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Infektionsschutzgesetz

Selbständige, Freiberufler und Unternehmer erhalten Entschädigungszahlungen

Für Arbeitnehmer stehen nicht nur aufgrund der Corona-Pandemie eine Vielzahl an staatlichen Maßnahmen wie etwa das Kurzarbeitergeld zur Verfügung. Aber auch Selbständige, Freiberufler und Unternehmer haben einen Anspruch auf staatliche Entschädigungszahlungen, zumindest dann, wenn ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz verhängt worden ist.

Das sog. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (kurz Infektionsschutzgesetz) enthält dazu folgende Regelung in § 56 IfSG:

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes (...) Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. (...)

(...)

(3) (...) Die Sätze 1 und 3 regeln die Berechnung des Verdienstausfalls bei (...) bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) (...) Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

(...)

(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag (dem Selbstständigen) einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

Entschädigung etwa für Arztpraxen und Handwerksbetriebe

Für eine Entschädigungsleistung ist es zwingend notwendig, dass das Tätigkeitsverbot oder etwa die Quarantäne auch nach dem Infektionsschutzgesetz verhängt worden ist.

Dies ist beispielsweise zumeist der Fall, wenn in einer Arztpraxis ein Patient aufgetaucht ist, der positiv auf das Corona Virus getestet wurde und deshalb das Praxisteam in Quarantäne geschickt und die Praxis vorübergehend geschlossen wurde.

Zuständig sind Landesbehörden

Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Hierzu gibt es unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen Bundesländern. In Brandenburg ist dies etwa das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG), in Berlin das Gesundheitsamt des Bezirkes, in dessen Zuständigkeit der Selbstständige seinen Sitz hat, in NRW die Landschaftsverbände (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL), im Saarland das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt und zum Beispiel durch häusliche Quarantäne einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält nach dem Gesetz eine Entschädigung.

Antragstellung: Sie brauchen Nachweise!

Zunächst muss der Grund des Tätigkeitsverbotes nachgewiesen werden: Möglichkeiten hierzu sind entweder eine Bescheinigung für den Einzelfall oder durch den Hinweis auf eine allgemein gültige Regelung, etwa eine Verordnung der Kommune oder des Landes über die Schließung bestimmter Betriebe (Restaurants, Hotels, Fitnessstudios, Einzelhandel etc.).

Ein Betriebsschließung als reine Vorsichtsmaßnahme – etwa aus Fürsorge für Kundschaft oder Belegschaft – verlängert den Zeitraum, für den eine Entschädigung gezahlt wird nicht. Gezahlt wird nur für den Zeitraum, in welchem durch die Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz der Betrieb nicht fortgeführt werden durfte.

Der Verdienstausfall muss der Höhe nach angegeben und nachgewiesen werden. Dies kann durch Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) für den Vorjahreszeitraum oder etwa des Einkommensteuerbescheides des Vorjahres geschehen.

Da Ziel des Gesetzes eine schnelle unbürokratische Hilfe zur Verfügung stellen soll, ist es sinnvoll, auf die begehrten Leistungen einen Vorschuss zu beantragen.

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