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Ein Symbolbild verkörpert das BGH-Urteil zu dem Fitness Beitrag während des Lockdowns

Fitness-Beitrag im Lockdown ausgesetzt – Gebühren von Fitnessstudios rechtswidrig - Bundesgerichtshof bestätigt die Rechtsauffassung der Sozietät Bietmann und stärkt die Rechte der Mitglieder

Mitglieder in Fitnessketten sahen sich in Folge der COVID-19-Pandemie der Situation ausgesetzt, dass die Studios die Beiträge weiter eingezogen haben, obwohl ein Trainingsbetrieb coronabedingt nicht möglich war. Alternativ wurden die Verträge um den Zeitraum der Schließung gegen den Willen der Mitglieder verlängert.

Vertragsanpassung durch Fitnessstudios ist rechtswidrig

Während des Lockdowns war es den Fitnessstudios untersagt, zu öffnen. Die Studios konnten somit ihren vertraglichen Verpflichtungen aus der Geschäftsgrundlage nicht nachkommen, ihren Mitgliedern den Zugang zum Trainingsbetrieb und Teilnahme an Kursen zu ermöglichen. Auch, wenn den Betreibern kein Verschulden für diese Schließung treffen, sind die Rechtsfolgen in § 275 BGB eindeutig geregelt. Im Gegenzug entfällt auch die Zahlungspflicht der Mitglieder.

Obwohl diese Rechtslage eindeutig erscheinen mag, wurde durch die Betreiber der Fitnessstudios versucht, über eine Vertragsanpassung und Druck auf die Mitglieder das Fortlaufen der Zahlungspflicht durch die Mitglieder zu erreichen. 

Insbesondere in den ersten Monaten erreichten die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Bietmann zahlreiche Anfragen besorgter Mitglieder:

„Ich melde mich bei Ihnen, weil ich zurzeit Ärger mit dem Fitnessstudio Superfit habe. Obwohl man durch die aktuelle Corona-Pandemie zurzeit das Studio nicht nutzen kann, ziehen sie weiter die Mitgliedsbeiträge vom Konto ab. Nach mehrmaligen Bitten, den Beitrag zu pausieren und die bereits bezahlten Beiträge von den Monaten November, Dezember, Januar und Februar zurückzuzahlen (was nicht geschehen ist), habe ich die Einzugsermächtigung ab März zurückgezogen. Daraufhin haben sie mir Mahngebühren plus den Beitrag berechnet. Bis sie mir dann mit einem Inkassounternehmen gedroht haben, wenn ich die Forderungen nicht bezahle.  Aus Angst und Zweifel habe ich dann die geforderte Summe bezahlt.“

(S.W. 21.06.2021)

In zahlreichen Verfahren haben wir darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassung der unterschiedlichen Prozessbevollmächtigten bezüglich einer Vertragsanpassung durch die Studiobetreiber nicht möglich ist.  Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner aktuellen Entscheidung diese Rechtsauffassung gestützt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits der Anwendungsbereich einer Vertragsanpassung nicht möglich ist, wenn die Leistung rechtlich unmöglich ist. Zudem kann die Leistung auch nicht nachgeholt werden.

Ein Mann zahlt weiterhin den Fitnessstudio-Beitrag im Lockdown – seine Börse ist leer

„Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit entweder in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest der Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit. Aufgrund dessen sind für den Vertragspartner gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung. Kann der Betreiber des Fitnessstudios während der vereinbarten Vertragslaufzeit dem Vertragspartner die Nutzungsmöglichkeit des Studios zeitweise nicht gewähren, etwa weil er – wie hier – das Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schließen muss, kann dieser Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden. Die von dem Betreiber geschuldete Leistung ist deshalb wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar.“

(Pressemitteilung BGH, vom 04.05.2022)

Der BGH bestätigt auch eines unserer Hauptargumente, welches wir von Anfang an den Studiobetreibern entgegengehalten haben. Die vorgenommene unentgeltliche Vertragsverlängerung entspricht im Ergebnis einem Gutschein. Ein solches Gutscheinmodell hat der Gesetzgeber aber durch Art. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15. Mai 2020, mit Wirkung vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 948) eingeführten Vorschrift des Art. 240 § 5 EGBGB ausdrücklich nur für bereits erfolgte Zahlungen vorgesehen, welche vor dem 08.03.2020 erfolgt sind, zum Beispiel durch Vorabzahlung von Jahresbeiträgen.

Aufgrund des Umstandes, dass der Gesetzgeber das Risiko der Geschäftsgrundlagenstörung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens erkannt und zur Lösung der Problematik eine spezielle gesetzliche Vorschrift geschaffen hat, ist eine darüberhinausgehende Vertragsanpassung nach § 313 BGB nicht mehr möglich.

Wie können die Rechtsanwälte der Sozietät Bietmann helfen, wenn Sie den Beitrag Ihres Fitnessstudios im Lockdown zahlen mussten?

Unsere Anwälte für das Zivilrecht und Vertragsrecht helfen Ihnen, Ihre Rückzahlungsansprüche gegen Ihr Fitnessstudio durchzusetzen. Sollte Ihr Fitnessstudio auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine Rückzahlung der während der Schließzeiten Beiträge nicht vornehmen oder die Vertragslaufzeit zu Ihren Gunsten nicht wieder anpassen, stehen Ihnen unsere Experten an zehn Standorten zur Verfügung und helfen Ihnen gerne weiter.

Darüber hinaus haben Sie bei der Sozietät Bietmann die Möglichkeit, alle rechtlichen Fragen um das Coronavirus zuverlässig von unseren Anwälten beantworten zu lassen.

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