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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - August 2015. Kindergeld und Freibeträge rückwirkend ab 2015 erhöht

Diesen Monat stehen folgende Themen im Fokus: "Kindergeld und Freibeträge werden rückwirkend ab 2015 erhöht", "Feiertagszuschläge: Steuerfreiheit ist an Höchstgrenzen gekoppelt" und viele andere Themen.

Kindergeld und Freibeträge rückwirkend ab 2015 erhöht

Aufgrund der Veranstaltung der Lebenshaltungskosten verändert sich auch das Existenzminimum des einzelnen Menschen. Die Höhe des nicht zu versteuernden Grundfreibetrags richtet sich nach dem des Existenzminimums. Veröffentlicht die Bundesregierung einen neuen Existenzminimumbericht (in der Regel alle zwei Jahre), muss deshalb jedes Mal auch das Einkommenssteuergesetz geändert werden. Nach der Publikation des aktuellen Existenminimumberichts Anfang dieses Jahres hat jetzt der Bundesrat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt. Die Änderungen gelten rückwirkend zum 01.01.2015. Die wichtigsten Neuerungen haben wir für Sie zusammengefasst.

  • Der Grundfreibetrag für jeden Steuerpflichtigen erhöht sich ab dem 01.01.2015 auf 8.472 € (+118 €) und ab dem 01.01.2016 auf 8.652 € (+180 €). Die Beträge wirken auch auf die Unterhaltspflichtungen als außergewöhnliche Belastungen zurück.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung) steigt ab 2015 auf 7.152 € (+144 €) und ab 2016 auf 7.248 € (+96 €).
  • Das monatliche Kindergeld erhöht sich ab 2015 um 4 € auf 188 € (für das erste und zweite Kind), auf 194 € für das dritte und auf 219 € für weitere Kinder. Ab 2016 erfolgt eine weitere Anhebung um 2 € pro Kind.
  • Der Entlassungsbetrag für Alleinerziehende wird ab 2015 um 600 € auf 1.908 angehoben. Jedes weitere Kind wird noch einmal mit 240 € berücksichtigt. Für die weiteren Kinder wird künftig auch die Erfassung im Lohnsteuerabzugsverfahren ermöglicht (bisher konnten nur der Grundentlastungsbetrag über die Steuerklasse II und weitere Kinder über das Lohnsteuermäßigungsverfahren oder bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden).
  • Nicht direkt ersichtlich, aber dennoch im Gesetz vorhanden ist der Abbau der sogenannten kalten Progression. Hiervon ist die Rede, wenn sich der überwiesene Nettolohn trotz Gehaltssteigerungen aufgrund einer Steuermehrbelastung nicht erhöht. Durch eine Änderung der Steuerberechnungsformel soll es zu einer leichten Entspannung kommen.

Das Kindergeld wird in Kürze rückwirkend zum 01.01.2015 angepasst werden, so dass Sie die ersten Auswirkungen der Gesetzesänderung bald bemerken werden. Erfreulicherweise werden sich die nachträgliche Erhöhung und Auszahlung nicht bei der Anrechnung von Sozialleistungen bemerkbar machen.

Die Freibeträge werden erst mit dem Lohnsteuerabzug im Dezember berücksichtigt werden, so dass Sie die Auswirkungen vermutlich erst im Dezember 2015 bzw. im Januar 2016 sehen werden. Wie hoch die Entlastung ist, hängt von Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz ab: Durch die Anhebung des Grundfreibetrags beispielsweise sparen Sie Steuern für 118 € ein. Personen mit einem höheren Steuersatz (also die Besserverdienenden) werden damit stärker entlastet.

Wünschen Sie sich mehr Informationen oder sogar Beratung, kontaktieren Sie unsere Rechtsanwälte aus dem Bereich Familienrecht.

In der  aktuellen Ausgabe (August 2015) aus Steuern und Wirtschaft finden Sie außerdem folgende Themen:

  • Ausfuhr in Drittländer: Bescheinigung aus anderem EU-Land wird anerkannt
  • Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Neue Größenkriterien ab 2016
  • Planungsleistungen: Ingeniere müssen Gewinne früher realisieren
  • Pensionszusage: Ist die 75-%-Regel des BFH ungültig?
  • PKW-Überlastung: Bewertung bei reiner Privatnutzung
  • Feiertagszuschläge: Steuerfreiheit ist an Hächstgrenzen gekoppelt
  • Grundsteuerreform: Wird das Wohnen künftig deutlich teurer?
  • Zwei Vermietungsobjekte führen zu zwei regelmäßigen Arbeitsstätten
  • Ferienjobs: Was Schüler, Studenten und Eltern beachten sollten

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