alles beachten? All die Anworten auf diese Fragen finden Sie in unserer BLOG-SERIE "Wie verhalte ich mich, wenn..."

Ehescheidung - die Scheidungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Scheidung ist die Einhaltung des vorangegangenen Trennungsjahres. Ehegatten leben im Sinne des Gesetzes getrennt, wenn sie räumlich, emotional und wirtschaftlich von einander getrennt sind. Dies kann zum innerhalb der gemeinsamen Wohnung oder durch Auszug eines Ehegatten in eine andere Wohnung geschehen.

Sofern die Trennung lediglich innerhalb der Ehewohnung stattfindet, ist zu beachten, dass sämtliche Lebensbereiche getrennt sein müssen. Es darf z.B. nicht mehr füreinander gekocht, gewaschen oder gemeinsam eingekauft werden. Lediglich getrennte Schlafzimmer reichen hierzu also nicht aus. Innerhalb einer Wohnung ist es schwierig, eine Trennung zu beweisen, sofern nicht beide Ehegatten geschieden werden wollen und übereinstimmend die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung erklären.

Ein Anwalt für Familienrecht kann Ihnen in diesem Fall beratend zur Seite  stehen und sollte auch dann aufgesucht werden, wenn Sie Schwierigkeiten bei der Zuweisung der Ehewohnung vermeiden wollen.

Sofern ein Ehegatte auszieht, wird hiermit auch nach außen hin die Trennung problemlos dokumentiert.

Trennungsunterhalt/ Kindesunterhalt – Unterhalt im Trennungsjahr

Nach erfolgter Trennung, muss in der Regel die Frage des Unterhaltes für den weniger oder überhaupt nichtberufstätigen  Ehegatten und gegebenenfalls für gemeinsame Kinder geregelt werden. Noch im Monat der Trennung sollte ein Fachanwalt für Familienrecht tätig werden und den anderen Ehepartner zur Auskunftserteilung und Zahlung auffordern. Erst ab diesem Aufforderungsschreiben kann Unterhalt gefordert werden. Das heißt, wenn sich ein Ehegatte erst Monate später entscheidet, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Trennung Unterhalt zu fordern, ist dies ohne das vorhergehende Aufforderungsschreiben nicht mehr möglich.

Berechnung des Trennungsunterhalts

Zentrale Bedeutung bei der Berechnung des Unterhaltes hat  die Ermittlung des „unterhaltsrelevanten Einkommens“ des Unterhaltspflichtigen. Es ist nicht mit dessen steuerlichem Nettoeinkommen identisch. In diese Berechnung fließen auch finanzielle Belastungen wie Darlehens- und Kreditraten und Altersvorsorgeaufwendungen, die die Ehe geprägt haben mit ein.

Ihre Fachanwältin für Familienrecht ermittelt dieses Einkommen anhand der erteilten Auskünfte des Unterhaltspflichtigen.

Kindesunterhalt

Der Unterhalt für minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die sich noch in der Schulausbildung befinden richtet sich nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle.

Zur  Einstufung des Unterhaltspflichtigen in die Tabelle ist zunächst, wie zuvor erläutert,  das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen, zu ermitteln.  Bei dessen Einordnung in eine Einkommensgruppe spielt die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen eine wichtige Rolle, da die Tabellensätze auf der Basis einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei Personen festgelegt sind. Sofern die Anzahl der Berechtigten hiervon abweicht, erfolgt in der Regel eine Korrektur durch Herab- oder Heraufstufung.

Der  anhand des Alters des Kindes sodann ermittelte Tabellensatz ist um den hälftigen Kindergeldanteil zu reduzieren und ergibt so den Zahlbetrag.

Zusätzlich sind private Krankenversicherungsbeiträge und Kosten einer  Kindertagesstätte bei der Bemessung des Unterhaltes zu berücksichtigen.

Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Unterhalt setzt voraus, dass Sie unterhaltsrechtlich bedürftig sind. Ob dies der Fall ist, hängt von Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. In welchem Umfang  Sie berufstätig sein müssen, um Ihrer Erwerbobliegenheit zu genügen, und unter welchen Voraussetzungen Sie Unterhalt verlangen können b. z. w. zahlen müssen, erläutert Ihnen unsere Fachanwältin für Familienrecht.

Über die ermittelte Unterhaltsverpflichtung können sich die Partner einigen oder falls eine Einigung scheitert, eine Entscheidung vor dem Familiengericht mit anwaltlicher Hilfe erstreiten.

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, dass im Jahr der Trennung ein Steuerklassenwechsel noch nicht erforderlich ist.

Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt, der bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen ist, ist im Vorfeld, - zum Beispiel durch Ehevertrag-, nicht möglich. Auch kann der Unterhaltsberechtigte nach der Trennung auf künftigen Trennungsunterhalt nicht vertraglich verzichten, sofern er wirtschaftlich bedürftig ist.

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