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Familienrecht News

Unsere Fachanwältin für Familienrecht informiert Sie zum Thema "Auskunftspflicht bei illoyaler Vermögensminderung".

Güterrecht:

Beim Zugewinnausgleich umfasst die Auskunftsverpflichtung auch illoyale Vermögensminderungen aus der Zeit vor der Trennung, sofern konkrete Anhaltspunkte hierfür vorgetragen werden.

BGH: Beschluss vom 15.08.2012, AZ: XII ZR 80/11

Hintergrund: In I. Instanz hatte die Ehefrau im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahren gegen ihrem getrenntlebenden Ehemann auf Auskunftserteilung über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung geklagt. Die Parteien heirateten 1981 und lebten seit 2007 getrennt. Der Ehemann hatte im Jahr 2004 eine Abfindung in Höhe von 1.000.000 € erhalten. Diese tauchte in der vorgegebenen Höhe nicht mehr in der erteilten Auskunft zum Endvermögen auf, sodass die Ehefrau  in II. Instanz gegen die erteilte Auskunft einwandte, diese sei unvollständig und um illoyale Vermögensminderungen während der Ehezeit zu ergänzen. Der Ehemann wurde vor dem OLG lediglich  zur Auskunftserteilung über den Verbleib des Abfindungsbetrages verurteilt, ein weitergehender Auskunftsanspruch wurde abgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Revision beim BGH ein, da sie darüber hinausgehende Auskünfte verlangte.

Gründe:

Gem. § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jeder Ehegatte im Falle einer Ehescheidung Auskunft und Belegvorlage vom anderen über den Bestand seines Endvermögens verlangen. Darüber hinaus kann er auch Auskunft und Belegvorlage über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung und zum Anfangsvermögen verlangen.

Unklar ist, unter welchen Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch über Vermögensbestandteile, die zuvor „auf Seite geschafft“ wurden, verlangt werden kann. Der BGH nimmt hierzu insofern Stellung, als dass er einen Auskunftsanspruch auch über illoyale Vermögensverminderungen vor der Trennung als gegeben ansieht jedoch nur dann, wenn vom Auskunft begehrenden Ehepartner  konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die eine illoyale Vermögensminderung nahelegen. Das heißt, eine Ausforschungsmöglichkeit  über die Verwendung des Vermögens während der Ehe ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Würdigung:

Der Gesetzgeber hat gezielt den Auskunftsanspruch formal auf die einzelnen Stichtage bezogen, um die Aufteilung des Vermögens möglichst einfach zu gestalten. Daher ist es ratsam, so konkret wie möglich im Verfahren  vorzutragen, sofern Anhaltspunkte für eine illoyale Vermögensverschiebung bestehen. Nur dann besteht die Chance, dass der Ehepartner hierüber Auskunft erteilen muss, und der andere Partner über den Zugewinnausgleich hieran partizipieren kann.

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