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Drum prüfe, …

… nicht nur, wer sich ewig bindet. Auch die Behörden prüfen.

Sei es die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die beim Zoll angesiedelt ist und sich hier unter anderem der Bekämpfung von Mindestlohnverstößen, Schwarzarbeit und illegaler Arbeitnehmerüberlassung verschrieben hat.

Der gesetzliche Prüfauftrag ist in § 2 Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz umrissen und erfasst

  • die sich aus Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGV IV),
  • den Bezug von Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III und IV) und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz, sowie die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem SGB III erheblich sind,
  •  die Einhaltung der ausländerrechtlichen Vorschriften § 284 Abs. 1 SGB III und § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes,
  •  die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes (MiLoG), des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AentG) und des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

Sind die Zollmitarbeiter einmal im Haus, prüfen sie zwar nur spezifische Verstöße, zu denen auch die - oft im Trubel des Alltagsgeschäfts übersehene oder liegengebliebene - Einhaltung der Sofortmeldepflicht gehört. Schon an dieser Stelle können vielfach Bußgelder vermieden werden. Die Behörden der Zollverwaltung werden bei ihren Prüfungen von einer Reihe sogenannter Zusammenarbeitsbehörden unterstützt.

Das sind natürlich vor allem die Finanzbehörden, die Bundesagentur für Arbeit, die Einzugsstellen (laut § 28i SGB IV die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird), die Träger der Renten- und der Unfallversicherung, die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder auf Ersuchen im Einzelfall und nicht zuletzt die Gewerbe- und Ordnungsämter. Alles in allem also eine ganz stattliche Behördenarmada. 

Deshalb sollte ein Besuch der Zollbeamten niemals auf die leichte Schulter genommen werden. Rechtsrat sollte vielmehr möglichst sofort eingeholt werden, um der Behörde nicht unnötig weitreichende Einblicke zu gewähren oder Zufallsfunde zu riskieren. Auch das Verhalten von Geschäftsführung und Mitarbeitern gegenüber dem Zoll während der laufenden Kontrolle kann und sollte durch Schulung optimiert werden, um einerseits Aufsehen im Betrieb zu vermeiden und andererseits die Kontrolle möglichst schnell und beanstandungsfrei zu durchlaufen. Ideal ist es hierbei, wenn Sofortmeldungen, Ausweise und amtliche Dokumente (z.B. Arbeitserlaubnis) in einem Zentraldokument vorgehalten werden. Auch die Arbeitszeitnachweise, sofern eine Verpflichtung zur Aufzeichnung besteht und Nachweise über die Belehrung zur Mitführungspflicht gehören in diesen Ordner, auf den nur die Geschäftsleitung oder ihre Stellvertretung Zugriff haben sollte.

Eine allseits bekannte Zusammenarbeitsbehörde des Zolls ist das Finanzamt. Umsatzsteuer- und Lohnsteuerprüfungen gehören im Geschäftsleben zur Routine und kommen in der Regel auch nicht überraschend. Eine gute steuerliche Betreuung ist natürlich Voraussetzung dafür, dass das Ergebnis der Prüfung keine unerwünschte Resultate zeitigt.

Die Rentenversicherungsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) finden turnusmäßig alle vier Jahre statt und kommen daher ebenfalls nicht überraschend. Zwei Themen sind dabei echte Dauerbrenner: die Scheinselbständigkeit vermeintlich freier Mitarbeiter (z.B. Mietköche) und Phantomlohn, also Zuschläge, die nicht unter die Privilegierung des § 3b EStG fallen, weil sie für Zeiten berechnet werden, in denen keine Arbeitspflicht bestand (z.B. Urlaub oder Krankheit).

Weniger bekannt ist die Arbeit der Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die seit 2007 in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) als Spitzenverband zusammengeschlossen sind. Sie unterstützen Betriebe und Verwaltungen bei der praxisgerechten Umsetzung von Unfallverhütungsvorschriften. Dazu gehört beispielsweise die DGUV Vorschrift 2 zur arbeitsmedizinischen Betreuung oder die „Wiederkehrende Prüfung elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel“. Diese Kontrollen werden vorher angemeldet und beschränken sich auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften im Betrieb.

Gerade im Vorfeld von Eröffnungen finden brandschutzrechtliche Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörden und die Feuerwehr statt. Werden, was bei älteren Objekten häufig geschieht, Mängel festgestellt, kann es zu kostspieligen Brandschutzauflagen kommen, von deren Einhaltung die Betriebserlaubnis abhängt. oder der Bauaufsicht auf Einhaltung der Brandschutzvorschriften. Hygieneprüfungen durch die Veterinär- und Ordnungsämter sind in der Gastronomie sinnvoll und notwendig, führen aber immer wieder auch zu Auswüchsen und regelrechten Anprangerungen, nicht selten mit existenzbedrohenden Folgen.

Hier gilt es durch frühzeitige professionelle Verfahrensführung, ein Bußgeld von mehr als 350,00 € unbedingt zu vermeiden. Denn nach § 40 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung des Unternehmensnamens, falls der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder gegen sonstige lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 € zu erwarten ist.

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