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Gesetzlicher Mindestlohn: Einführung durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie

Einführung des Mindestlohns: Ab dem 01.01.2015 gilt in Deutschland das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie. Das heißt grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen einen Stundenlohn von mindestens 8,50 € erhalten, denn dieser Mindestlohn wird in diesem Gesetz geregelt.

Doch entspricht die gesetzliche Regelung auch der gelebten Realität? Leider nein, denn es gibt keinen Grundsatz ohne Ausnahme. Zahlreiche Ausnahmen vom Mindestlohnprinzip sind bereits im Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie verankert. So kann beispielsweise durch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge bis zum Ende des Jahres 2016 vom Mindestlohn abgewichen werden. Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen bedeutet, dass diese Tarifverträge für alle Beschäftigten einer Branche gelten. Solche Tarifverträge gibt es zum Beispiel bei Frisören oder in der Fleischindustrie. Für allgemeinverbindlich erklärt werden Tarifverträge durch eine Erklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder eines damit beauftragten Landesministeriums für Arbeit.

Eine weitere Ausnahme gibt es für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller. Im Jahr 2015 haben sie einen Anspruch auf mindesten 6,38 € (75% des Mindestlohns), ab dem Jahr 2016 auf 7,23 € (85%) des Mindestlohns. Erst ab dem Jahr 2018 haben auch sie den vollen Anspruch auf den vollen Mindestlohn. Auch Minderjährige, Auszubildende, Personen in Einstiegsqualifizierungsmaßnahmen, Pflichtpraktikanten während der Ausbildung oder eines Studiums und Praktikanten in einem Orientierungspraktikum sowie Langzeitarbeitslose – bis sechs Monate nach Ende ihrer    Arbeitslosigkeit –  sind vom Mindestlohn ausgenommen.

Bereits heute werden zahlreiche Versuche unternommen, die gesetzliche Regelung zum Mindestlohn zu umgehen. Grundsätzlich gilt dieser auch für Saisonarbeitskräfte etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe oder in der Landwirtschaft. Beispielsweise wird es aber in der Landwirtschaft wohl bald einen Tarifvertrag geben, dessen Allgemeinverbindlichkeitserklärung kaum lange auf sich warten lassen wird, und der vom Mindestlohn abweichen soll.

Erfreulich ist, dass der Mindestlohn für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland gelten wird, egal ob sie Deutsche, Ausländer, Minijobber, Vollzeitbeschäftigte, Taxifahrer oder Rentner sind. Auch für ostdeutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt der Mindestlohn; hat es doch bislang oft genug überholte Unterschiede zwischen Ost- und West-Deutschland gegeben!

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, denen trotz des neuen Mindestlohnes keine 8,50 € pro Stunde gezahlt werden, und die nicht unter einen der Ausnahmetatbestände des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie fallen, bleibt die Möglichkeit auf Einhaltung des Gesetzes gegen ihren Arbeitgeber zu klagen. Diesem droht im Zweifelsfalle ein Bußgeld bis zu 500.000 € und der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Insgesamt darf man gespannt sein, ob das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie halten wird, was es verspricht.

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