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Neues zum Familienrecht

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Studentin, die bei Ihrer Mutter lebt, von ihrem Vater keinen Unterhalt verlangen kann, wenn Sie einen Anspruch auf BAföG-Leistungen hat.

Die Studentin hatte den Standpunkt vertreten, sie wolle sich nicht bereits zu Beginn ihres Berufslebens verschulden und habe deshalb keinen BAföG Antrag gestellt. Sie verklagte vielmehr ihren Vater auf Unterhalt. Hierauf kann sie sich aber nach Auffassung des OLG Hamm Senats nicht berufen. Studenten sind verpflichtet, einen Antrag auf BAföG zu stellen, auch wenn ihnen lediglich eine Hälfte als Zuschuss und die andere als unverzinsliches Darlehn gewährt wird. Sofern sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, werden sie fiktiv so behandelt, als würden sie BAföG-Leistungen erhalten. Diese fiktiven BAföG-Leistungen sind dann als Eigeneinkommen des Studenten zu werten und vom Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in Abzug zu bringen. Auch wenn in der vorliegenden Entscheidung lediglich der Vater verklagt wurde, haben Volljährige einen Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile. (Beschluss des OLG Hamm vom 26.09.2003 - II -  WF 161/13)

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