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Rechtliche Relevanz des Coronavirus bei Versicherungen

Die Auswirkungen des Coronavirus, insbesondere die starke Verbreitung, können in zahlreichen Versicherungsarten relevant werden. Erhalten Sie hier Informationen zu den wichtigsten Fragen rund um den Versicherungsschutz für Privatpersonen und Unternehmen im Fall von Schäden durch das Coronavirus.

Im Folgenden geben wir Ihnen eine Übersicht auf mögliche Auswirkungen und Folgen des Coronavirus auf Versicherungen sowie insbesondere deren Eintrittspflicht.

Was ist das Coronavirus?

Bei dem Coronavirus handelt es sich um ein Virus, welches nach dem derzeitigen Stand der Forschung durch Sekret aus dem Respirationstrakt übertragen wird. Das Virus löst Krankheiten im Respirationstrakt aus − Husten, Schnupfen, Halsschmerzen, Fieber, in schwereren Fällen auch Atemprobleme und Lungenentzündung. Tödlich verliefen bisher vor allem Infektionen bei älteren Menschen und/oder Betroffenen, die an einer chronischen Grunderkrankung litten. Das Virus gehört wie das MERS-CoV (Middle-East-Respiratory-Syndrom-Coronavirus) und SARS-CoV (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom) zu den β-Coronaviren.

Wann greift die private Krankenversicherung im Fall des Coronavirus?

Wer privat versichert ist, kann die Kosten für den Corona-Test einreichen. Da private Krankenversicherer auch für „ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten“ leisten, werden die Kosten in der Regel übernommen.

Wir beraten Sie ausführlich zu dem Thema Krankenversicherung und Coronavirus.

Coronavirus und Krankentagegeldversicherung

Die Krankentagegeldversicherung ist in Deutschland eine freiwillige Zusatzversicherung für Angestellte, Freiberufler und Selbständige. Im Krankheitsfall lassen sich mit einer solchen Versicherung mögliche Einkommensausfälle ausgleichen oder mindern. Sie ist eine Summenversicherung, bei der sich die Versicherungsleistung nicht nach einem konkret zu berechnenden Schaden (wie bei der Schadensversicherung) bemisst, sondern zuvor abstrakt in einer bestimmten Höhe vereinbart wird.

Der Versicherungsfall in der privaten Krankentagegeldversicherung setzt, wie auch in den anderen Bereichen der privaten Krankenversicherung, eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfall voraus, in deren Verlauf die versicherte Person arbeitsunfähig wird (§ 192 Abs. 1 und 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). Es muss vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegen und (zahn-) ärztlich festgestellt werden.

Wer also infiziert und dadurch arbeitsunfähig ist, hat mit der Krankentagegeldversicherung einen Anspruch auf die vereinbarte Leistung.

Betriebsschließung durch Coronavirus: Versicherungen nach IfSG

Anders als die klassische Betriebsunterbrechungsversicherung, welche häufig mit der Geschäftsinhaltsversicherung kombiniert wird und wo Betriebsunterbrechungsschäden durch die Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel abgesichert werden, greift die Betriebsschließungsversicherung bei behördlich angeordneter Betriebsschließung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Eine solche Schließung kann zu erheblichen Vermögenseinbußen bis hin zur Insolvenz eines Unternehmens führen.

Gründe für eine solche Schließung:

  • die Verhinderung der Krankheitsverbreitung,
  • eine Desinfektion der Betriebsräume oder von Waren und Vorräten, insbesondere wenn anzunehmen ist, dass diese mit Krankheitserregern behaftet sind,
  • und Erkrankungen, Infektionen oder Ansteckungsverdacht der beschäftigten Personen.

Welche Krankheiten oder Krankheitserreger als Auslöser und Leistungsgrund zählen, ist in den Vertragsbedingungen festgehalten beziehungsweise namentlich genannt. Dabei stützen sich die Versicherer entweder allgemein oder spezifisch auf die Paragraphen 6  und 7  des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Im Leistungsfall erstattet der Versicherer unter anderem die Kosten zur Abwendung oder Minderung des Schadens, den Ertragsausfall und fortlaufende Kosten, Warenschäden infolge behördlich angeordneter Entseuchung, Desinfektionskosten sowie Gehälter für Personen mit Tätigkeitsverbot oder für Ersatzkräfte.

Typisch sind solche Versicherungen in Hotelbetrieben, der Gastronomie, aber auch Bürobetrieben. Solange es noch nicht zu einer behördlich angeordneten Betriebsschließung kommt, können Arbeitnehmer auch Kurzarbeitergeld beantragen. Der Gesetzgeber hat außerdem beschlossen, dass im Fall des Coronavirus für das Kurzarbeitergeld erleichterte Voraussetzungen gelten.

Coronavirus und Reiserecht: Das gilt bei der Reiseversicherung

Eine Erkrankung ist grundsätzlich ein versicherter Rücktrittsgrund. Sobald die WHO eine Krankheit offiziell jedoch als Pandemie einstuft, besteht für Reisende kein Versicherungsschutz mehr. Für Covid-19 wurde am 11.03.2020 der Pandemie-Status erklärt.

Die Sozietät Bietmann berät Sie zu allen Fragen bezüglich Coronavirus und Reiseversicherungen, dem Reiserücktritt, Stornierungen und zur Reisekrankenversicherung.

Ablehnung durch Versicherer

Da die Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungsverträge aus dem Jahr des Abschlusses des Vertrages stammen, sind häufig nach Vertragsschluss entstandene Viren und Seuchen nicht aufgeführt.

Aktuell haben sich Versicherer bereits auf den Standpunkt gestellt, dass diese Aufzählungen abschließend sind und neue Erkrankungen, wie das Coronavirus, nicht zur Leistungsverpflichtung der Versicherung führen. 

Zahlungen wurden bei diversen unserer Mandanten mit dieser Begründung abgelehnt.

Mit der „Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht“ nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenem neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“)“, sind die Pflichten zur Meldung gemäß §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes auf das Coronavirus ausgeweitet worden.

Zudem wurde das in den letzten Jahren aufgetretene MERS-CoV (Middle-East-Respiratory-Syndrom-Coronavirus) bereits in die Liste aufgenommen.

Insofern dürfte der Hinweis der Versicherer auf eine abschließende Aufzählung der Krankheiten in den Versicherungsbedingungen beim Vertragsabschluss unzulässig sein. Der Versicherungsnehmer kann zukünftig auftretende Krankheiten natürlich nicht überblicken. Ziel und Kern des Versicherungsvertrages ist aber gerade auch, die Absicherung des Unternehmens vor unbekannten Krankheitserregern und Seuchen.

Eine Ablehnung sollte insofern nicht akzeptiert werden.

Gehen Sie mit anwaltlicher Hilfe gegen derartige Ablehnungen vor. Da Kenntnisse der Rechtsprechung im Versicherungsrecht und der diversen Vertragsbedingungen unerlässlich sind, bedarf es der Unterstützung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht.

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