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Insolvenz – Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten sollten

Eine Insolvenz ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer eine große Belastung. Auf beiden Seiten müssen schnellstmöglich wichtige Entscheidungen getroffen werden, die jedoch gut überdacht sein sollten. Insbesondere bei der vereinbarten Abfindung können schnell Fehler unterlaufen. Wir sagen Ihnen, was Sie in diesem Fall beachten sollten.

Eine Insolvenz betrifft nicht nur den Arbeitgeber sondern auch die Arbeitnehmer. Sie müssen sich schnellstmöglich einen neuen Job suchen, um weiterhin die Miete zahlen zu können und sich und ihre Familie abzusichern. Im Falle einer Insolvenz wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer häufig eine Abfindung vereinbart. Da es sich in den meisten Fällen um einen höheren Betrag handelt, fallen auch dementsprechend hohe Steuern an. Um diesem Progressionsnachteil entgegenzuwirken, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen ermäßigten Steuersatz.

Der Fall des Arbeitnehmers aus Bayern

Ein Arbeitnehmer aus Bayern war von der Insolvenz seines Arbeitgebers betroffen. Nicht nur mit dem Verlust des Arbeitsplatzes musste er zurechtkommen, sondern auch mit den Folgen, die aus steuerlicher Sicht auf ihn zukamen.
Im Jahr 2006 – vor der Insolvenz – vereinbarten die beiden Parteien die Auszahlung einer Abfindung in Höhe von 158.500 €, die im Januar 2007 erfolgen sollte. Da das Insolvenzverfahren allerdings einige Tage vor der geplanten Auszahlung eingeleitet wurde, konnte die Leistung nicht erfolgen. Erst zwei Jahre später erhielt der Arbeitnehmer 55.000 €. Der zweite Teil der Abfindung, in Höhe von 50.000 €, wurde im Jahr 2011 ausgezahlt.  Angesichts der außerordentlichen Höhe der Zahlungen, stieg auch der Steuerbetrag deutlich an. Aus diesem Grund beantragte der Arbeitnehmer aus Bayern in seiner Einkommenssteuererklärung einen ermäßigten Steuersatz auf die erste Teilzahlung, die im Januar 2009 stattgefunden hatte.

Der ermäßigte Steuersatz wurde nicht genehmigt

Das Finanzamt und das Finanzgericht genehmigten den ermäßigten Steuersatz allerdings nicht. Da der Arbeitnehmer mehrere Teilzahlungen über verschiedene Zeiträume erhalten hatte, konnte eine ermäßigte Besteuerung nicht zum Einsatz kommen. Diese gilt nämlich nur für außerordentliche Einkünfte, die vollständig zu einem Zeitpunkt gezahlt werden. Dass die Teilzahlungen nur aufgrund des Insolvenzverfahrens zustande kamen und der Insolvenzverwalter aus sozialen Gründen so handelte, waren für das Gericht unerheblich.

Teilzahlungen dürfen nicht mehr als 5,0% der Gesamtleistung betragen

Wird eine Abfindung in Teilzahlungen über zwei Verteilungszeiträume geleistet, kann ein ermäßigter Steuersatz zum Einsatz kommen. Allerdings darf die Teilzahlung nicht mehr als 5,0% der Gesamtabfindung ausmachen. Der Arbeitnehmer aus Bayern hatte keinen Anspruch auf eine ermäßigte Besteuerung, da die Teilzahlungen bei über 30,0% der Gesamtabfindung lagen.

Sollten auch Sie von einer Insolvenz betroffen sein, dann lassen Sie sich von unserem Expertenteam beraten!

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