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Haftungsrisiken im Tierrecht: Augen auf beim „Gassi gehen“

Aktuelles Urteil (OLG) aus dem Tierrecht zeigt, dass die Haftungsrisiken bei durch Tiere verursachten Schäden sehr weitgehend sind und vom Einzelfall abhängig sind.

Jeder Hundehalter kennt unangenehme Situationen beim täglichen Spaziergang: Sei es, dass der eigene Hund einen Passanten anspringt oder in eine Beißerei mit einem anderen Hund verwickelt ist. In den meisten Fällen lassen sich solche Zwischenfälle mit einer Entschuldigung aus der Welt schaffen. Wenige Hundehalter sind aber auf die Fälle und deren Folgen vorbereitet, bei denen dies nicht funktioniert; etwa, weil der betroffene Passant oder Hund verletzt wurde. Die Anzahl der Fälle in denen Halter Schadenersatz - und Schmerzensgeldforderungen der Betroffenen ausgesetzt sind, nimmt stetig zu. Nicht zuletzt wegen  der weitgehenden verschuldensunabhängigen Haftung von Hundehaltern und  Hundeaufsehern gemäß den §§ 833, 834  BGB, ist hier Vorsicht geboten.

Tierrecht: Haftungsrisiken

Die Haftungsrisiken im Bereich Tierrecht treffen nicht nur Hundehalter oder Hundeaufseher. Auch wer aus Gefälligkeit mit einem fremden Hund spazieren geht, muss auf die Einhaltung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten achten. Anderenfalls bestehen nicht unerhebliche Haftungsrisiken. Dies bekräftigte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm kürzlich in einem Urteil vom 03.02.2015, Az. 9 U 91/14.

Aktuelles Urteil (OLG) aus dem Tierrecht: Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen

Das OLG hatte über einen Fall aus dem Tierrecht zu entscheiden, in welchem ein Hundebesitzer  bei einem Spaziergang mit seinen beiden Hunden aus Gefälligkeit einen dritten Hund mitnahm. Dieser Hund der Rasse Cane Corso sprang dabei an einer Passantin hoch und verletzte diese. Obwohl  der Spaziergängerin bekannt war, dass der  Hund gerne  fremde Passanten  anspringt, hatte sie es unterlassen, hiergegen angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Das OLG Hamm verurteilte die Spaziergängerin zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen an die Passantin.

Da  sie den Hund nur aus Gefälligkeit ausführte, haftet sie zwar nicht als Halterin oder Aufseherin des Hundes. Die Haftung der Spaziergängerin rührt jedoch laut den Ausführungen des Gerichts aus der Missachtung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten. Diese werden durch das Landeshundegesetz, insbesondere § 2 Abs. 1 LHundG NRW, konkretisiert. Hiernach sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Das Gericht beurteilte die von der Spaziergängerin ergriffenen Vorsichtsmaßnahmen als nicht ausreichend, mit der Folge der Haftung für die verursachten Schäden wegen Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten gemäß § 823 BGB.

Dieser Fall belegt, dass die Haftungsrisiken bei durch Tiere verursachten Schäden sehr weitgehend sind. Mangels spezieller Regelungen oder einschlägiger spezifischer Rechtsprechung gelten die dargestellten Grundsätze auch für ehrenamtliche Spaziergänger für ein Tierheim. Für diese ist es besonders wichtig, sich im Vorfeld über die besonderen Eigenarten und Gewohnheiten der Hunde zu informieren, welche sie ausführen und bei dem Spaziergang die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Zwischenfälle zu vermeiden. Ob ein Hundehalter, Aufseher oder bloßer Spaziergänger nach einem Zwischenfall für verursachte Schäden haftet oder eigene Ansprüche durchsetzen kann, ist  stets eine Frage des Einzelfalls. Wegen der Vielzahl an gerichtlichen Entscheidungen, ist es ratsam, sich von einem erfahrenen Anwalt für Tierrecht beraten zu lassen.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie unseren Anwalt für Tierrecht unter: (0221) 925 7000

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