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Jugendschutz – Nicht nur im Arbeitsverhältnis ein wichtiges Thema

Minderjährige nehmen immer früher am allgemeinen Geschäftsleben teil. So beginnen Jugendliche z.B. Berufsausbildungen oder verdienen sich im Rahmen von Minijobs etwas hinzu. Geschützt werden sie dabei vor allem vom Berufsbildungsgesetz (BBiG) und vom Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Minderjährigenschutz in der Arbeitswelt

Minderjährige nehmen immer früher am allgemeinen Geschäftsleben teil. So beginnen Jugendliche z.B. Berufsausbildungen oder verdienen sich im Rahmen von Minijobs etwas hinzu. Geschützt werden sie dabei vor allem vom Berufsbildungsgesetz (BBiG) und vom Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

… und im Geschäftsleben

Aber auch abseits der Arbeitswelt genießen Kinder und Jugendliche einen erhöhten Schutz. Hier ist in erster Linie das Jugendschutzgesetz (JuSchG) zu nennen. Es dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Es regelt den Verkauf, die Abgabe und den Konsum von Tabak, E-Zigaretten, E-Shishas und Alkohol und die Abgabe von Filmen und Computerspielen - zum Beispiel den Verkauf und Verleih. Auch der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen wie beispielsweise in Diskotheken ist darin geregelt.

Teufel Alkohol

Alkoholische Getränke wie Bier, Wein oder Sekt (auch Mischgetränke) dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden und deren Verzehr darf unter 16-Jährigen nicht gestattet werden. Die Abgabe von Spirituosen, bzw. anderen alkoholischen Getränken wie Schnaps, Likör, Grappa, Wodka, Alkopops, Mixgetränken wie Rum-Cola oder alkoholhaltigen Lebensmittel wie die berühmten Weinbrandbohnen an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.

Problemfeld Internet

Umstritten ist, ob das Verbot des § 9 JuSchG auch für das Internet und die dort mögliche Bestellung alkoholischer Getränke gilt. Unternehmen, die auf ihrer Internetseite alkoholische Getränke verkaufen, müssen darauf achten, dass die Seiten mit Werbung für alkoholische Getränke nicht für Personen unter 18 Jahren zugänglich sind bzw. Bestellungen nur von Personen über 18 Jahren abgegeben werden dürfen.

Kontrolle tut not

Daher finden sich mittlerweile auf den Eingangsseiten der meisten Hersteller und Vertreiber alkoholhaltiger Getränke mehr oder weniger strenge Zugangskontrollen. Diese sind aber in der Regel einfach zu unterlaufen, denn oft wird lediglich abgefragt, ob der Seitenbesucher das gesetzlich vorgeschriebene Alter hat, oder nicht. Eine wirksame Kontrolle findet hier praktisch nicht statt.

Der Bestellvorgang

Das kann zum Problem werden, sobald der Seitenbesucher sich zur Bestellung entschließt. Denn im Ladengeschäft wird gut geschultes Personal in Zweifelsfällen einen Altersnachweis verlangen. Bei Internetbestellungen gestaltet sich das schon schwieriger. Ein besonderes Problem liegt in der Mehrstufigkeit des Bestellvorgangs im Internet: die Bestellung aufzugeben ist nämlich das eine, die Bestellung entgegenzunehmen, das andere.

Kontrolle muss wirksam sein

Selbst wenn nämlich tatsächlich ein Erwachsener alkoholische Getränke im Internet bestellt hat ist damit noch längst nicht sichergestellt, dass die Auslieferung auch an einen Erwachsenen erfolgt. Tatsächlich kommt es nämlich oft genug vor, dass ein Kind oder Jugendlicher eine Paketsendung entgegennimmt und auf diese Weise ungehindert Zugang zu alkoholischen Getränken abseits der vom Gesetzgeber vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen erhält. An genau dieser Stelle muss deshalb eine wirksame und ernstzunehmende Alterskontrolle ansetzen.

Risiken

Auskunfteien und spezialisierte Dienstleister bieten für die Vorfeldkontrolle Identitätschecks an und die meisten Logistikdienstleister verfügen über Altersverifikationssysteme unterschiedlichster Art und Güte. Auch tummeln sich unter dem Deckmantel des Jugendschutzes natürlich selbsternannte Wettbewerbshüter, die Lücken im System und Unsicherheiten bei den Gewerbetreibenden zum Geschäftsmodell ihrer Abmahntätigkeit machen.

Jugendschutzbeauftragter?

Für geschäftsmäßige Anbieter von Produkten und Dienstleistungen, die unter das JuSchG fallen ist deshalb die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten bis zu einem gewissen Grad freiwillig möglich und unter bestimmten Umständen sogar zwingend vorgeschrieben.

Ordnungsgeld

Die Nichtbestellung wird als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 JMStV mit einem Ordnungsgeld von bis zu 500.000,00 € bedroht. Auch die Scheinbestellung, also die Bestellung einer Person, die den Auftrag nicht ernstlich umsetzt, gilt als Nichtbestellung.

Handlungsbedarf

Anbieter von alkoholischen Getränken im Internet sollten sich dringend um die jugendschutzkonforme Gestaltung ihrer Internetpräsenz kümmern, denn seit einiger Zeit treten wieder vermehrt Abmahner auf den Plan, die unerfahrenen Anbietern mit scheinbar überzeugender Argumentation schnell beträchtliche Summen abknöpfen. Unabhängig davon  sind auch die Aufsichtsbehörden nicht untätig und arbeiten wie im Bereich der Glücksspielüberwachung vielfach mit Testkäufern.

Beratung einholen

Um in diesem Bereich vor unliebsamen und teuren Überraschungen sicher zu sein, ist eine spezialisierte rechtliche Beratung unbedingt sinnvoll. Ein Katalog von Handlungsempfehlungen ist meist schon nach kurzer Analyse erstellt, so dass konkrete Empfehlungen formuliert oder Handlungsanweisungen verfasst werden können.

Bei Bedarf sprechen Sie uns gerne an! Unsere Anwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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