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Scheidung und die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens

Gemeinsames Vermögen! Wer macht sich darüber bei einer Hochzeit schon Gedanken? Bei einer Scheidung folgt dann die dicke Überraschung. Dies erlebte auch ein Ehepaar in Berlin. Wir sagen Ihnen, was Sie bei der Vermögensaufteilung beachten sollten.

Eine Scheidung bedeutet schon so Frust und Enttäuschung und dann kommen auch noch die Sorgen über die Vermögensaufteilung hinzu. Häufig überlegen sich geschiedene Ehepaare aber erst im Nachhinein, wer welchen Besitz erhält. Doch dann ist es meist schon zu spät.

So auch ein Ehepaar aus Berlin: Sie ließen sich im Jahr 1984 scheiden und standen ebenfalls vor der Frage, wie das gemeinsame Vermögen zugeteilt werden sollte. Beide entschieden sich, das Hausgrundstück niemandem zu übertragen und weiterhin gemeinsame Eigentümer zu bleiben. Der Mann verpflichtete sich allerdings dazu, den kompletten Aufwand für das gemeinsame Haus zu übernehmen. Erst 28 Jahre nach der Scheidung beschlossen beide Parteien, dass der Mann nun der alleinige Eigentümer des Hauses sein sollte. Daraufhin setzte das Finanzamt eine Grunderwerbssteuer fest.

Befreiung von der Grunderwerbsteuer – diese Punkte sind zu beachten!

Normalerweise fällt bei der Übertragung eines Grundstücks im Rahmen einer Scheidung keine Grunderwerbsteuer an. Doch wie auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg verdeutlichte, bestehen einige Besonderheiten für den Erlass der Grunderwerbsteuer. Da die Grundstücksübertragung der geschiedenen Eheleute 28 Jahre später erfolgte, wird die Scheidung nicht mehr als Grund für die Vermögensaufteilung angesehen. Dass der geschiedene Mann erst nach 28 Jahren alleiniger Eigentümer des Hauses sein soll, ist allerdings nicht das einzige Problem. Denn bei vielen geschiedenen Paaren bestehen die Vermögensverteilung, das Klären von Finanzierungsfragen und sonstige Angelegenheiten, aus einem langwierigen Prozess. Es kommt weiterhin hinzu, dass die geschiedenen Eheleute sich damals, im Jahr 1984, gemeinsam dazu entschieden haben, dass der Mann alle Aufwendungen für das Haus tragen wird.

Ein schwerwiegender Punkt ist allerdings die Abweichung vom Grunderwebssteuergesetz. Da das Ehebündnis der zwei geschiedenen Eheleute nur einen Monat andauerte und das Haus zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewohnbar war, unterliegt es nicht dem Grunderwerbssteuergesetz. Aus diesen Gründen muss der geschiedene Ehegatte die Grunderwerbssteuer für das Haus zahlen.

Sie sind sich unsicher, ob Ihr gemeinsames Vermögen richtig abgesichert ist? Dann lassen Sie sich von uns rechtssicher beraten und kontaktieren Sie uns!

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