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Familienrecht

Alle zwei Jahre wird die Düsseldorfer Tabelle turnusmäßig den veränderten Lebensverhältnissen angepasst. So wurde sie auch dieses Jahr erneut überarbeitet.

Die Düsseldorfer Tabelle ist nicht nur Richtern und Rechtsanwälten seit langem als Leitlinie für die Bemessung des geschuldeten Kindesunterhalts ein Begriff, sondern begegnet Eltern, deren Kinder nicht in ihrem Haushalt leben und denen sie daher unterhaltsverpflichtet sind, immer wieder aufs Neue.

Die ab dem 01.01.2013 gültige Fassung sieht wieder Veränderungen vor. Die Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeträge ist dieses Mal nicht betroffen. Dafür werden die Selbstbehaltssätze nach oben hin angepasst, um eine verstärkte Harmonisierung mit dem Sozialrecht herbeizuführen. Hintergrund war die Anhebung des Existenzminimums, die auch im Familienrecht in der Art und Weise zu berücksichtigen ist, dass Unterhaltsschuldner nicht zu Unterhaltszahlungen zu verpflichtet werden können, wenn sie außerstande sind, ihren eigenen existenzsichernden Bedarf sicherzustellen.

Der notwendige Selbstbehalt wird bei der gesteigerten Leistungsverpflichtung für minderjährige und privilegiert volljährige Kinder, gegenüber dem Ehegatten und anderen volljährigen Kindern um jeweils 50,00 € von 950,00 auf 1.000,00; 1.050,00 auf 1.100,00 bzw. von 1.150,00 auf 1.200,00 € angehoben. Beim Elternunterhalt erfolgt eine Anpassung um 100,00 € von 1.500,00 auf 1.600,00 €. Der notwendige Selbstbehalt für ein minderjähriges bzw. privilegiert volljähriges Kind erhöht sich beim nicht erwerbstätigen Schuldner ebenfalls um 30,00 € von 770,00 auf 800,00 €.

Im Regelfall werden die meisten Unterhaltsschuldner durch die neuen Erfahrungssätze entlastet. Mehrheitlich wird daher die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners entfallen. Sollten auch Sie mit einer Unterhaltsforderung konfrontiert werden, so sind die Erfolgsaussichten hoch, dass keine oder nur eine geringere Unterhaltsverpflichtung besteht. Daher sollten Sie die erhobene Unterhaltsforderung nicht sofort erfüllen, sondern anwaltlichen Rat hinzuziehen, inwieweit die behauptete Forderung berechtigt ist.

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