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Kindergelderhöhung führt zu Reduzierung des Kindesunterhalts

Zum 1.7.2019 hat sich das gesetzliche Kindergeld für alle Kinder um jeweils 10 € monatlich erhöht. Dies führt dazu, dass für das erste und zweite Kind ein Kindergeldbetrag von jeweils 204 € ausgeschüttet wird. Für ein drittes Kind werden 210 € von der Kindergeldkasse ausgezahlt und ab dem vierten Kind werden jeweils 235 € pro Kind gezahlt.

Da im Rahmen des Kindesunterhaltes das Kindergeld anteilig angerechnet wird, führt die Erhöhung des Kindesunterhaltes Kindergeldes zu einer faktischen Reduzierung des Kindesunterhalts.

Da es eine solche Reduzierung wohl noch nie gegeben hat, ist hier besondere Aufmerksamkeit geboten. Besonders im Rahmen der Unterhaltsberechnung ist auf die entsprechenden Unterhaltsbeträge zu schauen.

Bis 30.06.2019 wurde der Mindestunterhalt für Kinder wie folgt beziffert:
Für Kinder von 0-5 Jahre sah die Düsseldorfer Tabelle einen Zahlbetrag von 257 €, für Kinder von 6 – 11 Jahre 309 € und für Kinder im Alter von 12 – 17 Jahre 379 € vor.

Nunmehr verringert sich der Unterhaltsbetrag in den verschieden Altersstufen um 5 €. Dies ist letztlich dem Umstand geschuldet, dass das Kindergeld, das grundsätzlich beiden Elternteilen hälftig zusteht, auf den Kindesunterhalt angerechnet wird. Folglich führt eine Erhöhung des Kindergeldes um 10 € zu einer Reduzierung des Unterhaltsbetrages von 5 €.

Entsprechend sind die Mindestunterhaltsbeträge für Kinder seit dem 01.07.2019 wie folgt:

0-5 Jahre                      252 €

6 – 11 Jahre                304 €

12 – 17 Jahre              374 €

Sollte im Rahmen eines Unterhaltstitels der Unterhaltsbetrag dynamisch vereinbart worden sein, so muss der Unterhaltspflichtige selbstständig darauf achten, den Unterhaltsbetrag anzupassen. Sollte er über einen längeren Zeitraum zu viel Unterhalt gezahlt haben, kann er zwar grundsätzlich die zu viel gezahlte Differenz zurückfordern, was aber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. 

Anders verhält sich dies beim Unterhalt für volljährige Kinder. Hier erfolgt eine Anrechnung des gesamten Kindergeldes auf den Unterhaltsbetrag. Ein Kind, dass das 18. Lebensjahres beendet hat wird mit dem 18. Geburtstag Kindergeldberechtigter und nicht mehr die Eltern.

Anwalt für Familienrecht – Sozietät Bietmann

Die Anwälte für Familienrecht der Sozietät Bietmann unterstützen Sie bei der Berechnung des Kindesunterhalts.
Insbesondere sind bei der Festsetzung des maßgeblichen Einkommens für die Unterhaltsberechnung viele Fallstricke und Besonderheiten zu beachten.

Die Anwälte für Familienrecht der Sozietät Bietmann stehen Ihnen bei der Durchsetzung des Kindesunterhalts stets zur Seite.

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