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Corona-Virus - Kündigungsverbot bei Mietrückständen

Der Gesetzgeber hat angekündigt, sowohl die Mieter von Wohnraum als auch die Mieter von Gewerberäumen (Restaurants, Gaststätten usw.) während der andauernden wirtschaftlichen Krise unter einen besonderen Schutz stellen zu wollen.

Der Gesetzgeber beabsichtigt, gesetzliche Vorschriften mit einem entsprechenden Kündigungsverbot zu erlassen. Hiernach soll eine Kündigung für den Vermieter dann nicht möglich sein, wenn der Wohnraum- oder Gewerbemieter aufgrund der Corona-Krise die laufenden Mietzahlungen nicht mehr aufbringen kann. Die für den Vermieter ausbleibenden Mietzahlungen gehen dem Vermieter nicht verloren, diese sollen nur gestundet werden.

Die entsprechende Gesetzesänderung soll noch bis zum 29.03.2020 im Bundestag verabschiedet werden. Gerne beantwortet die Kanzlei BIETMANN Ihre Fragen rund um das Thema Mietrecht. Sprechen Sie uns einfach an.

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