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E-Bikes - Gesund fortbewegen und dabei Steuern sparen

Im Jahre 2018 wurden in Deutschland insgesamt 4,2 Mio. (Vorjahr: 3,85 Mio.) Fahrräder verkauft. Davon waren fast 1 Mio. E-Bikes, Tendenz stark steigend.

Fahrradfahren liegt also im Trend. Die Gründe sind einfach: Das Mobilitätsdenken wandelt sich vor allem in den Städten, Bewegung in der frischen Luft tut Körper und Seele gut. Und wenn die berufliche Nutzung von E-Bikes auch noch steuerlich gefördert wird, steigt der Kaufanreiz noch einmal.

Um die steuerliche Begünstigung wirklich nutzen zu können, muss man allerdings die unterschiedlichen Arten von E-Bikes kennen. Denn „E-Bike“ ist nicht gleich „E-Bike“.Die richtige Einordnung ist für die ertragsteuerliche Behandlung bindend.

Ein E-Bike wird lediglich wie ein klassisches Fahrrad behandelt, wenn es

  • mit einer elektrischen Trethilfe (bis 25 km/h) mit einer Nenndauerleistung von maximal 0,25 kW ausgestattet ist oder
  • über eine selbständige beschleunigende Anfahr- oder Schiebehilfe (bis 6 km/h) verfügt.

Deren berufliche und private Nutzung ist steuerfrei, es findet keine Anrechnung auf die Pendlerpauschale statt.

Anders ist es bei E-Bikes mit höheren Leistungswerten. Diese werden wie Kraftfahrzeuge behandelt. Das bedeutet, dass die Vorschriften und Begünstigungen für Elektrofahrzeuge angewendet werden können und müssen. 

Wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein E-Bike zur Verfügung stellen möchte, so ist die Besteuerung also in einem ersten Schritt von der Art des E-Bikes abhängig und im zweiten Schritt sind die (arbeits-)vertraglichen Überlassungsregelungen zu betrachten.

Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer folgende Fahrten mit dem E-Bike ausführen:

  • betriebliche Fahrten
  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Betrieb)
  • Privatfahrten

Die vertragliche Ausgestaltung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerzur Überlassung eines E-Bikes ist möglich durch:

  • entsprechende Anhebung des Arbeitslohns (Überlassung als zusätzlicher Lohn)

oder

  • Gehaltsumwandlung (Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Teil des Barlohns für die Überlassung).

Besteuerung bis 2018 (Beginn der Überlassung zur privaten Nutzung bis 31. Dezember 2018)

Bislang fand die Besteuerung nach der 1%-Regelung statt.  Lohnsteuerlich wurde das E-Bike also mit 1% der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Kaufpreisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads inkl. Umsatzsteuer bewertet (sog. Bruttolistenpreis). Diese 1% Regelung kam unabhängig davon zum Einsatz, ob das Fahrrad durch Barlohnumwandlung oder Gehaltserhöhung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde.

Besteuerung ab 2019

Die Regelungen ab dem Veranlagungszeitraum 2019 sehen vor, dass bei zusätzlicher Überlassung des E-Bikes zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (Lohnerhöhung) kein zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn (geldwerter Vorteil) gegeben ist. Dieser Vorteil gilt in den Jahren von 2019 bis letztmalig 2021. Die Steuerbefreiung gilt nicht für E-Bikes, die verkehrsrechtlich Kraftfahrzeuge darstellen, also insbesondere durch den Elektromotor mehr als 25 km/h fahren und für E-Bikes, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung (Gehaltsumwandlung) überlassen werden.

Sollte die Überlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erfolgen, kommt es für die Ermittlung des Sachlohnes darauf an, wann das E-Bikes erstmalig an den Arbeitnehmer überlassen wurde. Wurde das E-Bike erstmals vor dem 1. Januar2019 überlassen, wird der Sachlohn nachder 1% Regelung angesetzt, entsprechend der Besteuerung bis 2018.

Wird das E-Bike erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 überlassen, ist als monatlicher Wert für die private Nutzung 1% der auf volle hundert Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers inkl. Umsatzsteuer (Bruttolistenpreis) anzusetzen. Mit anderen Worten: der geldwerte Vorteil ist mit 0,5 % des Bruttolistenpreises zu bewerten und als Arbeitslohn zu versteuern. Die Freigrenze für Sachbezüge (44-Euro Grenze) ist nicht anzuwenden. Ein zusätzlicher gesonderter Vorteil für die Nutzung des Fahrrads für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist nicht anzusetzen. Allerdings darf der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent pro Entfernungskilometer maximal 4.500 Euro in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Erwerb des E-Bikes durch den Arbeitnehmer am Leasingende

Wird das E-Bike am Ende der Leasinglaufzeit vom Arbeitnehmer erworben, so ist zu prüfen, ob der Preis unterhalb des üblichen Endpreises am Abgabeort liegt. Die Wertermittlung ist im Einzelfall schwierig. Weithin anerkannt ist eine Regelung des Bayerischen Landesamts für Steuern. Danach wird die Festsetzung des Endpreises aus Vereinfachungsgründen von der Finanzverwaltung bei einer Laufzeit des Leasingvertrages von 36 Monaten mit 40% des Bruttolistenpreises angenommen. Ein niedrigerer Restwert kann im Einzelfall nachgewiesen werden.

Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers

In vielen Fällen kann der Arbeitmnehmer den Elektromotor im Betrieb des Arbeitgebers unentgeltlich oder teilentgeltlich aufladen. Der vom Arbeitgeber gewährte Vorteil stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Besonderheiten bei Fahrradverleihfirmen

VieleGastronomiebetriebe und Hotels stellen gegen eine entsprechende Miete ihren Kunden ein E-Bike zur Verfügung. Wird den Arbeitnehmern des jeweiligen Betriebs ein E-Bike überlassen, ergibt der der steuerpflichtige Arbeitslohn bis einschließlich 2018 grundsätzlich aus den um 4% geminderten Endpreisen, die der Arbeitgeber für diese Dienstleistung im allgemeinen Geschäftsverkehr verlangen würde. Der ermittelte Sachlohn ist nur insoweit steuerpflichtig, als dieser den Freibetrag von 1.080 Euro übersteigt. Ab dem Jahr 2019 ist der geldwerte Vorteil bei Lohnerhöhung steuerfrei bzw. bei Gehaltsumwandlung mit 0,5 % des Bruttolistenpreises anzusetzen.

Fazit

Die Überlassung eines E-Bikes bietet einige Vorteile für den Arbeitnehmer und somit auch für den Arbeitgeber. Neben der steuergünstigen Behandlung sind gesundheitliche Aspekte zu sehen. Außerdem trägt jedes Fahrrad klimaschonend zum Umweltschutz bei. Die Umsetzung ist aber keineswegs so unkompliziert, wie es für eine echte steuerliche Entlastung wünschenswert wäre. Für die rechtliche und steuerliche Ausgestaltung sprechen Sie uns daher gerne an!

Diplom-Kaufmann, Diplom-Finanzwirt und Steuerberater Uwe Lißmann

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Boris Maskow

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