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Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Versorgungsausgleich

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach dem Tod des von dem Versorgungsausgleich begünstigten Ehegatten der Versorgungsausgleich zu Gunsten des überlebenden Ehegatten geändert werden kann.

Grundlage hierfür ist § 51 VersAusglG.

Der Leitsatz lautet wie folgt:

Zum Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten dazu, dass der überlebende und insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält.

Bei weiteren Fragen zum Thema stehen Ihnen die Rechtsanwälte für Erbrecht der Sozietät Bietmann jederzeit zur Verfügung.

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